Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220186-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 21. November 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Oktober 2022 (EK220234)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhebt der Schuld- ner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Oktober 2022, mit welchem über ihn für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 5'447.– zzgl. Zins seit dem 9. Mai 2022, Fr. 272.35 für Zins bis 9. Mai 2022, Fr. 50.– Gläubigeraufwand und Fr. 146.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet wurde (act. 2 und act. 3). 1.2 Da mit der Beschwerde keine Konkurshinderungsgründe geltend gemacht und keine diesbezüglichen Dokumente eingereicht wurden, wurden dem Schuld- ner mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 die Voraussetzungen, unter welchen im Beschwerdeverfahren der Konkurs aufgehoben werden kann, aufgezeigt und er wurde darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde bis Ablauf der Rechtsmittel- frist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Zudem wurde dem Schuldner ei- ne 10-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Die Ak- ten des Konkurseröffnungsverfahrens wurden beigezogen (act. 6/1–14). 1.3 Massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist des Schuldners ist das Da- tum der Zustellung des Konkurseröffnungsentscheides an ihn. Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2022 konnte dem Schuldner durch das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil am 7. Oktober 2022 zugestellt werden (vgl. act. 6/9), womit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde und der Schuldner mit weiteren Zustellungen rechnen musste. Der Konkurseröff- nungsentscheid vom 25. Oktober 2022 lag für den Schuldner ab dem 26. Oktober 2022 bis am 2. November 2022 zur Abholung bereit, wurde von ihm aber nicht entgegengenommen (act. 6/14/7). In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn die Person mit ei- ner Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Da vorliegend wie gezeigt ein Prozessrechtsverhältnis bestand, gilt der Konkurseröffnungsentscheid als am 2. November 2022 zugestellt. Die zehntägige Frist für die Beschwerde lief dem Schuldner damit am 14. November 2022 ab. Mit Sendung vom 14. November 2022 – und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist – ergänzte der Schuldner
seine Beschwerde und reichte Unterlagen ein (act. 10 u. 11/1–7). Zudem leistete er den Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren innert der ihm angesetzten Frist (act. 12/1) Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1 Vorab ist kurz auf die Vorbringen des Schuldners im Rahmen seiner Einga- be vom 29. Oktober 2022 einzugehen. Er machte geltend, die Vorladung für die Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2022 am 6. September 2022 beim Betrei- bungsamt in Wädenswil abgeholt zu haben. Er habe bereits da gesagt, dass er an der Verhandlung nicht werde teilnehmen können, da er geschäftlich im Ausland sein werde. Am 25. September 2022 (gemeint wohl: Oktober) habe er dann den Anruf vom Konkursamt erhalten, wonach über ihn der Konkurs eröffnet worden sei. Er habe nicht genügend Zeit gehabt, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Er habe erst ab dem 7. November 2022 Zeit, da er dann keinen Auslandaufenthalt geplant habe. Der Schuldner reichte der Kammer diverse Flugbuchungsbelege ein (act. 2 u. act. 4/1–6). 2.2 Soweit der Schuldner sinngemäss geltend macht, nicht genügend Zeit für sei- ne Vorbereitung auf die Konkursverhandlung gehabt zu haben, ist festzuhalten, dass es ihm freigestanden hätte, bei der Vorinstanz ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Dies tat er offenkundig nicht. Dass ihm das Stellen eines Verschiebungs- gesuches nicht möglich gewesen wäre und warum, tut der Schuldner ebenfalls nicht dar. Bereits aus diesem Grund braucht auf die Vorbringen nicht weiter ein- gegangen zu werden. Hinzu kommt, dass der Schuldner aktenkundig seit dem 7. Oktober 2022 von der Konkursverhandlung wusste, womit ihm mehr als zwei Wochen Zeit blie- ben, zu reagieren und sich vorzubereiten. Diese Zeit ist ohne weiteres hinrei- chend, verlangt Art. 168 SchKG doch lediglich, dass den Parteien die Verhand- lung wenigstens drei Tage vorher angezeigt werde. Hinzu kommt, dass vor Vor- instanz die Konkurseröffnung bereits durch Nachweis der Zahlung der Konkurs- forderung hätte abgewendet werden können. Eine solche Zahlung kann von ei- nem liquiden Schuldner innert zwei Wochen ohne weiteres erbracht werden. Erst recht, da sich aus den vom Schuldner eingereichten Belegen keine Auslandsab- wesenheit im Zeitraum zwischen Empfang der Vorladung und Verhandlungster-
