Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Verfügung vom 13. September 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
gegen
Politische Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung / Zwangsräumung (Beschwerde über das Gemeindeammannamt D._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. August 2022 (BA220001)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 29. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin unter An- drohung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, den Fami- liengarten Nr. ... im Areal "E.", F., bis spätestens 23. Mai 2022, 12.00 Uhr mittags, der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben. Das Ge- meindeammannamt D._____ (fortan Gemeindeammannamt) wurde angewiesen, diese Verpflichtung nach Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Be- schwerdegegnerin zu vollstrecken (vgl. act. 5/12 S. 7). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 25 S. 3; act. 9/1). 2.1 Mit Anzeige vom 31. Mai 2022 forderte das Gemeindeammannamt die Beschwerdeführerin auf, den Familiengarten Nr. ... unverzüglich und ordnungs- gemäss zu räumen und zu verlassen, andernfalls am Mittwoch, 15. Juni 2022, 09.00 Uhr, die zwangsweise Räumung und der Abtransport der zurückgelassenen Gegenstände erfolge. Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Auf- sichtsbeschwerde gemäss § 83 GOG angegeben (vgl. act. 3/2). Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Meilen, "Aufsichtsbehörde SchKG" und machte im Wesentlichen Unangemessenheit der Verfügung des Gemeindeammannamtes vom 31. Mai 2022 geltend (act. 1). 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Gemeindeamman- namt ihr Einverständnis zu einer Verschiebung bzw. Neufestsetzung des Vollstre- ckungstermins auf einen im August 2022 liegenden Termin erklärt hatte (vgl. act. 7 und act. 9/6), zog das Gemeindeammannamt seine Anzeige vom 31. Mai 2022 in Wiedererwägung und setzte die Zwangsräumung in der Folge mit Anzei- ge vom 27. Juni 2022 neu auf den Mittwoch, 24. August 2022, 09.30 Uhr, an (vgl. act. 9/7). 2.3 Auch gegen diese Anzeige erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2022 (act. 17/1) Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen, welches als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter dieses zweite Verfahren (Geschäfts-Nr. BA220002-G) mit Beschluss vom 26. Juli 2022
mit dem vorerwähnten Verfahren vereinigte und als erledigt abschrieb (vgl. act. 17/4). 2.4 Nach durchgeführtem Verfahren (zur Prozessgeschichte vgl. act. 25 S. 3 f.) schrieb das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter mit Beschluss vom 10. August 2022 die Be- schwerde vom 13. Juni 2022 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Auf die Beschwerde vom 17. Juli 2022 wurde nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer (vgl. act. 22 = act. 25 S. 7). 3. Die Beschwerdeführerin richtete ihre gegen den vorerwähnten Be- schluss erhobene Beschwerde vom 28. August 2022 (hierorts eingegangen am 1. September 2022) an das Obergericht, "Zivilkammer" (vgl. act. 26 S. 1). Da das Obergericht zunächst davon ausging, es handle sich um eine schuldbetreibungs- rechtliche Aufsichtsbeschwerde ("SchK-Beschwerde"), wurde bei der II. Zivil- kammer ein Geschäft mit der Nummer PS220145 angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-23). 4. Das Bezirksgericht Meilen erliess den angefochtenen Beschluss wie gesagt als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit c GOG (vgl. act. 25 S. 5). Für (Aufsichts- )Beschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksge- richte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG; zur Abgrenzung vgl. OGerZH PS210002 vom 18. Januar 2021, E.3) ist – entgegen der Rechtsmit- telbelehrung im angefochtenen Entscheid – die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verord- nung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]; vgl. auch OGerZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III.1.2). Die Eingabe vom 28. August 2022 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vor- liegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.
Es wird verfügt: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2022 wird samt den vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Das vorliegende Verfahren PS220145 wird am Register abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Verwaltungskommissi- on sowie an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 15. September 2022