Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220144-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 23. September 2022 in Sachen
betreffend Einkommenspfändungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. August 2022 (Datum Poststempel: 30. August 2022) reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zü- rich 9 beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Sie adressierten nämliche Einga- be ebenfalls an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 2). In ihrer Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführer im Wesentlichen, das besagte Betreibungsamt habe ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum und ihre Einkünfte unzutreffend ermittelt und deswegen übermässige Lohnpfändungen verfügt. Daneben deuten sie an, dass die untere Aufsichtsbehörde frühere Be- schwerden nicht behandelt habe (act. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2022 teilte die II. Zivilkammer als obere Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Beschwerdeführern mit, dass sie für Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden (Bezirks- gerichte) zuständig sei, bislang aber ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde soweit ersichtlich nicht ergangen sei. Daneben bestehe die Möglichkeit, in Fällen der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der unteren Aufsichtsbehörde an die obere Aufsichtsbehörde zu gelangen. Den Beschwerdeführern wurde Frist angesetzt, um der II. Zivilkammer mitzuteilen, ob ihre Beschwerde (auch) als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen sei. Andernfalls würde vom Gegenteil ausgegangen (act. 4). Die Beschwerdeführer erstatteten innert Frist die Eingabe vom 8. September 2022 (act. 6). Darin erklären sie nicht, dass sie eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die untere Aufsichtsbehörde erheben wollen. Wie angekündigt, ist daher davon auszugehen, dass keine derartige Be- schwerde erhoben wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Beilagen der Beschwerdeführer ein Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 1. September 2022 befindet, aus dem sich ergibt, dass die untere Auf- sichtsbehörde gegenwärtig ein Beschwerdeverfahren betreffend eine von den Be- schwerdeführern beanstandete Einkommenspfändung führt (act. 7/1).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 23. September 2022