Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 3. April 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2022 (CB220092)
Erwägungen: 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 4. Juli 2022 in der Betreibung Nr. 1 betrieb der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 39'700.– zzgl. Zins sowie diverse Kosten und Gebühren für ausstehende Steuerstrafen be- treffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 gemäss Verfügung vom 6. November 2019 (act. 5/2/1). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 18. Juli 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben sowie das Betreibungsamt anzuwei- sen, die Betreibung zu löschen (act. 5/1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Be- schwerdeführerin wegen Mutwilligkeit eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– (act. 4). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wiederum die Nichtigerklärung / Aufhebung sowie Löschung der Betreibung Nr. 1. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Entscheid- gebühr sei auf die Gerichtskasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner auf- zuerlegen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 26. August 2022 wies die Kammer das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab und delegierte die Prozessleitung (act. 6). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Willkür vor. Die Betreibung sei nichtig wegen ungenügender Angabe des Forderungs- grundes und wegen Missbräuchlichkeit, da sie mehrfach und wiederholt für die gleiche Forderung betrieben werde. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sei auf
dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde mit Datum oder der Grund der Forderung anzugeben. Die Verfügung vom 6. November 2019, mit der sie zur Be- zahlung von Steuerstrafen verpflichtet worden sei, sei ihr indes nicht bekannt und zu vage formuliert. Sie sei nie verpflichtet worden, eine Steuerstrafe im Betrag von Fr. 39'700.– zu bezahlen. Weiter habe sie der Beschwerdegegner gestützt auf eine Verfügung vom 16. März 2018 für die Jahre 2011 bis 2012 bereits mit den Betreibungen Nr. 2 und 3 für Steuerstrafen betrieben. Die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche seien vom Obergericht abgewiesen worden. Es sei nicht glaubhaft, dass sie für diesen Zeitraum Steuerstrafen von Fr. 10'810.–, Fr. 40'600.– und Fr. 39'700.– bezahlen müsse. Sodann sei sie gestützt auf eine Verfügung vom 7. Februar 2019 mit den Betreibungen Nr. 4 und 5 für Nachsteuern von Fr. 45'120.55 und Fr. 11'761.05 für die Jahre 2011 bis 2012 betrieben worden. Die erneute Betreibung sei ohne die Löschung der Betreibungen Nr. 2, 3, 6 und 7 of- fensichtlich missbräuchlich. Die angefallenen Betreibungskosten von Fr. 914.10 und Fr. 103.30 seien ferner willkürlich. Gemäss dem Gebührenrechner der Stadt Zürich für die Betreibungsämter beliefen sich die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls für eine Forderung von über Fr. 1'000.– nur auf Fr. 413.30. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Begründung in der Beschwerde bzw. ihrer Willkürrüge auseinandergesetzt und dadurch die Begründungspflicht so- wie das rechtliche Gehör verletzt (act. 2). 4. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkurs- rechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvoll- streckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessen- heit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsver- fahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch mög- lich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren
noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7). Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Rege- lungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist je- doch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Be- schwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer be- kannt. 5. Die Vorinstanz hielt fest, es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Nichtigkeit in Form eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der fraglichen Betreibung. Sie erwog, dass die drei Betreibungen Nr. 3, 4 und 5 ande- re Forderungen zum Gegenstand hätten, wie den entsprechenden Zahlungsbele- gen zu entnehmen sei (act. 5/2/3-5). Somit sei damit offensichtlich nicht dieselbe Forderung erneut in Betreibung gesetzt worden. Die Betreibung Nr. 2 sei zwar ebenfalls für Steuerstrafen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012 angehoben worden (act. 5/2/2). Das Argument der Beschwerdeführerin, die neue Betreibung sei unzulässig, weil damals keine Rechtsöffnung erteilt worden sei, sei indes unbehelflich. Materielle Einwendungen gegen die vom Beschwerde- gegner geltend gemachten Kosten seien ferner nicht mit Beschwerde zu erheben
