Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 13. Februar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. September 2022 (CB220029)
Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung-Nr. ... der C._____ AG gegen A._____ (fortan Beschwer- deführer) über einen Betrag von Fr. 823.90 nebst Zins zu 5% seit 24. Januar 2022 (Prämien KVG vom 1. Juli bis 31. Oktober 2021), Fr. 200.00 Spesen und Fr. 18.35 Zins erliess das Betreibungsamt Fällanden (fortan Betreibungsamt) am 14. Juli 2022 die Pfändungsankündigung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor- dert, bis am 4. August 2022 zum Pfändungsvollzug im Amtslokal zu erscheinen (act. 2/1 und act. 3). Aufgrund seines Nichterscheinens versandte das Betrei- bungsamt am 5. August 2022 eine neue Vorladung an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, bis spätestens am Mittwoch 10. August 2022 persönlich auf dem Amt zu erscheinen, unter der Androhung der polizeilichen Vorladung und Bestrafung nach StGB im Falle der Nichtbeachtung der Vorladung. Am 11. August 2022 sandte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine zweite und letzte Vorladung vor der polizeilichen Vorführung (act. 2/3 und act. 2/5). 1.2. Mit Eingabe vom 12. August 2022 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer in der Folge "In Sachen Betreibung / Pfändungsankündigung ..." eine Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz zog das Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes Fällanden, das Fortset- zungsbegehren der C._____ AG und deren Verfügung vom 9. März 2022 betref- fend Beseitigung des Rechtsvorschlages samt Zustellnachweis bei (act. 3-5). Auf die Einholung einer Vernehmlassung und Beschwerdeantwort verzichtete die Vo- rinstanz; sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 14. September 2022 sogleich ab (act. 6 = act. 9 S. 3 und 6). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 7). Er stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 10 S. 1):
"1. Das Urteil vom 14. September 2022 (A., D. [Ortschaft] ge- gen C ._____ AG, E._____ [Ortschaft]) sei aufzuheben. 2. Die von der C ._____ AG per A-Post Plus zugestellte Verfügung in die- ser Sache sei als ungültig zu erklären. 3. Die C ._____ habe ihren HR-Auszug hinsichtlich ihres neuen Gesell- schaftszustandes (ie Behörde mit Verfügungsbefugnis) im HRA E ._____ innert Frist zu aktualisieren. 4. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Betrag zu dieser vorliegenden Forderung sei einschliesslich aller Kosten zu Lasten der C ._____ AG an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Den Parteien und dem Betreibungsamt Fällanden wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 13/1-3). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Festzuhalten ist, dass die betreibende Gläubigerin C._____ AG am tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Luzern gelöscht wurde; ihre Aktiven und Passiven (Fremdkapital) sind infolge Fusion auf die B._____ AG übergegangen (act. 14- 15). Entsprechend ist im Rubrum anstelle der C._____ AG als Gläubigerin und Beschwerdegegnerin die B._____ AG aufzunehmen und ihr ist mit dem vorlie- genden Entscheid eine Kopie von act. 10 zuzustellen. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-
zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). 4. 4.1. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe in der Betreibung-Nr. ... Amtsmissbrauch und insbesondere Rechtsverwei- gerung begangen. Er habe gegen die erwähnte Betreibung Rechtsvorschlag er- hoben; die von der C._____ AG geltend gemachte Forderung werde von ihm be- stritten. Das Betreibungsamt habe ihm die Pfändungsankündigung geschickt, statt die C._____ AG anzuweisen, die Betreibung zunächst fortzusetzen und beim Be- zirksgericht Uster Klage einzureichen. Dieses Vorgehen sei gemäss SchKG rechtswidrig, es werde ihm der Rechtsweg resp. das rechtliche Gehör verweigert. Er habe das Betreibungsamt darauf hingewiesen, wider besseren Wissens habe dieses ihm trotzdem eine erneute Vorladung (zur Pfändung) geschickt. Der Be- schwerdeführer beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändungs- ankündigung zurückzuziehen und die C._____ AG auf das gesetzlich festgehalte- ne Vorgehen (Beseitigung Rechtsvorschlag, Klageeinreichung beim Bezirksge- richt Uster) zu verpflichten. Für sein Fehlverhalten sei das Betreibungsamt diszip- linarisch zu bestrafen (act. 1). 4.2. Die Vorinstanz erwog, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu be- anstanden. Es sei zwar richtig, dass Rechtsvorschlag erhoben, die Betreibung dadurch eingestellt und damit die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten worden sei. Allerdings sei der Rechtsvorschlag durch die C._____ AG selber auf- gehoben bzw. beseitigt worden. Dies sei im Bereich der obligatorischen Kranken- versicherung zwar eine Besonderheit, entspreche aber dem Gesetz. Dadurch könne die Betreibung-Nr. ... insbesondere ohne das übliche (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Prämienrechnung gezwungen werden. Dem Betreibungsamt sei es nach Beseiti-