min ergibt (act. 4/1–7). Die entsprechenden Vorbringen des Schuldners verfangen damit nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Konkurseröffnung aus einem anderen Grund aufzuheben ist. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 4. Der Schuldner reicht eine Quittung des Obergerichtes, Finanzen & Control- ling, ein, gemäss derer er den Betrag von Fr. 6'050.– hinterlegt habe (act. 12/2). Damit ist der in Betreibung gesetzte Betrag inklusive Zinsen und Kosten hinter- legt. Weiter belegt der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Kon- kursamtes Wädenswil vom 14. November 2022, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 2'500.– sichergestellt zu haben (act. 11/3). Damit weist der Schuldner den Konkursaufhe- bungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken-
nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012, E. 2.3). Nach Pra- xis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedie- nen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkei- ten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Mass- stab zudem ein milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3.). 5.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung 'G._____' seit dem tt. April 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist "E rbringen sämtlicher Dienstleistungen der Bau- und Ausbaubranche für Privat- und Geschäftskunden, insbesondere im Bereich Innenarchitektur, Beschaffung, Planung und Baumanagement" aufgeführt (act. 5). Der Grund, weshalb es zur Konkurseröffnung gekommen ist, wird vom Schuldner nicht näher dargetan. Er führte lediglich aus, "die Schuld" (gemeint wohl die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung) sei entstanden, weil ein Kunde die Rechnung nicht bezahlt habe und untergetaucht sei. Seine Einzelunternehmung sei zur Zeit nicht tätig, er bezahle alle Schulden von seinem anderen Einkommen aus Estland (act. 2 Blatt 2). 5.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Der Schuldner reicht einen entsprechenden Betreibungsregis- terauszug ein (act. 11/1; vgl. auch zum Status der Betreibungen vor Konkurser- öffnung: act. 13). Hinsichtlich des Auszuges ist aber zu berücksichtigen, dass die- ser nicht die letzten fünf Jahre abdeckt, da der Schuldner offenbar erst am
Fr. 11'262.60 (vgl. act. 11/4). Mit Blick auf die Gesamtsumme der im Betreibungs- registerauszug aufgeführten Forderungen erscheint zumindest im Sinne einer wohlwollenden Prüfung als plausibel, dass es sich bei den in Betreibung gesetz- ten Forderungen u.a. um die zwischenzeitlich gemäss Auszug getilgten Forde- rungen handelt. Dafür spricht auch, dass sich viele der Betreibungen der 'C._____ Versicherungen' im Stadium der Konkursandrohung befinden, aber dennoch of- fenbar bisher für keine der Forderungen eine Konkurseröffnung erfolgt ist. Ent- sprechend sind die Forderungen der 'C._____ Versicherungen' nur noch im Um- fang von Fr. 13'378.80 zu berücksichtigen. Welche der im Betreibungsregister- auszug aufgeführten Betreibungen der 'C._____ Versicherungen' damit aber hin- fällig geworden sind, ist nicht nachvollziehbar 5.3.2.2 Zur Forderung der 'D._____ AG' von Fr. 2'213.60 (Betreibung Nr. 21) macht der Schuldner geltend, diese am 29. November 2021 direkt an die Gläubi- gerin bezahlt zu haben (act. 10). Zum Beleg reicht er einen Zahlungsbeleg der Credit Suisse, Oranger Einzahlungsschein, mit Angabe des von ihm genannten Ausführungsdatums ein (act. 11/5). Mit Blick auf das Datum der Betreibung und der Zahlung erscheint plausibel, dass es sich bei der Zahlung um die Tilgung der Betreibungsforderung handelt. Die entsprechende Betreibung ist damit nicht zu berücksichtigen. 5.3.2.3 Hinsichtlich der weiteren offenen Betreibungen Nr. 6, 7, 22, 23, 4 u. 5 von zusammen Fr. 29'868.– führt der Schuldner aus, diese bis am 31. Dezember 2022 zu bezahlen. Zur offenen Betreibung Nr. 9 äussert sich der Schuldner nicht. Diese Forderungen sind damit heute noch offen. 5.3.3 Damit ergeben sich (neben der Betreibungsforderung, welche zur Kon- kurseröffnung führte) noch – soweit aufgrund des unvollständigen Betreibungsre- gisterauszuges bekannt – mindestens (neben der unklaren Anzahl offener Betrei- bungen der 'C._____ Versicherungen') sechs offene Betreibungsforderungen, wovon sich mindestens eine Betreibung (Nr. 22, Forderung der 'E._____ AG') im Stadium der Konkursandrohung befindet. Die damit bekannten offenen Forderun- gen weisen einen Gesamtbetrag von Fr. 43'246.80 auf.
