Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220195-O/U01
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 5. Dezember 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum Zustellung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgericht Zü- rich vom 1. November 2022 (CB220112)
Erwägungen: 1.1. Die Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Schutz + Rettung, stellte am 5. Mai 2022 beim Betreibungsamt Zürich 10 (nachfolgend: Betrei- bungsamt) für eine Forderung von Fr. 2'701.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2022 ein elektronisches Betreibungsbegehren (act. 5/1) gegen den Beschwerde- führer, worauf das Betreibungsamt gleichentags den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. 1 erliess (act. 5/2). Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2022 erhob der Be- schwerdeführer daraufhin bei der 1. Abteilung des Bezirksgericht Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, es sei die Nich- tigkeit der fraglichen Betreibung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie den Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung als gegenstandslos erachtete (act. 11 = act. 14; nachfol- gend zitiert als act. 14). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 12/2 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) Be- schwerde bei der Vorinstanz (act. 15), welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (act. 16). Der Beschwerdeführer beantragte darin sinnge- mäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien seine der Vo- rin stanz gestellten Anträge gutzuheissen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristwiederherstellung bzw. erneute Fristanset- zungen, falls er Fristen "verpasst" habe, ferner um Beizug der Akten der KESB und erneute Zustellung von "verpassten" Sendungen (act. 15). Mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. November 2022, hierorts eingegangen am 1. Dezember 2022 (act. 17), wurde der Kammer sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 29. November 2022 (Datum Poststempel) übermittelt, in welchem er sinngemäss um Fristwiederherstellung ersuchte sowie RAin X._____ als Zustell- empfängerin bezeichnete (act. 18).
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12/1-2). Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmit- telanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorin- stanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. et- wa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist da-
rauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3. Der Beschwerde vom 11. November 2022 lässt sich genügend klar ent- nehmen, was der Beschwerdeführer dem Obergericht beantragt (vgl. act. 15). In- sofern ist von hinreichenden Rechtsmittelanträgen auszugehen. Eine Begründung enthält die Beschwerde jedoch nicht. Der Beschwerdeführer stellt lediglich Anträ- ge, legt aber nicht dar, was die Vorinstanz seiner Meinung nach falsch gemacht haben soll bzw. was am angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll (vgl. act. 15). Es fehlt damit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid. Dies genügt selbst den für Laien herabgesetzten Anfor- derungen nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den ange- fochtenen Entscheid soweit ersichtlich nicht erhalten hat, gilt ihm dieser doch in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sieben Tage nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch, also am 10. November 2022, als zugestellt (vgl. act. 12/2). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer verlangten Akten der KESB etwas am obenstehenden Ergebnis zu ändern vermöchten, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um erneute Zustellung nicht abgeholter Sendungen, besteht darauf doch weder ein Anspruch noch vermöchte eine erneute Zustellung die Wirkungen der Zustellfikti- on im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben. 2.5. Was die Fristwiederherstellungsgesuche betrifft (vgl. act. 15 und act. 18), so ist dafür Art. 33 Abs. 4 SchKG massgebend. Danach kann die betroffene Person die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung ersuchen, wenn sie durch ein unver- schuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Erfor- derlich ist ein begründetes Gesuch sowie das Nachholen der versäumten Hand- lung bei der zuständigen Behörde, und zwar beides innert der gleichen Frist wie der versäumten, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet. Sofern sich der Be- schwerdeführer in seinem in der Beschwerde vom 11. November 2022 enthalte-
nen Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. act. 15) auf von der Vorinstanz angesetz- te Fristen beziehen sollte, wäre die Vorinstanz für dessen Behandlung zuständig. In Bezug auf die Beschwerdefrist liegt die Zuständigkeit zwar bei der Kammer, doch ist auf ein Wiederherstellungsgesuch betreffend eine Frist, die bei der Stel- lung des Gesuches noch läuft (vgl. act. 12/2), nicht einzutreten. Ohnehin ist der vom Beschwerdeführer für das Gesuch genannte Grund "Krankheit" nicht belegt. Die Akten der KESB sind sodann wie dargelegt im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, sodass diese Begründung des Wiederherstellungsgesuches eben- falls nicht zu dessen Gutheissung führen kann. Das Fristwiederherstellungsge- such in der Eingabe vom 29. November 2022 schliesslich bezieht sich zwar auf die Beschwerdefrist und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Kammer, doch ist der aufgeführte Grund (Unfall) nicht belegt (vgl. act. 18). Zusammenfas- send sind die Fristwiederherstellungsgesuche abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 3. Die Fristwiederherstellungsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 4. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 6. Dezember 2022