Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220146-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 16. September 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2022 (EK221122)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. August 2022 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldne- rin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 536.– nebst 5 % Zins seit 14. No- vember 2021, Fr. 30.– Mahnkosten, Fr. 25.– Mahnkosten, Fr. 198.– Verzugs- schaden, Fr. 20.– Bonitätsprüfung und Fr. 113.60 Betreibungskosten (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 [nachfolgend: Betreibungsamt]). 1.2 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. September 2022 (act. 2) Beschwerde samt Beilage (act. 4). Sie verlangt die Aufhebung der Kon- kurseröffnung und macht den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (vor Kon- kurseröffnung) geltend. Weiter stellt sie einen Antrag um aufschiebende Wirkung und verlangt, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (a.a.O. S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-13). Mit Verfügung vom 5. September 2022 (act. 9) wurde der Beschwer- de der Schuldnerin einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und sie darauf hingewiesen, dass kein Konkurshinderungsgrund belegt sei, keine Unter- lagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin eingereicht worden seien, sie dies aber innert 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Konkurseröffnungsurteils noch nachholen könne und müsse. Am 9. und 13. September 2022 liess die Schuldnerin weitere Unterlagen einreichen (vgl. act. 12/1-21, act. 14, act. 16/1-3 und act. 17) und gab eine weitere Eingabe mit Beilagen zur Post (vgl. act. 18-20). Die Schuldnerin hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren bereits geleistet (vgl. act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist noch das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung der Be- schwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fris- terstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin hatte Frist bis 31. August 2022, um die Sendung mit dem angefochtenen Konkurseröffnungsurteil abzuholen. Da sie dies nicht tat, wurde diese der Vorinstanz zurückgeschickt (vgl. act. 7/8 i.V.m. act. 7/11). Da die Schuldnerin aufgrund der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung am 6. Juli 2022 (act. 7/5 i.V.m. act. 7/7) vom Konkursverfahren Kenntnis hatte, gilt ihr das an die Vorinstanz zurückgeschickte Konkurseröffnungsurteil als am siebten Tag der Abholfrist, also am 31. August 2022, zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist der Schuldnerin lief daher am Montag, 12. September 2022, ab. Darauf wurde die Schuldnerin bereits mit Verfügung vom 5. September 2022 von der Kammer hingewiesen (vgl. act. 9). Die von der Schuldnerin nach Fristablauf eingereichten Eingaben und Unterlagen (vgl. act. 16- 20) können daher nicht mehr berücksichtigt werden. 2.2 Die Schuldnerin belegt die Hinterlegung von Fr. 943.30 am 9. September 2022 bei der Obergerichtskasse (act. 14). Aus der entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Altstetten-Zürich (act. 16/2-3) geht sodann hervor, dass die Schuldnerin zwar die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes mit ei- ner Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt hat. Dies aber erst am 13. September 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die Schuldnerin hat den Kon- kurshinderungsgrund der Hinterlegung somit nicht rechtzeitig nachgewiesen. Da- mit scheitert eine Aufhebung der Konkurseröffnung bereits an dieser Vorausset-
zung. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen. Die Be- schwerde der Schuldnerin ist abzuweisen. Es bleibt bei der Konkurseröffnung vom 23. August 2022. Damit fällt der von der Schuldnerin hinterlegte Betrag vollumfänglich in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen. 3. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie ihre Schuld erst nach Konkurseröffnung beglich. Die Kosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 943.30 wird an das Konkursamt Altstetten-Zürich zu Handen der Konkursmasse überwiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: 16. September 2022