Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. November 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB220010-F
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 In den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Wädenswil (nach- folgend: Betreibungsamt) gegen A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) zahlte das Betreibungsamt am 7. April 2022 im Rahmen der Verwertung die folgenden Beträge an Gläubiger der Schuldnerin aus und erstellte darüber je eine Abrechnung (angeheftet an act. 4/1): 1) Fr. 4'699.72 in der Betreibung Nr. 1 an den Gläubiger B., C. ... [Strasse], ... D._____
1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. April 2022 (Datum Poststempel; act. 4/1) samt Beilagen mit dem Betreff "Ich will eine Antwort" sinn- gemäss Beschwerde an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz). Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vor- instanz folgten am 25. April 2022 (Datum Poststempel; act. 4/2), am 4. Mai 2022 (Datum Poststempel; act. 4/3) und am 14. Mai 2022 (Datum Poststempel, act. 4/4). 1.3 Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 wandte sich die Vorinstanz an die Be- schwerdeführerin und setzte ihr damit unter anderem eine Frist bis zum 1. Juni 2022, um mitzuteilen, ob aufgrund ihrer Eingabe vom 16. April 2022 ein Be- schwerdeverfahren gegen die Abrechnungen des Betreibungsamtes vom 7. April 2022 angelegt werden solle. Zudem schickte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin damit diverse Kopien von Verfahrensakten zu, unter Hinweis darauf, dass sie weitere Aktenstücke anlässlich eines Einsichtstermins bei der Vorinstanz ein- sehen könne (vgl. act. 4/6). 1.4 Am 1. Juni 2022 übermittelte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich der Vorinstanz eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2022
an die "Strafrechtliche Abteilung" des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Betreff "Rechtsverweigerung Bezirksgericht Horgen / Aushändigung von Akten strafrechtlicher Natur" zur Prüfung als Akteneinsichtsgesuch (act. 4/7 und act. 4/8). Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin gingen bei der Vorinstanz am 21. Juni 2022 (act. 4/9) und am 24. Juni 2022 (act. 4/10 und act. 4/11/1–2) ein. Mit Ersterem beantragte die Beschwerdeführerin eine Überweisung sämtlicher sie betreffender pendenter Verfahren bei der Vorinstanz an das Bezirksgericht Meilen (vgl. act. 4/9). 1.5 Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wandte sich die Vorinstanz erneut an die Beschwerdeführerin und teilte mit, sie habe unter der Verfahrens-Nr. CB220010-F ein Beschwerdeverfahren betreffend Abrechnungen des Betreibungsamtes Wä- denswil vom 7. April 2022 in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 eröffnet. Weiter wurde die Beschwerdeführerin damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Ein- gabe vom 18. Juni 2022 (act. 4/9) als Ausstandsbegehren entgegen genommen und an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitet worden sei (act. 4/12–15). Die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies die Sache gestützt auf § 117 GOG ZH der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung bzw. Prüfung einer Überweisung der Verfahren betreffend die Beschwerdeführe- rin an das Bezirksgericht Meilen (vgl. Verfügung der Kammer vom 4. Juli 2022 im Geschäft Nr. PS220109-O = act. 4/16 = act. 9/5). Auf die dagegen an das Bun- desgericht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ist dieses mit Urteil vom 25. Juli 2022 nicht eingetreten (vgl. act. 9/12). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist auf das Umteilungsersuchen der Be- schwerdeführerin wiederum mit Beschluss vom 27. Juli 2022 nicht eingetreten (vgl. act. 4/19).
1.6 Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz erfolgten am 9. August 2022 (act. 4/20), am 24. August 2022 (act. 4/21), am 30. August 2022 (act. 4/22) und am 2. September 2022 (act. 4/24). Damit verlangte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen (erneut) die Überweisung von Verfahren bzw. die Weiterleitung von Unterlagen an das Bezirksgericht Meilen, bezichtigte die Vor- instanz des Rassismus und erklärte die Ablehnung diverser Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Horgen. Zudem rügte sie damit abermals die durch das Betrei- bungsamt im April 2022 veranlassten Zahlungen an den Gläubiger B._____ sowie an die E._____ Krankenversicherung AG. Die Vorinstanz beantwortete diese Schreiben am 1. September 2022. Sie teilte der Beschwerdeführerin ihre Unzu- ständigkeit mit Bezug auf allfällige Überweisungs- und Weiterleitungsbegehren mit und erklärte, auf die von ihr in ihren diversen Eingaben vorgetragenen Bean- standungen – soweit notwendig – im Endentscheid des Beschwerdeverfahrens Nr. CB220010-F einzugehen (act. 4/23). 1.7 Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) hat die Beschwerdegegnerin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz anhängig gemacht (act. 2). Darin stellte sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): "Es sei mir unverzüglich die CHF 4700 (Anwaltshonorar zurückzuerstatten = Rechtsverzögerung). Innerhalb von 10 Tagen – Ich warte seit April Es sei mir unverzüglich die CHF 552 (Zuviel an E._____ überwiesen, zurück zu erstatten = Rechtsverzögerung). Innerhalb von 10 Tagen – ich warte seit April Es sei unverzüglich das Existenzminimum von CHF 3945 zu gewähren. Es sei unverzüglich das Pfändungsverfahren für die bezahlten KK-Prämien einzustellen."
