Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 12. Oktober 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ Versicherungen AG
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 2022 (EK221040)
Erwägungen: 1.1. Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____" (act. 7). Mit Urteil vom 15. September 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'645.– zuzüglich Zinsen KVG von CHF 135.25, Mahngebühren von CHF 480.– und Betreibungskosten von CHF 163.60 (act. 3 = act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, worin er die Aufhebung des Konkurses beantragt (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 2 let z- ter Absatz). Zugleich beantragt er "die Wiedereröffnung einer neuen Klage bezüg- lich der Konkursforderung" resp. ersucht um Wiederaufnahme des Falls vom 15. September 2022 (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und S. 1 Mitte). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-19). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 3.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner resp. seinem Bevoll- mächtigten am 23. September 2022 zugestellt (act. 6/19). Die zehntägige Rechtsmittelfrist ist somit am 3. Oktober 2022 abgelaufen. Der Schuldner übergab seine Beschwerde am 4. Oktober 2022 der Post (vgl. act. 8), womit sie verspätet erfolgte. 3.2. Wie dargelegt beantragt der Schuldner ferner die Wiederaufnahme des Falls resp. die Wiedereröffnung einer neuen Klage. Aus der Beschwerdebegrün- dung geht hervor, dass er sich der verspäteten Beschwerde bewusst ist (vgl.
Rechtsbegehren Ziffer 1). Am Ende seiner Begründung erklärt er abschliessend, aus all seinen zuvor genannten Gründen sei der Konkurs – beschwerdeweise – aufzuheben (act. 2 S. 2 letzter Absatz). Folglich ist das Begehren des Schuldners als Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegenzunehmen. 3.3. Als Begründung führt der Schuldner sinngemäss die Überlastung auf- grund diverser Prozesse beim Obergericht des Kantons Zürich und beim Bezirks- gericht Zürich an (act. 2 S. 1). Hierzu reicht er allerdings lediglich Belege betref- fend seine Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ins Recht, die von Ende März resp. anfangs April 2022 da- tieren (act. 4/1-3). Inwiefern diese im Zusammenhang mit der vorliegend verpass- ten Beschwerdefrist stehen sollen, die (erst) ab dem 24. September 2022 und bis zum 3. Oktober 2022 lief, ist nicht erkennbar. Ferner liegen auch keine Belege zu seiner "Krankheit/Unfähigkeit" (vgl. act. 2 S. 1) im Recht. Entsprechend ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. 3.4. Zusammenfassend ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde damit nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr, die im konkreten Fall auf CHF 400.– festzusetzen ist, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen, weil der Schuldner unterliegt und der Gläubi- gerin im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen sind. Es wird beschlossen: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 13. Oktober 2022