und die vom Betreibungsamt für den Zahlungsbefehl erhobenen Kosten seien ge- rechtfertigt (act. 4 S. 2 f.). 6. Soweit die Beschwerdeführerin vorab bloss pauschale Kritik übt, indem sie ausführt, die Vorinstanz habe ihre offensichtlich begründete Beschwerde grundlos als haltlos und mutwillig eingestuft, den angefochtenen Entscheid als Ganzes als willkürlich bezeichnet (act. 2 Rz 1 ff.) und im Anschluss wörtlich ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte wiederholt (act. 2 Rz 5), ge- nügt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Der Vollständigkeit ist Folgendes anzufügen: Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die Verweigerung der Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 2 nichts über den materiellen Bestand der Forderung aussagt. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels und somit über die Möglichkeit zur Fortsetzung der Betrei- bung entschieden. Die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zeitigt aber kei- nerlei Wirkung über die betreffende Betreibung hinaus und steht deshalb einer er- neuten Betreibung für die gleiche Forderung grundsätzlich nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in derselben Sache bereits einmal betrie- ben wurde, lässt demnach die Betreibung Nr. 1 nicht als mangelhaft erscheinen. 7.a) Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, wonach auf dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde mit Datum oder der Grund der Forderung anzugeben sei. Die der Betreibung Nr. 1 zugrunde liegende Verfügung der Steuerbehörde vom 6. November 2019 sei ihr jedoch nicht bekannt (act. 2 Rz 6 ff.). Die Frage der Zustellung der Forderungsurkunde ist im Rahmen der Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl nicht zu prüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben über Titel oder Forderungsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bereits aus früheren Verfahren bekannt sind. Namentlich wurde ihr erör- tert, dass der Forderungsgrund hinreichend substantiiert ist, wenn sie aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung ge- setzten Forderung erhält und sich über deren Anerkennung oder Bestreitung
schlüssig werden kann (OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Vorliegend enthält der Zahlungsbefehl sowohl die Forderungsurkunde ("Verfügung vom 06.11.2019") als auch den Forderungsgrund ("Staats- und Ge- meindesteuern 2011-2012 Steuerstrafen"). Für die Beschwerdeführerin war dem- nach ohne weiteres erkennbar, wofür sie betrieben wurde. b) Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehör- de vorgebrachte Behauptung, die Verfügung vom 6. November 2019 sei zu vage formuliert, da deren Verfasser nicht erwähnt sei (act. 2 Rz 11), ist neu und damit nicht zuzulassen. Überdies hegte die Beschwerdeführerin über die Identität des Gläubigers und Beschwerdegegners offenkundig keine Zweifel, ansonsten sie nicht monieren würde, sie werde für dieselbe Forderung (zu Unrecht) mehrfach betrieben. 8. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden den Bestand der der Betreibung Nr. 1 zugrundeliegenden Forderung von Fr. 39'700.– bestreiten, so ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde befugt sind, materiell über die in Betreibung gesetzte Forde- rung zu befinden (oben E. 4). Einwände in der Sache sind nicht mit betreibungs- rechtlicher Beschwerde, sondern – wie von der Vorinstanz ausgeführt (act. 4 S. 2) – mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Ob die Be- schwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hat, ist nicht bekannt, mit Blick auf obige Erwägungen für das vorliegende Verfahren aber auch nicht ausschlagge- bend. 9. Die Beschwerdeführerin beschwert sich erneut über die vom Be- schwerdegegner in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 914.10 und die vom Betreibungsamt erhobene Gebühr von Fr. 103.30 (act. 2 Rz 6n ff und Rz 14 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die vom Beschwerdegegner verlang- ten Betreibungskosten Teil der Forderung und als solche nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind. Vielmehr ist die Forderung an sich wie gesehen mit Rechtsvorschlag zu bestreiten. Die vom Betreibungsamt auferlegte Gebühr für
den Erlass und die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 entspricht sodann der in Art. 16 GebV SchKG vorgesehenen Gebühr von Fr. 90.– zuzüglich der Zustellkosten und ist nicht zu beanstanden. 10. Auch die weiteren Vorwürfe in der Beschwerde sind schliesslich unbe- gründet (act. 2 Rz 16 f.). Nur weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht Recht gab, bedeutet das keine Verletzung ihrer Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz begründete zudem ihren Entscheid nachvoll- ziehbar. Zur Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung war sie sodann nicht gehalten, weil sich die Beschwerde von vornherein als unbe- gründet erwies (§ 18 EG SchKG und § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO; vgl. auch oben E. 2). 11. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin ohne nähere Begrün- dung gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wegen Mutwilligkeit der Beschwer- de (act. 2 Antrag 5). Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden kön- nen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be- reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Für die Beschwerdeführerin war ohne weiteres erkennbar, dass mit einer Aus- nahme verschiedene Forderungen betrieben wurden. Obwohl ihr schon mehrfach dargelegt wurde, dass eine verweigerte Rechtsöffnung nichts über den Bestand der Forderung aussagt und diese im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht materiell überprüft werden kann (OGer ZH PS210045 vom 5. Juli 2021; OGer ZH PS210138 vom 5. August 2021), gelangte sie mit eben diesen Einwendungen er- neut an die Vorinstanz. Diese erachtete die Beschwerde somit zu Recht als mut- willig, was zur Kostenauflage an die Beschwerdeführerin führte.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 3. April 2023