Unter dem Titel "Formelles" stellte die Beschwerdeführerin sodann den folgenden Antrag (act. 2 S. 1): "Richter F._____ und Richter G._____ sowie die Gerichtsschreiberin H._____ sind vom Verfahren auszuschliessen. Die sind vom BG Horgen." 1.8 Zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin sind bei der Kammer am 13. Oktober 2022 sowie am 7. November 2022 eingegangen, worin sie (erneute) mündliche Absprachen zwischen dem Betreibungsamt und der Vorinstanz bean- standete (act. 5) und mitteilte, dass sie gegen das Betreibungsamt und die Stadt- verwaltung Wädenswil Strafanzeige wegen Drohung erstattet habe (act. 7). 1.9 Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens PS220109-O wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-26 und act. 9/1– 12). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmäs- sig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- lichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfah-
rens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behör- den ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Ver- weigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG I-C OMETTA/ MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 118 N 10 i.V.m. Art. 117 N 34). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, de- ren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann kei- nen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anord- nen (BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 34; KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl ., Basel 2014, Art. 17 N 31–33. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, sie habe bei der Vorinstanz bereits im April 2022 eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt eingereicht. Daraufhin habe die Vorinstanz zwar ein Verfah- ren eröffnet und ihr Ausstandsbegehren gegen drei Gerichtspersonen an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich habe im Juli 2022 über ihren Antrag entschie- den (Gutheissung betreffend Befangenheit der Gerichtspersonen, aber keine Überweisung an das Bezirksgericht Meilen). Bis Ende September 2022 habe die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeverfahren aber – wie üblich – nicht weiterge- macht. Ihre Fälle würden von der Vorinstanz bewusst und absichtlich nicht bear- beitet und es erfolgten telefonische Absprachen mit dem Betreibungsamt (vgl. act. 2 S. 2). Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über keine einzige schriftliche Verfügung, aber die Vorinstanz habe dem Betreibungsamt die Freigabe erteilt, um mit der Betreibung gegen sie weiterzufahren (vgl. act. 5). Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Ausführungen zu diversen ihres Erach- tens unzulässigen Handlungen des Betreibungsamtes und diesbezüglichen un- rechtmässigen Absprachen mit der Vorinstanz (vgl. act. 2, act. 5 und act. 7). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Anordnung der Rückerstattung von ihres Erachtens zu Unrecht ausbezahlten Beträgen an Gläu- biger durch das Betreibungsamt, die Neufestsetzung ihres Existenzminimums auf Fr. 3'945.– sowie die Einstellung einer offenbar im August 2022 neu verfügten Lohnpfändung verlangt, verkennt sie, dass die Aufsichtsbehörde keinen Sachent- scheid treffen kann. Im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzö- gerungsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz lediglich dazu an- halten, das Versäumte nachzuholen (vgl. auch vorstehende E. 2.1). Dazu besteht vorliegend jedoch kein Grund: Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Betreibungsamt bereits Mitte April 2022 bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat (act. 4/1), mithin im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vor etwas mehr als fünf Monaten. Während die- ser Zeit blieb die Vorinstanz jedoch nicht untätig. Vielmehr gelangte sie mit drei ausführlichen Schreiben vom 17. Mai 2022, vom 24. Juni 2022 und vom 1. September 2022 an die Beschwerdeführerin und nahm darin zu den diversen Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung (act. 4/6, act. 4/12 und act. 4/23). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstands- und Überwei- sungsbegehren vom 18. Juni 2022 und vom 28. Juni 2022 (act. 4/9 und act. 4/14) war zudem bis zum Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022 (act. 4/19) unklar, ob das Beschwerdeverfahren CB220010-F am Bezirksgericht Horgen verbleiben oder (gemäss Antrag der Be- schwerdeführerin) an das Bezirksgericht Meilen überwiesen würde. Dass die Vorinstanz dieses Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Aus- standsbegehren bzw. den Überweisungsantrag nicht weiter vorangetrieben hat ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Da sich die vorinstanzlichen Akten zu- dem bis zum unbenützten Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gegen den Ent- scheid der Verwaltungskommission (somit bis ca. Ende August 2022) am Oberge-
richt des Kantons Zürich befunden haben (vgl. act. 4/19, Dispositivziff. 4), ist der Vorinstanz keine Untätigkeit vorzuwerfen. Das Verfahren vor Vorinstanz hat sich überwiegend wegen der Ausstands- bzw. Überweisungsbegehren der Beschwer- deführerin in die Länge gezogen. Unter den konkreten Umständen erscheint die mehrmonatige Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz ohne Weiteres als angemessen. Damit erweist sich sowohl der Vorwurf der Rechtsver- zögerung als auch jener der Rechtsverweigerung als unberechtigt. 2.4 Zum unter dem Titel "Formelles" gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie den Ausschluss der Richter Dr. iur. F., lic. iur. G. sowie der Leitenden Gerichtsschreiberin lic. iur. H._____ vom Verfahren CB220010-F verlangt (vgl. act. 2 S. 1), ist schliesslich das Folgende zu bemerken: Ausstands- begehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren Aufsichtsbe- hörde in SchK-Sachen sind von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (vgl. OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017, E. 2 mit ausführlicher Begründung sowie act. 4/16, E. 3 = act. 9/5). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführe- rin ist folglich mangels Zuständigkeit bzw. mangels eines gültigen Anfechtungsob- jektes nicht einzutreten. 2.5 Nicht weiter einzugehen ist hier schliesslich auf die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zum Inhalt ihrer Beschwerde über das Betreibungsamt vor der Vorinstanz. Die entsprechenden Vorbringen bzw. Beanstandungen werden zu- nächst durch die Vorinstanz im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfah- rens zu prüfen sein.
2.6 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 11. November 2022