Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220202-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Kostenvorschussverfügung vom 14. Oktober 2022 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. No- vember 2022 (CB220014)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte beim Betreibungsamt Dietikon (nachfolgend Betreibungsamt) gegen die B._____ AG ein Betreibungs- begehren für eine Forderung von Fr. 116.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2022 ein (act. 2/1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, für das Begehren einen Kostenvor- schuss von Fr. 113.30 zu bezahlen. Dies unter dem Hinweis, dass bis zum Ein- gang des Betrages der Vollzug des Begehrens unterbleibe und nach unbenütztem Ablauf von 10 Tagen das Begehren als zurückgezogen gelte (act. 2/2). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Beschwerde an das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz; act. 1). Nach Einholung einer Ver- nehmlassung samt Ergänzung vom Betreibungsamt (vgl. act. 5 und 9) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2022 ab (act. 13 = act. 16 [Aktenexemplar] = act. 18). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kan- tons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 17; act. 14/1), wobei er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die aufschiebende Wirkung ver- langt (act. 17). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–14). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien von Gerichtsschreiber lic. iur. C._____ angezeigt (act. 19/1–2), worauf der Beschwerdeführer mitteilte, gegen den genannten Gerichtsschreiber Strafanzeige wegen Strafvereitelung und weite- rer Delikte einzureichen (act. 20). Auf die Einholung einer Stellungnahme bzw.
Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, S TERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3.2. Die Vorinstanz erwog einerseits, das Betreibungsamt gehe mit der in ihrer Vernehmlassung geäusserten Auffassung, dass die Beschwerde infolge Nichtleis- tung des Kostenvorschusses innert Frist – aufgrund entsprechender Androhung in der Kostenvorschussverfügung – als gegenstandslos abzuschreiben sei, fehl. Vielmehr sei entsprechend der langjährigen obergerichtlichen Praxis von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Demzufolge habe die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht säumnis- wirksam ablaufen können, die Betreibung gelte nicht als zurückgezogen und die Beschwerde sei nicht gegenstandslos geworden, sondern materiell zu behandeln (act. 16 E. II./3.1 f. S. 3). Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass das Betrei- bungsamt den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 113.30 in seiner ergänzten
Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt habe. Dieser Kostenvorschuss decke die anfallenden Kosten für die Aus- sowie Zustellung des Zahlungsbefehls in der vorliegenden Betreibung mit Sicherheit ab. Mit der einverlangten Kostenvor- schusshöhe verhindere das Betreibungsamt zudem, nach einem allenfalls erfolg- losen ersten Zustellversuch durch die Post mittels erneut kostenpflichtiger Vor- schussverfügung einen weiteren Kostenvorschuss einzuverlangen. In der Kosten- vorschussverfügung des Betreibungsamtes vom 14. Oktober 2022 sei somit we- der eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch des Betrei- bungsamtes zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 16 E. II./5.2 S. 5). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zum einen vor, soweit das Urteil "behaupte", dass seine Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn der Vor- schuss nicht geleistet werde, begründe dies eine vorsätzliche Nötigung unter "er- presserischen Machenschaften", was zumindest eine Rüge beinhalten müsste (act. 17 Rz. 2 S. 1 und Rz. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vor- instanz – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2) – die vom Betreibungsamt vertre- tene Ansicht, wonach die Betreibung infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als zurückgezogen gelte, nicht teilte, weshalb sie die Beschwerde nicht als ge- genstandslos geworden abschrieb, sondern materiell behandelte. Insofern trifft die Rüge ins Leere. 4.2. Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien "unnötige Kosten" (auch solche, die möglicherweise vom Schuldner verursacht worden sei- en) im Kostenvorschuss "versteckt", was nicht zulässig sei und eine mögliche Vorverurteilung darstelle (act. 17 Rz. 3 und 6 S. 1 f.) . Soweit der Beschwerdefüh- rer mit dieser Rüge die Höhe des Kostenvorschusses bemängelt, unterlässt er es, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe des Kostenvorschusses falsch sein sollen. Insofern ist mangels hinreichender Be- schwerdebegründung nicht weiter darauf einzugehen.
4.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich auf Art. 68 Abs. 1 SchKG zu berufen, dabei aber "GRUNDSÄTZLICH" Art. 68 Abs. 2 SchKG zu vergessen. Das Betreibungsamt habe das Recht einen geeigneten Vorschuss vom Schuldner zu verlangen, "zumindest unter diesen UMSTÄNDEN" (act. 17 Rz. 4 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer damit sagen will, der Schuldner (und nicht der Beschwerdeführer als Gläubiger) habe den Vorschuss zu leisten, geht er fehl. Art. 68 Abs. 2 SchKG legt einzig die Berechtigung des Gläubigers, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, fest. Dies bedeutet, dass die Betreibungskosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (vgl. OFK SchKG, K REN KOSTKIEWICZ, 20.A. 2020, Art. 68 N 27 m.H.). Die Frage der Bevorschussung wird dagegen nur in Abs. 1 von Art. 68 SchKG geregelt, wobei gemäss Wortlaut der Bestimmung einzig der Gläubiger hierzu verpflichtet werden kann. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. 4.4. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Betriebene das Verfahren ohnehin verlieren werde, womit das Verschulden bei der Schuldne- rin und nicht beim Gläubiger liege (act. 17 Rz. 5 S. 2), geht an der Sache vorbei, zumal der Gläubiger gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG unabhängig von den Er- folgsaussichten der Betreibung zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird. 4.5. Schliesslich ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Kos- tenvorschuss rechtlich nicht fundiert und nicht begründet sei (act. 17 Rz. 1 S. 2), haltlos, zumal der (durch den Gläubiger zu leistende) Kostenvorschuss ausdrück- lich in Art. 68 Abs. 1 SchKG vorgesehen ist und vorliegend vom Betreibungsamt in seiner ergänzten Vernehmlassung im Einzelnen begründet wurde. Insofern trifft auch der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, er werde zur Leistung eines Kostenvorschusses "unter erpresserischen Machenschaften" genötigt (act. 17 Rz. 1 S. 2), ins Leere. 4.6. Was die Mitteilung des Beschwerdeführers über eine Strafanzeige (act. 20) anbelangt, steht es dem Beschwerdeführer freilich offen, sich an die zuständige
Strafbehörde zu wenden, wobei ein strafrechtlich relevantes Verhalten aus Sicht der Kammer nicht erkennbar ist. 4.7. Alles in allem dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.8. Da die Beschwerde direkt abgewiesen wird, ist der Antrag des Beschwer- deführers auf aufschiebende Wirkung (act. 17 S. 1) gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Dietikon sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: 20. Januar 2023