Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 3. April 2023 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt Kloten)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Dezember 2022 (CB220028)
Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Kloten erliess am 27. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. 1 die Konkursandrohung gegenüber der A._____ AG (fortan Beschwerdefüh- rerin) für eine Forderung von B._____ (fortan Beschwerdegegner) über Fr. 5'341.45 nebst Zins zu 5% seit 19. Dezember 2021 und Fr. 6'563.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Januar 2022 (ausstehende Löhne November und Dezember 2021 zzgl. 13. Monatslohn anteilsmässig; act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 9. November 2022 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gegen diese Konkurs- androhung. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 trat die Vorinstanz sogleich nicht auf die Beschwerde ein (act. 3 = act. 6). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Den Parteien sowie dem Betreibungsamt Kloten wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 10/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz trug die Beschwerdeführerin vor, sie wehre sich gegen die Konkursandrohung, weil der Beschwerdegegner bei ihr an- gestellt gewesen sei und er ihr während dieser Zeit einen grossen finanziellen Schaden verursacht habe. Nach der Beschwerdeführerin sei sie damals durch den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zürich 1, Betreibungs-Nr. 2, betrie- ben worden, worauf sie Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Beschwerdegegner habe "den Fall" an das Arbeitsgericht Zürich weitergezogen, da es um Lohnforde- rungen gegangen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, der (Verhandlungs- )Termin beim Arbeitsgericht habe verschoben werden müssen, weil ihr Verwal- tungsratsmitglied C._____ krank gewesen sei. Man habe einen neuen Termin be- kommen und es sei mitgeteilt worden, dass auch jemand anderes kommen kön- ne, falls C._____ immer noch krank sei. Diese habe dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass niemand anderes den Termin wahrnehmen könne, da nur sie den Fall ken- ne. Am Termin sei C._____ immer noch krank gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie nehme an, der Gerichtstermin habe trotzdem in ihrer Abwesenheit stattgefunden. Bis heute habe sie nie ein Urteil des Arbeitsgerichts erhalten, wes- halb sie sich nicht habe verteidigen können. Die Beschwerdeführerin verlangte von der Vorinstanz, diese solle ihr das Urteil zukommen lassen. Zudem bat sie darum, es sei die Konkursandrohung "zu löschen", da sie nicht gerechtfertigt sei (act. 1).
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache weder eine Geset- zesverletzung noch die Unangemessenheit einer Betreibungshandlung geltend. Ihre Rügen würden sich ausschliesslich auf materiell-rechtliche Fragen beziehen, worüber im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden sei. Im Übrigen sei auch un- klar, ob der von der Beschwerdeführerin erwähnte "Fall", welcher an das Arbeits- gericht Zürich weitergezogen worden sei, den gleichen Lebenssachverhalt betrof- fen habe, wie er der Konkursandrohung zugrunde liege, zumal für das Rechtsöff- nungsverfahren die Audienz und nicht das Arbeitsgericht Zürich zuständig sei. Die Vorinstanz folgerte, es liege kein zulässiger Beschwerdegrund vor, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei (act. 6 S. 4 f. Erw. 3.4.2.). 4.3. In ihrer Beschwerde an die Kammer führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit dem vorinstanzlichen Beschluss nicht einverstanden, denn sie habe da- mals dem Arbeitsgericht Zürich mitgeteilt und bewiesen, dass ihr einziges Verwal- tungsratsmitglied krank gewesen sei, niemand sie habe vertreten und sie sich da- her nicht habe verteidigen können. Sie habe bewiesen, dass die Forderung des Beschwerdegegners nicht zu Recht bestehe (act. 7). 4.4. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nehmen keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, womit die Beschwerde grundsätzlich bereits den – auch für Laien herabgesetzten – minimalen Begründungsanforderungen nicht nachkommt und auf sie nicht einzutreten ist. Zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin drängen sich indes die folgenden (klarstellenden und ergänzenden) Ausführungen auf: Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, der Beschwerdegegner habe ihr einen grossen Schaden verursacht. Sie brachte sinngemäss vor, die der Betreibung zugrunde- liegende Forderung sei nicht gerechtfertigt. Auch die Beschwerde an die Kammer enthält die Auffassung der Beschwerdeführerin, die (betriebene) Forderung werde nicht zu Recht geltend gemacht. In Bezug auf diese Vorbringen ist den vor- instanzlichen Erwägungen zuzustimmen, dass sie auf den materiellen Bestand der Forderung abzielen, welcher nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG von den Aufsichtsbehörden zu klären ist. Ebenfalls zutreffend
sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass unklar ist, ob der vom Arbeitsgericht Zürich behandelte "Fall" der Parteien den gleichen Lebenssachverhalt resp. die- selbe Forderung betraf, welche der angefochtenen Konkursandrohung des Be- treibungsamtes Kloten in der Betreibung-Nr. 1 zugrunde liegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz angab, der Be- schwerdegegner habe sie beim Betreibungsamt Zürich 1, Betreibung-Nr. 2, be- trieben, lässt den Schluss zu, dass es sich um unterschiedliche Forderungen resp. Betreibungen handelt. Die Beschwerdeführerin versäumt es, in der Be- schwerde an die Kammer diesen Umstand aufzuklären resp. sich dazu zu äus- sern. Die Vorinstanz folgerte weiter, dass für ein Rechtsöffnungsverfahren (nur) die Audienz und nicht das Arbeitsgericht Zürich zuständig sei. Diese Erwägungen sind bezogen auf den vorliegenden Fall nicht ganz richtig resp. erfordern eine Präzisierung: Zutreffend ist, dass ein von einem Gläubiger zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengtes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80-83 SchKG in die Zuständigkeit des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich fällt. Steht einem Gläubiger einer privatrechtlichen Forderung allerdings kein ge- eigneter Rechtsöffnungstitel zur Verfügung, so hat er seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen und kann gleichzeitig die Beseiti- gung des Rechtsvorschlages verlangen (sog. Anerkennungsklage, Art. 79 SchKG). Handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Forderung, fällt die (Anerken- nungs-)Klage in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (vgl. § 20 und § 25 GOG ZH). Was das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich anbelangt, so steht es der Be- schwerdeführerin frei, dieses selber beim Arbeitsgericht erhältlich zu machen. Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass ein Säumnisurteil des Ar- beitsgerichts rechtskräftig (und damit nicht mehr anfechtbar) werden konnte, ohne dass es die Beschwerdeführerin tatsächlich erhalten hätte, falls sie es nicht abhol- te, obwohl sie eine Abholeinladung erhalten hatte. Da sie offensichtlich vom Ver- fahren vor Arbeitsgericht wusste, würde in Bezug auf die gerichtlichen Zustellun- gen die sog. Zustellfiktion greifen. Nach dieser gilt eine nicht abgeholte, einge- schriebene Postsendung der betreffenden Partei am siebten Tag nach dem er- fol glosen Zustellversuch als zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerde- führerin abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 5. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschä- digungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 3. April 2023