Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 19. April 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Illnau-Effretikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 28. Oktober 2022 (CB220005)
Erwägungen: I. 1. 1.1. Mit Formular vom 26. Januar 2022 kündigte das Betreibungsamt Illnau- Effretikon dem Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. 1 die Pfändung an (act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2022 SchKG-Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäf- fikon (fortan Vorinstanz), wobei er sinngemäss folgende Rechtsmittelanträge stell- te (act. 1 S. 12): 1. Es sei der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 die aufschiebende Wirkung betreffend den Pfän- dungsvollzug zu gewähren. 2. Es sei die genannte Pfändungsankündigung für nichtig zu erklä- ren. 3. Es sei die B._____ aufzufordern, eine schriftliche Erklärung abzu- geben, in der sie die Übernahme der medizinischen Kosten nach Krankheit oder Unfall über den Franchisebetrag (abzüglich Selbstbehalt) garantiert, unabhängig davon, ob sie mit den Diag- nosen und Behandlungen der Ärzte einverstanden ist, die den Pa- tienten behandeln. Wenn die B._____ eine solche schriftliche Er- klärung nicht abgibt, dann seien alle Prämienforderungen von B._____ als nichtig zu bezeichnet. 1.2. Weiter kündigte das Betreibungsamt Illnau-Effretikon dem Beschwerdefüh- rer mit Formularen vom 12. Juli 2022 in den Betreibungen Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 die Pfändung an (act. 13/3–5). Überdies kündigte dieses Betreibungsamt mit Formularen vom 13. Juli 2022 in den Betreibungen Nr. 5 und Nr. 6 die Pfändung an (act. 13/1 f.). Mit Eingabe vom 2. August 2022 erhob der Beschwerdeführer auch gegen diese Pfändungsankündigungen SchKG-Beschwerde beim der Vo- rinstanz. Sinngemäss stellte er folgende Rechtsmittelanträge (act. 9 S. 13): 1. Es sei der Beschwerde gegen nachstehende Pfändungsankündi- gungen der B._____ die aufschiebende Wirkung betreffend den Pfändungsvollzug zu gewähren: 1. Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. 5 2. Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. 6 3. Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. 2
Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. 3 5. Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. 4 2. Es seien diese Pfändungsankündigungen für nichtig zu erklären. 3. Es sei die B._____ zu ersuchen, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung mit gut begründeten Antworten auf folgende Fragen zu geben: a. Warum haben die rechtlichen Vertreter von B._____ ihn in den letzten zwei Jahren schriftlich mehrmals über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ihrer Firma belogen? b. Warum bekommen die Kunden von B._____ keine schriftli- che Erklärung betreffend die Leistungen, die ihr Krankenversiche- rer im Notfall erbringen soll oder muss? Die Angestellten von B., in der Kundenabteilung, hätten ihnen (den Versicherten) immer am Telefon mitgeteilt, dass die B., nach Unfall oder Krankheit, alle medizinischen Kosten über dem Franchisebetrag (abzüglich Selbstbehalt) übernehmen werde. Weshalb geben sie den Versicherten falsche Informationen am Telefon? c. Was passiert, wenn die erforderlichen Behandlungen, nach Unfall oder Krankheit eines Kunden, nicht wirtschaftlich sind? Wer soll in diesem Fall die Versicherten finanziell unterstützen, wenn ihr e Krankenkasse dies verweigert? 1.3. Schliesslich kündigte das Betreibungsamt Illnau-Effretikon mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 7 die Pfän- dung an (act. 16). Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2022 auch gegen diese Pfändungsankündigung SchKG-Beschwerde bei der Vorinstanz, wobei er sinngemäss folgende Anträge stellte (act. 14 S. 2): 1. Es sei der Beschwerde gegen B._____ und die Pfändungsankün- digung vom 5. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung betref- fend den Pfändungsvollzug zu gewähren. 2. Es sei die Pfändungsankündigung, erteilt beim Betreibungsamt der Stadt Illnau-Effretikon am 5. Oktober 2022 auf Verlangen der B._____ (Betreibung Nr. 7), für nichtig erklärt werden. 3. Das Pfändungsverfahren initiiert bei B._____ gegen ihn sei weder rechtmässig noch legitim und alle entsprechenden Pfändungsan- kündigungen, bis heute und in Zukunft, sollten nichtig erklärt wer- den. 1.4. Die Beschwerdeinstanz vereinigte die drei Beschwerden und wies sie mit (Zirkular-)Beschluss vom 28. Oktober 2022 ab (act. 21 = act. 23).
