Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220225-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 17. Januar 2023 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Verband Schweiz, Gläubiger und Beschwerdegegner
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2022 (EK221893)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Autohandels (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) in der Höhe von Fr. 550.– nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2022 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 183.80 den Kon- kurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/8). 2. 2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zu berücksichtigen sind die Betreibungsferien, unter anderem jeweils sie- ben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Betrei- bungsferien hemmen zwar den Fristenlauf nicht. Fällt indes das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 139 III 491 E. 4.4 und BGE 136 III 294 E. 3). 2.2. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2022, mit welchem über sie der Kon- kurs eröffnet wurde (act. 2-3; act. 10/11 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-11). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien) mit den fehlenden Unterlagen und Angaben zur Erfüllung der Vo-
raussetzungen für die Konkursaufhebung ergänzen könne. Ebenso wurde ihr mit der genannten Verfügung Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7/1; act. 8). Innert der Beschwerdefrist ging keine Beschwerdeergänzung ein. Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert der Rechtsmittel- frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. 3.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des Konkurses verlangt, geltend, ihre Arbeiten generell speditiv zu er- ledigen und die Rechnungen zu bezahlen. Die Rechnung, welche zur Konkurser- öffnung geführt habe, sei leider untergegangen. Die Schuldnerin sei nicht über- schuldet und besitze eine vermietete Liegenschaft in C._____ GR zu einem Wert von über Fr. 200'000.– (act. 2). Zudem reichte sie eine Erfolgsrechnung, eine Bi- lanz und eine Berechnung der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramts je für das Jahr 2020 ein (act. 4/1-3). 3.3. Die Schuldnerin macht mit ihren Vorbringen keinen der eingangs erwähn- ten Konkursaufhebungsgründe geltend (vgl. obige E. 3.1; act. 2). Ebenso reichte sie keine entsprechenden Nachweise zu den Akten, obwohl sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 explizit auf die Notwendigkeit der Einreichung weiterer Dokumente hingewiesen worden war (act. 6). Ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG liegt folglich nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4. Da die Schuldnerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachweist, erübrigt sich die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit. Der Vollständigkeit halber ist die
Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft dargelegt wäre: So liegt weder ein Betreibungsregisterauszug vor noch ein Nach- weis, dass sie (aktuell) über liquide Mittel verfügt und in der Lage wäre, den lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und die bestehenden Schulden in abseh- barer Zeit abzutragen. 4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlass- vertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Um- triebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit beson-
derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: 18. Januar 2023