gung des Rechtsvorschlages und Stellung des Fortsetzungsbegehrens ohne wei- teres möglich gewesen, die Pfändung mit deren Ankündigung fortzusetzen und den Beschwerdeführer entsprechend vorzuladen, auch – da der Beschwerdefüh- rer ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben sei – unter An- drohung der polizeilichen Vorführung (act. 9 S. 4 f. Erw. 2.5.). Weiter fügte die Vorinstanz an, ob die Forderung der betreibenden Gläubigerin zu Recht bestehe oder nicht bzw. ob materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand und den Um- fang der betriebenen Forderung bestünden, könne weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden (act. 9 S. 5 Erw. 2.6.). Die Vorinstanz schloss, die Anträge des Beschwerdeführers würden sich damit als obsolet erweisen und es komme auch keine disziplinarische Bestra- fung des Betreibungsamtes in Frage (act. 9 S. 5 f. Erw. 2.7.). 4.3. In seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdeführer zusam- mengefasst vor, seine Recherchen hätten ergeben, dass gemäss Bundesge- richtsurteilen alle Krankenkassen den Status einer Behörde mit Verfügungsbefug- nis erhalten hätten. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich aber um eine Ak- tiengesellschaft und nicht um eine Behörde. In deren aktuellem Handelsregis- tereintrag sei die Statusänderung nicht festgestellt bzw. die Bundesgerichtsent- scheide nicht nachgetragen worden. Sie sei eine privatrechtliche juristische Ge- sellschaft, als solche komme ihr per se keine Verfügungsbefugnis zu (act. 10 S. 2). In Bezug auf die der Betreibung zugrundeliegende Forderung stellt sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf den Standpunkt, die C._____ AG habe Ver- tragsbruch begangen. Sie habe ohne seine Einwilligung, einseitig die bestehende Police verändert und die Unfallversicherung miteingeschlossen. Er habe daraufhin die Police per 30. Juni 2021 fristlos gekündigt, die betriebenen Forderungen wür- den allesamt die Zeitperiode danach betreffen, womit ihnen jegliche Rechtsgrund- lage fehle. Zwar habe die C._____ AG die fristlose Kündigung (lediglich per 31. Dezember 2021) bestätigt, aber dennoch weiter Prämienrechnungen gestellt. Dies habe sie offenbar auf einen KVG-Artikel abgestützt, welcher eine Kranken- kasse legitimiere eine erfolgte Kündigung ausser Kraft zu setzen, wenn der Nach- folgeversicherer nicht gemeldet werde. Dazu sei die C._____ AG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht befugt gewesen (act. 10 S. 3). Schliesslich trägt der
Beschwerdeführer vor, er habe die Korrespondenz der C._____ AG nach der Kündigung seiner Police, darunter auch A-Post Plus Briefe, kategorisch refüsiert. Sein erhobener Rechtsvorschlag sei durch die Verfügung der C._____ AG, die er refüsiert habe und weswegen er keine Einsprache habe machen können, rechts- kräftig geworden (act. 10 S. 2). 4.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdean- träge Ziffer 2-4 so noch nicht vor Vorinstanz stellte. Wie er sie vor der Kammer formuliert, stellen sie neue Anträge dar, welche im vorliegenden Beschwerdever- fahren keine Beachtung mehr finden können (vgl. Art. 326 ZPO, vgl. zudem oben Erw. 3.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die betreibungsrechtliche Be- schwerde (Art. 17 ff. SchKG) ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Insti- tut darstellt, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten soll. Im Sinne dieser Funktion haben die mit der SchK-Beschwerde angerufenen Auf- sichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässigen Verfahrenszustand wiederherzu- stellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren (OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 17 N 2). Soweit die Anträge des Beschwerdeführers daher nicht (unmittelbar) auf eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur einer Verfügung resp. der Pfändungs- ankündigung des Betreibungsamtes lauten, kann die Kammer ihnen nicht ent- sprechen und es ist insoweit auf sie nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber drängen sich jedoch noch folgende Bemerkungen auf: Der Beschwerdeführer verkennt, dass Krankenkassen nicht aufgrund von Bun- desgerichtsentscheiden ein "Behördenstatus" verliehen wurde, der im Handelsre- gister einzutragen wäre, damit sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlages be- rechtigt sind. Die Legitimation der Krankenkassen stützt sich vielmehr direkt auf das Gesetz. Auch wenn sie privatrechtlich organisiert sind (etwa als Aktiengesell- schaft gemäss Art. 620 ff. OR mit entsprechender Pflicht zur Eintragung im Han- delsregister nach Art. 640 OR) nehmen sie im Rahmen der obligatorischen Kran- kenversicherung und freiwilligen Taggeldversicherung öffentlich-rechtliche Aufga- ben wahr, was sie zu Verwaltungsbehörden macht. Das Gesetz – in Bezug auf
