Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220117-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 22. Juli 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juni 2022 (CB220020)
Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (nachfolgend: Betreibungsamt) über einen Be- trag von Fr. 240.– nebst Zins und weiteren Kosten (Mahn- und Verwaltungsspe- sen). In dieser Betreibung kam es am 10. Januar 2022 zur Beseitigung des Rechtsvorschlages des Beschwerdeführers (vgl. act. 3) und am 18. März 2022 zum Pfändungsvollzug. Die Pfändungsurkunde vom 24. Mai 2022 wurde dem Be- schwerdeführer am 1. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 2 [Pfändung Nr. 2] und act. 3). 1.2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer samt einer Beilage Beschwerde gegen diese Pfändung beim Bezirksgericht Uster als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend: Vorinstanz). 1.3 Mit Urteil vom 21. Juni 2022 (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) wies die Vorinstanz seine Beschwerde ab, erhob keine Kosten und sprach keine Par- teientschädigungen zu. 1.4 Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde (act. 8) bei der Kammer. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-5). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, "das Obergericht" sei "nicht nur formell, sondern auch materiell befangen" (vgl. act. 8 S. 16 f.), aus denselben Gründen nicht weiter einzugehen ist, aus denen bereits die Vorinstanz auf seine Ablehnung des Bezirksgerichtes als Institution nicht weiter einging (vgl. act. 7 E. 2.1). Es kann darauf verwiesen werden. 2.2 Die Beschwerdeschrift enthält einzig den Scan einer Unterschrift. Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen, und zwar im Original (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätz-
lich eine Nachfrist zur Behebung dieses verbesserlichen Mangels anzusetzen, andernfalls seine Eingabe als nicht erfolgt gelten würde. Aus prozessökonomi- schen Gründen kann hier jedoch auf die Ansetzung einer entsprechenden Nach- frist verzichtet werden, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend noch darzule- gen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist und den Beschwerde- führer in diesem Verfahren ohnehin keine Kosten- oder Entschädigungsfolgen treffen (vgl. nachfolgende E. 3). 2.3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertre- tung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Be- gründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: H UNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.4 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zwar gegen das vorinstanzliche Urteil und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch mit keinem Wort auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er bringt zur Sache im weitesten Sinne – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 1 S. 12) – einzig vor, er sei keine Person, sondern ein Mensch und müsse als solcher kei- ne obligatorische Krankenversicherung abschliessen, weshalb die Pfändung beim Falschen erfolgt sei und die Forderung beim Staat hätte gestellt werden müssen (vgl. act. 8 S. 15). Damit vermag er den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf einzutreten wäre – was wie gesehen nicht der Fall ist –, wäre diese abzuweisen: Denn zur Klärung des Bestandes von in Betreibung gesetzten Forderungen steht dem Beschwerdeführer die SchK-Beschwerde nicht zur Verfü- gung; hierfür ist vielmehr der Klageweg vorgesehen (vgl. Art. 79 SchKG; Art. 80 f. SchKG; Art. 82 SchKG; vgl. etwa OGer ZH PS150111 vom 23. Juli 2015, E. II./4b). 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 8), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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