Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220115-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2022 (EK220888)
Erwägungen: 1.1 Die Gläubigerin stellte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 in der Betreibung Nr. ... ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin (act. 6/1–3). Mit Urteil vom 28. Juni 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Kon- kurs über die Schuldnerin für Forderungen der Gläubigerin von Fr. 500'000.– zzgl. Zins zu 7.25% seit 15. Oktober 2015, Fr. 44'845.84 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Oktober 2021, Fr. 1'302.50 Arrest- und Gerichtskosten und Fr. 4'918.25 Betrei- bungskosten (act. 3 = act. 6/10). 1.2 Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin dagegen Beschwerde bei der Kammer und verlangt die Aufhebung des Konkur- ses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde ging bei der Kammer am 11. Juli 2022 ein (act. 2). 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2.2 In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, mit der Gläubigerin in Kontakt zu stehen und mit dieser im Falle der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin eine umfassende Vergleichslösung skizziert zu haben. Mangels Liquidität habe diese aber nicht mehr vor der Konkurseröffnung umgesetzt werden können. Wer- de ihr – der Schuldnerin – aber ein Aufschub von drei, maximal sechs Monaten gewährt, werde sie die Forderung der Gläubigerin bezahlen können. Auch wäre der Unterzeichnende, C._____, als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer zu-
sammen mit Partnern bereit, die Schuldnerin mittels Investment zu sanieren. Vo- raussetzung für das Investment sei aber die Gutheissung der Beschwerdebegeh- ren (act. 2). 2.3 Mit diesen Ausführungen macht die Schuldnerin keinen der genannten Kon- kurshinderungsgründe geltend und sie reicht auch keine diesbezüglichen Doku- mente ein. Namentlich stellen beabsichtigte Sanierungsmassnahmen oder die Absicht, die Konkursforderung zu bezahlen, keine Konkurshinderungsgründe dar. Die Schuldnerin wurde durch die Kammer telefonisch am 11. Juli 2022 auf die Vo- raussetzungen für eine Konkursaufhebung aufmerksam gemacht und darauf, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11. Juli 2022 noch ergänzen könne (vgl. act. 6/13 u. 8). Es gingen keine weiteren Eingaben oder Unterlagen der Schuldnerin ein. Damit ist keiner der gesetzlichen Kon- kurshinderungsgründe ersichtlich, was Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses wäre. 2.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Altstetten-Zürich zur Kollokation angemeldet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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