Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220131-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. PS220130
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Gautschi Verfügung vom 5. September 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2022 (CB220093)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 29. Juni 2022 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 28. Juni 2022 betreffend die Betreibung Nr. 1 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 mit folgenden Anträgen (Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130: act. 5/1): "1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2. Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 2 aus dem Betrei- bungsregister zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.2. Die Vorinstanz eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. CB220086 (vgl. Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130). Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 7. Juli 2022 mit den darin enthaltenen Ausführungen "erweitern" zu wollen (act. 5/1 S. 2). Die Vorinstanz eröffnete für diese Beschwerdeergänzung ein neues Be- schwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. CB220093). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Verfahren Geschäfts- Nr. CB220086 ab (Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130: act. 4 [Akten- exemplar]). Mit darauffolgendem Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 wies die Vorinstanz auch die Beschwerde betreffend Geschäfts-Nr. CB220093 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/3). Gegen die Zirkulati- onsbeschlüsse vom 14. Juli 2022 und 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit fol- genden Anträgen (act. 2 S. 1): "1. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 im Bezug auf CB220086 sowie auch der Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 im Bezug auf CB220093 seien aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen.
2.3. Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag auf aufschiebenden Wir- kung nicht und macht entsprechend auch keine nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteile geltend, wenn ihr diese nicht gewährt würde (vgl. act. 2 und act. 6). Inwiefern der Beschwerdeführerin nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile drohen bzw. irreversible Vorkehren zu treffen sind, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist somit abzuweisen. 3. Verfahrensvereinigung 3.1. Die Beschwerdeführerin führte in den vorinstanzlichen Verfahren Ge- schäfts-Nr. CB220086 und CB220093 gegen dieselbe Betreibung Nr. 1 Be- schwerde. Die Eingabe vom 11. Juli 2022 der Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz stellte gemäss der Beschwerdeführerin lediglich eine Ergänzung der Be- schwerdebegründung im Verfahren Geschäfts-Nr. CB220086 dar. Die gegen die Zirkulationsbeschlüsse vom 14. Juli 2022 und 22. Juli 2022 erhobenen Be- schwerden betreffen somit dieselbe Sache. Es rechtfertigt sich damit die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG/ZH i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen und das vor- liegende Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird verfügt: 1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin wird abge- wiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220131 wird mit dem Be- schwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220130 vereinigt und unter der letztge- nannten Nummer weitergeführt. 3. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS220131 wird abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Zu- stellung einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Eingabe vom 12. August 2022 (act. 6), je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. PS220130.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 6. September 2022