Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 21. Dezember 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. August 2022 (EB220055)
Erwägungen: I. 1. B._____ und C._____ (Gläubiger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) leiteten mit Betreibungsbegehren vom 5. November 2021 gegen A._____ (Schuldner, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Wetzikon eine Betreibung für eine For- derung von gesamthaft Fr. 236'941.05 zuzüglich Verzugszinsen ein (act. 9/7). 2. Am 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl vom 11. November 2021 (Betreibung Nr. ...) zugestellt, woraufhin er rechtzeitig Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhob (act. 2). Da die Beschwerde- gegner anschliessend die Betreibung nicht innert 10 Tagen zurückgezogen hat- ten, übermittelte das Betreibungsamt Wetzikon mit Schreiben vom 24. Februar 2022 dem Bezirksgericht Hinwil den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG (act. 1). 3. In der Folge lud die Vorinstanz zur (Haupt-)Verhandlung auf den 28. April 2022 vor (act. 4). Zur Verhandlung erschienen sowohl der Beschwerdeführer als auch Rechtsanwalt MLaw D._____ namens und in Vertretung der Beschwerde- gegner (VI Prot. S. 4 ff.). 4. Mit unbegründetem Urteil und Verfügungen vom 2. August 2022 trat die Vor- instanz auf das Begehren des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 109'269.05 nicht ein. Hingegen bewilligte sie den Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 127'672.– (act. 10). 5. Mit Eingaben vom 15. August 2022 verlangten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner innert Frist die Urteilsbegründung (act. 12 und 13).
Die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheids über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschla- ges; davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurser- öffnung entstanden ist (BSK SchKG II-Huber/Sogo, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 31). Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels. Dies gilt unabhängig da- von, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlags (mit Urteil) abgewiesen hat (vgl. OGer ZH PS190113 vom 2. August 2019 E. 5; OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3). Ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid ist dann ausnahmsweise zu- lässig, wenn der behauptete Mangel im ordentlichen Verfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar bzw. heilbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist unter anderem die Regelung der Prozesskosten und der unentgeltlichen Rechtspflege. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) wie auch den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Summarver- fahren ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art 110 ZPO und Art. 121 ZPO; siehe zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BGer 5A_449/2018 vom 14. März 2019 E. 1.3; BSK SchKG II-Huber/Sogo, a.a.O., Art. 265a N 37c). 2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend in seiner Beschwerde zusammen- gefasst geltend, dass die Vorinstanz die Höhe der Forderung, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sei, nicht korrekt festgestellt habe. Anstatt den fest- gestellten Fr. 109'269.05, seien lediglich Fr. 63'269.05 vom Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Forderung nach der Konkurseröffnung entstanden. Folglich sei der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Umfang von Fr. 141'872.– zu bewilligen und nur auf den Restbetrag von Fr. 63'269.05 nicht einzutreten (act. 21 S. 4).
Art. 265a Abs. 4 SchKG auch gegen einen Nichteintretensentscheid zur Verfü- gung steht. Somit greift der Vertrauensschutz. Daraus folgt, dass die Frist für die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG für den Beschwerdeführer nicht säumniswirksam ablaufen konnte, soweit die Vor- instanz auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens nicht eingetreten ist. Mit der vorliegenden Beschwerde stellt der Be- schwerdeführer sinngemäss den Antrag, dass er – zusätzlich zum bewilligten Rechtsvorschlag über Fr. 127'672.– im Umfang von weiteren Fr. 46'000.90 nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Dieser sinngemäss gestellte Beschwerdean- trag kommt einer Klage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG gleich. Da vorlie- gend auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, kann diese als Klage i.S.v. Art. 265a Abs. 4 SchKG innert 20 Tagen seit Zustellung des vor- liegenden Beschlusses beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG; vgl. BGE 138 III 610 E. 2). Sollte der Beschwerdeführer also eine Klage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben wollen, hätte er dies innert 20 Tagen seit Zustellung des vorlie- genden Entscheids zu tun, indem er das Original der Eingabe vom 28. November 2022 beim zuständigen Einzelgericht am Betreibungsort (vgl. Art. 265a Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG) einreicht. Deshalb ist ihm das Original seiner Eingabe vom 28. November 2022 (act. 21) zurückzu- senden, wobei eine Kopie davon in den obergerichtlichen Akten verbleibt. III. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwer- deführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: 22. Dezember 2022