Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 24. November 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung B._____ (B._____), Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 7. November 2022 (EK220367)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. November 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 8'525.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2022 sowie Fr. 164.80 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 5/5; nachfolgend zitiert als act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 15. November 2022 (überbracht) fristgerecht (vgl. act. 5/6/1 so- wie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf aufmerk- sam gemacht, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist er- gänzen könne (act. 8). Innert laufender Beschwerdefrist machte die Schuldnerin daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2022 (überbracht) weitere Ausführun- gen (act. 11) und reichte zusätzliche Unterlagen ein (act. 12/1-7). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner be- freit vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit, was bei einer Tilgung erst nach Konkurseröffnung erforderlich wäre (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG) (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Kon- kurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes je-
doch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016 E. II.2). 3. Die Schuldnerin macht geltend (act. 2 und act. 11) und belegt mittels einer vom Betreibungsamt unterschriftlich bestätigten Abrechnung, dem Betreibungs- amt Regensdorf per valuta 26. Oktober 2022 und damit vor Konkurseröffnung am 7. November 2022 in der zum Konkurs führenden Betreibung Nr. 1 den Endbetrag von Fr. 9'101.40 bezahlt zu haben, womit die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten des Betreibungsamtes getilgt wurde (act. 12/4; vgl. auch act. 3 und act. 13). Ausserdem erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie am 10. November 2022 dem Konkursamt Höngg-Zürich Fr. 2'000.– einbezahlte. Gemäss der gleichentags ausgestellten Bestätigung des Konkursamtes Höngg- Zürich reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 4/11). Schliesslich be- zahlte die Schuldnerin am 16. November 2022 auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 6). Somit sind auch sämtliche weiteren im Zu- sammenhang mit der Konkurseröffnung stehenden Kosten beglichen und die Vo- raussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gut- zuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuhe- ben. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben wer- den kann. Dies, da es in der Verantwortung des – sozusagen bis zur letzten Minu- te säumigen – Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche ge- gen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Ebenso wird die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzu- sprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegen- den Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. November 2022 aufgehoben. Das Kon- kursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'600.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 25. November 2022