die Krankenkassen (Grundversicherung) sind es Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a KVG i.V.m. Art. 49 ATSG – räumt ihnen Verfügungsgewalt ein. Aus Art. 79 SchKG ergibt sich, dass auch eine Verwaltungsbehörde mit ihrem materiellen Entscheid über die Forderung zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Dies trifft auf diejenigen Verwaltungsbehörden zu, deren materielle Verfügungen im Rechtsöff- nungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, was aufgrund von Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a KVG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG für die Krankenkas- sen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und freiwilligen Taggeld- versicherung gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 14 ff.). 4.4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann (auch) bei der Kammer Ausführun- gen zum Bestand resp. der Rechtmässigkeit der durch die C._____ AG im Betrei- bungsverfahren geltend gemachten Forderungen. Diesbezüglich ist im Einklang mit vorstehenden Erwägungen (vgl. oben Erw. 4.4.1.), und wie die Vorinstanz be- reits richtig festhielt (act. 9 S. 5 Erw. 2.6.), darauf hinzuweisen, dass der Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens auf Handlungen resp. Verfügungen (oder Unter- lassungen) der Vollstreckungsorgane beschränkt ist . Materiellrechtliche Ansprü- che oder Fragen sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu entschei- den. Das Beschwerdeverfahren und der Zivilprozess vor Gericht resp. das Ver- waltungsverfahren (über materiellrechtliche Streitigkeiten) sind streng auseinan- derzuhalten (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtig- keit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 4, 24 ff., 45 und 101; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 1 ff.; BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 1, 7 und 9 ff.). Aus diesem Grunde ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ver- tragsbruch der C._____ AG, seiner fristlosen Kündigung der Krankenkassenpolice und der unbefugten Anwendung eines KVG-Artikels (Meldung Nachfolgeversiche- rung) im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Solche Einwände wä- ren im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der C._____ AG vom 9. März 2022, mit welcher sie über den Zahlungsausstand (KVG-Prämien vom 1. Juli bis 31. Oktober 2021 zuzüglich Spesen und Verzugszins) befand sowie den Rechts- vorschlag in der Betreibung-Nr. ... aufhob (act. 5), geltend zu machen gewesen.
4.4.3. Die Betreibung kann auf Begehren des Gläubigers (Art. 88 Abs. 1-2 SchKG) fortgesetzt werden, wenn der Entscheid, in welchem der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt wurde, vollstreckbar ist. Eine entsprechende Bescheinigung muss auf dem Entscheid angebracht oder mit diesem vorgelegt werden (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 79 N 33). Zu verweigern haben die Betreibungs- behörden die Fortsetzung der Betreibung, wenn der Schuldner die materielle Ver- fügung, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, nicht erhalten hat (BGE 142 III 599 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG (und Art. 34 Abs. 1 VwVG) teilen die Versicherer ihre Entscheide schriftlich mit. Sie müssen begründet werden und die ordentlichen Rechtsmittel sowie die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln angeben. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Verfügung der C._____ AG vom 9. März 2022. Die Verfügung wurde mittels A-Post Plus versandt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Kran- kenversicherungen, die den sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensregeln un- terstehen, eine zulässige Versandart darstellt (siehe BGE 142 III 599 E. 2.4.1.; BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 79 N 30a). Die mit A-Post Plus Sendung ver- sandte Verfügung der C._____ AG wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sen- dungsbeleg am 21. März 2022 in das Postfach gelegt (act. 5). Er macht nicht gel- tend, die Sendung sei ihm nicht zugegangen, sondern er räumt sinngemäss deren Zustellung an ihn ein, indem er vorbringt sie "refüsiert" zu haben. Die Sendung ging am 22. März 2022 an den Absender zurück, wie im Sendungsbeleg vermerkt ist (act. 5). Dies ändert nichts daran, dass die Verfügung vom 9. März 2022 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte und er Gelegenheit gehabt hätte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn er dies gewollt hätte. Sie gilt damit als am 21. März 2022 zugestellt (vgl. auch BlSchK 2015 S. 147, 149); vom 22. März 2022 an lief dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Ein- sprache gegen die Verfügung. Gemäss Bescheinigung auf der Verfügung ist bis am 3. Juni 2022 und damit innert Frist kein Rechtsmittel bei der C._____ AG ein- gegangen und die Verfügung ist rechtskräftig geworden, was vom Beschwerde- führer auch nicht bestritten wird. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes in der Betrei- bung-Nr. ... nicht zu beanstanden sei. Das Betreibungsamt durfte nach Stellung
des Fortsetzungsbegehrens durch die C._____ AG am 14. Juli 2022 (act. 4) die Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer erlassen (Art. 90 SchKG). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt und diese folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 13. Februar 2023