Dagegen führte der Beschwerdeführer am 16. November 2022 mit folgenden An- trägen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 22 S. 9): "1. Meine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Oktober 2022 sollte eine aufschiebende Wirkung betreffend dem Pfändungsverfahren initiiert bei den Vertretern von B._____ gegen mich ha- ben. 2. Das Pfändungsverfahren, initiiert bei B._____ gegen mich, ist rechtsmiss- bräuchlich und alle entsprechenden Pfändungsankündigungen sollten nich- tig erklärt werden. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Oktober 2022 sollte überstimmt werden! 3. Eine Gerichtsverhandlung, in der ich die Hauptanklage meiner Beschwerde persönlich erläutern und Ihre Fragen beantworten kann." Mit Beschluss vom 23. November 2022 trat die Kammer auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (act. 25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerde (act. 22) ist der Be- schwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. 1. 1.1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen (Zirku- lar -)Beschluss einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 SchKG. Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist rudimentär in Art. 20a Abs. 2 SchKG geregelt. Soweit diese Bestimmung keine Vorgaben macht, normieren die Kantone aufgrund von Art. 20a Abs. 3 SchKG das Verfah- ren (BSK SchKG-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei
ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die ZPO-Beschwerde (§ 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). 1.2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer den angefochtenen (Zirkular-)Beschluss vom 28. Oktober 2022 am 8. November 2022 zu (act. 18/1). Der Beschwerdeführer überbrachte sein Rechtsmittel am 17. November 2022 und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist dem Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 22 S. 1). 1.3. Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, in- wieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die vorliegende Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet (act. 8). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 1.4. Mit einer Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Er möchte auf diese Weise die Haupt- punkte seiner Beschwerde dem Gericht persönlich erläutern und dessen Fragen beantworten können (act. 22 S. 2 und 9). 2.2. Das Beschwerdeverfahren verläuft in der Regel rein schriftlich. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Eingaben der Parteien und damit ohne mündliche
Parteiverhandlung (Art. 327 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 327 ZPO N 3 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 327 ZPO N 5). Ab- gesehen davon würde eine mündliche Verhandlung dem Beschwerdeführer oh- nehin nicht weiterhelfen, darf doch an einer solchen Verhandlung eine unvollstän- dige oder mangelhafte Beschwerde weder ergänzt noch verbessert werden (OGer ZH, RT160125 vom 20. Juli 2016, E. 2b). Im vorliegenden Verfahren stellen sich einzig rechtliche Fragen. Das Gericht muss sich deshalb keinen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen. Entsprechend ist dieser Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 3. Das Betreibungsamt Illnau-Effretikon kündigte dem Beschwerdeführer in mehre- ren Betreibungen die Pfändung an, und zwar am 26. Januar 2022 in der Betrei- bung Nr. 1 (act. 8), am 12. Juli 2022 in den Betreibungen Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 (act. 13/3–5), am 13. Juli 2022 in den Betreibungen Nr. 5 und Nr. 6 (act. 13/1 f.) sowie am 5. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. 7 (act. 16). Die Vorinstanz wies das Begehren des Beschwerdeführers um Nichtigerklärung dieser Pfändungsan- kündigungen ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Be- schwerdeführer mache keine Verfahrensmängel im Sinne von Art. 17 SchKG gel- tend. Die Fortsetzung der Betreibung erfolge gestützt auf rechtskräftige Zah- lungsbefehle. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde dürfe grund- sätzlich prüfen, ob die betreibende Person ihren Anspruch berechtigterweise auf dem Rechtsweg einfordere. Von diesem Grundsatz sei einzig dann abzuweichen, wenn das Betreibungsbegehren an einem Nichtigkeitsgrund leide (Art. 22 SchKG) oder rechtsmissbräuchlich sei (Art. 2 ZGB). Vorliegend wolle die Beschwerdegeg- nerin mit ihren Betreibungen in legitimer Weise Krankenkassenprämienrechnun- gen einfordern. Folglich seien weder eine Schädigungsabsicht noch ein rechts- missbräuchliches Verhalten ersichtlich (act. 21 E. 3.2–3.7). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel an die Kammer zu- nächst damit, dass die Beschwerdegegnerin seine vorinstanzliche Beschwerde
nicht beantwortet habe. Alleine schon deshalb hätte die Vorinstanz diese gutheis- sen müssen (vgl. act. 22 E. 8). 4.2. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 SchKG) dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwen- den; ferner kann damit die Untätigkeit der Betreibungsorgane gerügt werden (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 1). Umfassende Parteistellung hat hier insbesondere der Beschwerdeführer. Demgegenüber bilden die Betreibungsgläu- bigerinnen als weitere Verfahrensbeteiligte keine Parteien im zivilprozessualen, sondern nur in einem übertragenen Sinn (OGer ZH, PS190210 vom 3. Dezember 2019, E. 4.2.2; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 46–48). Mangels Parteistellung trifft die Betreibungsgläubigerin daher auch keine Bestreitungslast. Beantwortet sie die Beschwerde nicht, darf dies nicht als Anerkennung der Be- schwerdegründe missverstanden werden. Demgemäss ist die Kritik des Be- schwerdeführers unberechtigt. 5. 5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz missachte, dass die Beschwerdegegnerin in Tat und Wahrheit nur eine Scheinversiche- rungsgesellschaft sei. Bei der Durchsicht des KVG-Leistungskatalogs habe er nämlich gesehen, dass von Gesetzes wegen keine explizite Zahlungsverpflich- tung von Krankenversicherern bestehe. Entsprechend gebe es ganz allgemein keine gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin im Notfall erbringen müsste. Selbst das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe die fehlende Leistungspflicht von Krankenversicherungen in einem Entscheid bestätigt. Zwar hätten die Vertreter der Beschwerdegegnerin ihm ge- genüber immer wieder betont, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Leistun- gen erbringen würden. Indessen hätten sich dieselben Vertreter ausdrücklich ge- weigert, eine Zahlungspflicht für hypothetische Versicherungsfälle anzuerkennen. Für ihn gebe es unter diesen Umständen keine Garantie, dass die Beschwerde- gegnerin bei einem Notfall auch tatsächlich Leistungen erbringen würde. Die Ver- sicherungspolicen der Beschwerdegegnerin seien als Betrug zu qualifizieren. Es sei unrechtmässig, wenn er für eine nicht existierende Krankenversicherung Prä-
mien bezahlen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe versucht, Tausende Fran- ken Prämienzahlungen von ihm zu erlangen. Ein solches Verhalten verstosse ge- gen Treu und Glauben und sei zudem rechtsmissbräuchlich (act. 22 S. 4–8). 5.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegne- rin müsse bei einer Erkrankung oder einem Unfall keine Leistungen erbringen. Im Gegenzug dürfe auch er seine Leistungen zurückhalten. Da ihn keine Zahlungs- pflicht treffe, seien die entsprechenden Pfändungsankündigungen absolut ungültig und damit nichtig (act. 22 S. 5–7). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Krankenkasse ersatzpflichtig wird und bis wann die versicherte Person die ent- sprechenden Prämien bezahlen muss, regelt das materielle Recht. Im Bereich der obligatorischen Krankenfürsorge ist das Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG) samt den dazugehörigen Ausführungserlassen massgeblich. Soweit Private keinem Versicherungsobligatorium unterworfen sind, gilt grundsätzlich das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG). Sind Leistungen und Gegenleistungen aus einer Versicherung strit- tig, dann ist diese materiellrechtliche Angelegenheit immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu klären (BSK SchKG-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 13). Der Beschwerdeführer hat in den letzten zwei Jahren beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich fünf Beschwerden gegen die Beschwerdegegne- rin eingereicht. Wie er selbst einräumt, hatte er mit diesen Rechtsmitteln keinen Erfolg (act. 9 S. 3 f.). 5.3. Sowohl dem Betreibungsamt als auch der Aufsichtsbehörde fehlt die sach- liche Kompetenz, um die zu vollstreckenden Entscheide auf ihre materielle Be- gründetheit hin zu überprüfen. Von diesem Grundsatz wird einzig dann abgewi- chen, wenn der Vollstreckungstitel nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG ist, das heisst an einem qualifizierten Fehler leidet. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirk- samkeit eines Rechtsaktes. Eine nichtige Anordnung entfaltet keinerlei Rechtswir- kungen. Nichtigkeit ist von sämtlichen Behörden von Amtes wegen jederzeit fest- zustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit darf eine Behörde Nichtigkeit indes- sen nicht leichthin annehmen. Vielmehr ist eine Verfügung nach der sogenannten Evidenztheorie erst dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf er die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (BGE 145 III 436 E. 4; BSK SchKG- Cometta/Möckli, 3. A., Art. 22 N 8). 5.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die von ihm angefochtenen Pfändungsankündigungen nichtig sein sollen. Vielmehr lässt er es bei der Be- hauptung bzw. Prognose bewenden, die Beschwerdegegnerin werde im Scha- denfall ihre Zahlungsverpflichtung ihm gegenüber ablehnen (act. 22 S. 5). Es liegt in der Natur von Versicherungsverträgen begründet, dass Prämien in der Regel vorschüssig, das heisst vor einem allfälligen Schadensfall, bezahlt werden müs- sen. Die hypothetische Möglichkeit, dass eine Versicherung später ihre Leistung verweigern könnte, lässt das entsprechende Versicherungsverhältnis für sich al- leine betrachtet noch nicht nichtig erscheinen. Gleiches gilt für einen allfälligen Ausschluss einzelner Leistungen aus dem Deckungskatalog. Das KVG vermittelt der versicherten Person keinen umfassenden Anspruch auf Ersatz sämtlicher er- denklichen medizinischen Leistungen. Vielmehr sind die zu vergütenden Leistun- gen der Schrankentrias von Art. 32 Abs. 1 KVG unterworfen: Danach müssen sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Wenn es die Beschwerdegegnerin ablehnt, dem Beschwerdeführer ein umfassendes Leistungsversprechen abzuge- ben, so liegt dieser Weigerung die genannte Gesetzesbestimmung zugrunde. Wer auf das Gesetz verweist, setzt von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund. Diese Annahme verbietet sich vorliegend auch deshalb, weil das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich die versicherungsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien bereits mehrfach überprüft hat. Wie der Beschwerdeführer selbst ein- räumt, hat dieses Gericht alle fünf Beschwerden abgewiesen. Damit verneinte das Sozialversicherungsgericht letztlich die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages. Wenn nun aber der Versicherungsvertrag und die daraus resultierenden Prämien- zahlungspflichten nicht nichtig sind, dann können diese auch nicht die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen bewirken. Weitere Nichtigkeits- oder Anfechtungs- gründe sind weder ersichtlich noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Entsprechend sind alle Pfändungsandrohungen rechtskonform.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 20. April 2023