Bezüglich weiterer offener Schulden äussert sich der Schuldner nicht und reicht insbesondere keine Liste noch bestehender Kreditoren ein. Jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere fällige Forderungen von unbe- kannter Höhe bestehen. 5.4.1 Dazu, dass er in der Lage sei, die (bekannten) offenen Schulden zu bezah- len, führt der Schuldner in erster Linie aus, seinem estländischen Unternehmen, der 'F.', ein Darlehen in Höhe von EUR 45'000.– gewährt zu haben und die- ses zurückzuerhalten. Die Rückzahlung sei geplant für November und Dezember 2022. Es mache keinen Sinn, dem Gericht die Darlehensverträge einzureichen, da diese auf Estnisch verfasst und zudem nur digital unterschrieben seien. Er ha- be aber die Bilanz und Erfolgsrechnung beigefügt, wo die Summe ersichtlich sei. Diesem Unternehmen gehe es sehr gut, auch wenn es noch sehr jung sei. Sie hätten bereits 13 Mitarbeitende und gesicherte Monatsumsätze ab Dezember von über EUR 0.5 Mio. Dem Schuldner gehörten Stammanteile dieser Firma in Höhe von 51.61% (act. 10 Blatt 2). Aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar, dass er offenbar – wie behauptet – Teilhaber des genannten Unternehmens zu 51.61% ist (act. 11/7). Sodann ergibt sich aus dem eingereichten "Statement of Financial Po- sition" der 'F.' (vgl. act. 11/6) ein "Short-term loan from the owner" im Betrag von Fr. 45'000.–. Ob aber dieses Darlehen tatsächlich vom Schuldner gewährt wurde (so ist er gemäss act. 11/7 nicht der einzige Teilhaber des Unternehmens) ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig, wann die Rückzahlung fällig wird bzw. ob die Rückzahlung bereits verlangt wurde oder überhaupt schon verlangt werden kann. Weshalb der Schuldner unter den gegebenen Umständen dem Gericht die angeblich existierenden Darlehensverträge nicht einreichte, ist zudem nicht nach- vollziehbar. So könnte durch diese zumindest einfach belegt werden, dass die Verträge tatsächlich zwischen ihm und der 'F.' bestehen. Ebenfalls legt der Schuldner weder dar noch belegt er, aus welchem Vermögen und wann er sei- nerseits in der Lage war, der 'F.' ein Darlehen in dieser beträchtlichen Höhe zu gewähren. Dies wirft jedenfalls mit Blick darauf, dass das Unternehmen nach Angaben des Schuldners noch sehr jung ist (gemäss act. 11/7 wurde es am tt. April 2022 registriert), er sich aber gemäss Betreibungsregisterauszug bereits
seit Anfang 2021 regelmässig betreiben liess, was ohne weiteres auf einen seit mindestens da bestehenden Liquiditätsengpass schliessen lässt, Fragen auf. Je- denfalls erscheint aufgrund der nicht abschliessend nachvollziehbaren Ausfüh- rungen und der wenig aussagekräftigen Unterlagen nicht als glaubhaft, dass der Schuldner demnächst bzw. überhaupt den Betrag von EUR 45'000.– von der 'F._____' erhalten wird. 5.4.2 Wenn der Schuldner sodann geltend macht, auf einem Konto der 'Credit Suisse' noch über ein Guthaben von ca. Fr. 4'500.– zu verfügen sowie über sehr viel Inventar in der Schweiz und in Estland im Wert von ca. EUR 450'000.– (act. 10 Blatt 2), handelt es sich dabei um gänzlich unbelegte und damit nicht glaubhaft gemachte Behauptungen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.4.3 Weitere sachdienliche Unterlagen zu seiner finanziellen Situation reicht der Schuldner nicht ein. Weder Steuererklärungen noch eine Bilanz oder Erfolgsrech- nung. Auch ist nichts zu den laufenden Einnahmen und Ausgaben des Schuld- ners bekannt. Zwar behauptet er an einer Stelle, von seinem estländischen Un- ternehmen einen Lohn zu erhalten (act. 1). Weder legt er aber dar, wie hoch die- ser ist, noch reicht er diesbezüglich Belege ein. Hinsichtlich seiner Einzelunternehmung macht der Schuldner sodann ohne- hin geltend, dass diese zur Zeit nicht aktiv sei, und er behauptet nicht, demnächst die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit zu planen. Damit erübrigt es sich, auf die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Einzelunternehmung einzugehen.
5.5 Nach dem Gesagten erscheint die wirtschaftliche Situation des Schuldners undurchsichtig. Seine Behauptungen zu seiner finanziellen Lage sind äusserst knapp und unvollständig und lassen viele Fragen offen. Sachdienliche Belege lie- gen zudem kaum vor. Damit gelingt es dem Schuldner nicht, genügend zu be- haupten bzw. glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen aktuell und in Zukunft nachzukommen. Dies wiegt umso schwe- rer, als sich gemäss seinem Betreibungsregisterauszug Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden und damit dringlichst bezahlt werden müssen. Dass der Schuldner sich zudem nur sehr knapp zur Ursache seiner schwierigen finanziellen Lage äussert, wirkt sich zusätzlich zu seinem Nachteil aus, da unter diesen Umständen davon auszugehen ist, diese bestehe weiterhin. 5.6 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.7 Unter diesen Umständen wird das Gesuch des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'050.– dem Konkursamt Wädenswil zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Wädenswil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: 21. November 2022