Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220173-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 24. Januar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2022 (CB220114)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso, betrieb A._____ (Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 12. August 2022 (Datum Ausstellung) in der Betreibung Nr. ... über Fr. 3'120.– für eine am 14. März 2022 verfügte Ordnungsbusse betref- fend die direkte Bundessteuer 2017 zuzüglich Zinsen und Kosten. Das Betrei- bungsamt Zürich 7 (Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin den Zah- lungsbefehl am 24. August 2022 zu (act. 2). Gegen diese Betreibung erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 5. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol- gend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. ... und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (in der Sache) die Betreibung für nichtig zu erklären sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Be- treibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 7). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 5/3) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8). Sie hält an den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen fest, ver- langt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und stellt einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1–5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
lich, dass der Beschwerdegegner mit der Betreibung Ziele verfolgen würde, wel- che nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, wie es für die Feststellung der Nichtigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfor- derlich wäre (act. 7 E. 4.). 2.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, im Bereich des öffentli- chen Rechts sei die Verjährung – im Unterschied zum Privatrecht – von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die trotz offensichtlich bereits verjährter Forderung durch das Gemeinwesen eingeleitete Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, wes- halb eine Aufhebung der Betreibung zufolge Nichtigkeit durch die Aufsichtsbehör- de möglich sei (act. 8 Rz. 8 ff.). 2.5. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss die vor- instanzlichen Vorbringen wiederholt (act. 8 Rz. 1–7), erübrigen sich weitere Aus- führungen dazu. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das blosse Wiederho- len ihrer Vorbringen keine hinreichende Begründung darstellt. 2.6. Was das Vorbringen der Verjährung im öffentlichen Recht betrifft, so ändert der Umstand, dass die Verjährung von Steuerforderungen durch die Gerichte grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, nichts an der Tatsache, dass es sich bei der Verjährungseinrede um einen Einwand materiell-rechtlicher Natur handelt, welcher sich gegen Bestand und Fälligkeit der betriebenen Forde- rung richtet. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde und der Be- schwerdeführerin mittlerweile aus zahlreichen Verfahren bekannt sein müsste, steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begrün- detheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (A MMON/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 3 f.; KuKo SchKG-D IETH/WOHL, Art. 17 N 7; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 10 ff.). Erst in einem zur Beseitigung des Rechtsvorschlags oder zur Beurtei- lung der Begründetheit der Forderung angestrebten Gerichtsverfahren, wäre die allfällige Verjährung durch das damit befasste Gericht (von Amtes wegen) zu prü- fen.
Des Weiteren stellt die Vollstreckung einer Ordnungsbussenverfügung durch den Beschwerdegegner, welche sich auf eine allenfalls bereits verjährte Steuerschuld stützt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine schi- kanöse oder rechtsmissbräuchliche Betreibung dar. Wie der Beschwerdeführerin bereits in verschiedensten Verfahren erläutert wurde, erweist sich eine Betreibung nur in Ausnahmefällen infolge Rechtsmissbrauchs als nichtig, wenn mit der Be- treibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstre- ckung nicht das Geringste zu tun haben (KuKo SchKG-D IETH/WOHL, Art. 22 N 2d; BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, sind keine ersichtlich und sind insbesondere bei einer Betreibung durch den Fiskus keinesfalls leichtfertig anzunehmen. Es ist der Vorinstanz auch in die- sen Erwägungen zuzustimmen. 2.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführe- rin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Diese Voraussetzun- gen sind trotz zum Teil haltlosen Rügen nicht erfüllt, da sich die Beschwerdefüh- rerin in der Begründung dieser Beschwerde – anders als in vielen anderen Ver- fahren – zumindest teilweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderge- setzt hat. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am: 24. Januar 2023