Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 25. November 2022 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. November 2022 (EK221677)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. November 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'106.60 nebst Zins zu 5 % seit 11.03.2022, Fr. 1'579.95 nebst Zins zu 5 % seit 18.03.2022, Fr. 421.30 nebst Zins zu 5 % seit 31.03.2022, Fr. 474.– nebst Zins zu 5 % seit 15.04.2022, Fr. 86.50 Wohnsitzveränderung des BA Zürich 2 sowie Betreibungskosten von Fr. 152.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/9). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. November 2022 (überbracht) Beschwerde, wo- bei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung beantragte (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewie- sen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-13). Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) zog die Schuldnerin ihre Beschwerde zurück (act. 15). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Schuld- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem geleisteten Kostenvorschuss (act. 5/4) zu verrechnen. Dass dieser, wie die Schuldnerin vorbringt, nicht von ihr, sondern von ihrem Verwaltungsrats- mitglied und Alleinaktionär C._____ geleistet worden sei (act. 15, vgl. auch act. 8), mag zwar sein. Für das Gericht spielt es jedoch keine Rolle, ob die zur Leistung des Vorschusses verpflichtete Partei oder ein Dritter den Vorschuss leistet. Ge- leistete Kostenvorschüsse gelten in der Regel als von der dazu verpflichteten Par- tei geleistet und werden zur Tilgung der anfallenden Gerichtskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird der verpflichteten Partei – hier der Schuldnerin – zurückerstattet, wobei gegebenenfalls ein Rückerstattungsanspruch des den Kos- tenvorschuss leistenden Dritten gegenüber der fraglichen Partei besteht (vgl. O-
Ger ZH NG140012 vom 17. März 2015 E. 4; OGer ZH OGer ZH 13. Mai 2014, LF140026 E. 4 m.w.H.). Die für die Konkursforderung hinterlegten Mittel von ins- gesamt Fr. 5'400.– (vgl. act. 5/5 und act. 13) wurden für die Deckung der Kon- kursforderung geleistet und fallen, da der Konkurs nicht aufgehoben wird, entge- gen der Ansicht der Schuldnerin (vgl. act. 15) in die Konkursmasse. Sie können damit – auch wenn sie wie der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von einem Dritten geleistet worden sein sollten (vgl. act. 15) – weder zurückbe- zahlt noch der Gläubigerin überwiesen werden, sondern sind dem von der Vor- instanz mit der Durchführung des Konkurses beauftragten Konkursamt Oerlikon- Zürich weiterzuleiten. Da das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs wie er- wähnt abzuschreiben ist und der Konkurs eröffnet bleibt, können sodann keine Anordnungen über den dem Konkursamt Oerlikon-Zürich geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. act. 15 und act. 5/3) getroffen werden. 3.2. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen; der Schuldnerin nicht, weil sie zufolge des Rückzugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Auf- wand entstand. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Überschuss wird der Schuldnerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrech- nungsanspruchs. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 25. November 2022