Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220113-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2022 in Sachen
A._____, Dr., Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y2.,
betreffend Steigerungszuschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Juni 2022 (CB220012)
Erwägungen: 1. 1.1. Im Rahmen der gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) geführten Betrei- bung-Nr. 1 des Gläubigers B._____ (Pfändung-Nr. 2) und der Betreibung-Nr. 3 der Gläubigerin C._____ S.A. (Pfändung-Nr. 4) fand am 8. Juni 2022 die Verstei- gerung des gepfändeten Papier-Inhaberschuldbriefs [per nom. CHF 2'100'000.00, dat. 30. Oktober 2012, Beleg Nr. 5 Pfandstelle, lastend auf den Grundstücken (Gesamtpfand) in der Gemeinde E., Kataster Nrn. 6 und 7, Grundbuchamt F.] statt. Beim Ersteigerer des Schuldbriefes handelt es sich um D._____ (Beschwerdegegner 3). Mit Mitteilung über den Steigerungszuschlag vom 9. Juni 2022 informierte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (fortan Betrei- bungsamt) über die Durchführung und das Ergebnis der Versteigerung (act. 3/2). 1.2. Gegen die Mitteilung vom 9. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Er verlangte die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts betreffend "Mitteilung über den Steigerungszuschlag" vom 9. Juni 2022. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens sei das Verwertungsverfahren zu sistieren (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungs- amtes und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner. Mit Urteil vom 21. Juni 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, fortan act. 7). 2. 2.1. Gegen die Abweisung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 8 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Juni 2022 im Verfahren CB220012-G/U/ra sowie die Verfügung des Betreibungs- und Gemeindeam- mannamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon betreffend "Mitteilung über den Steige- rungszuschlag" vom 9. Juni 2022 seien aufzuheben.
geführt. Soweit die Beschwerde die Rechte anderer Betreibungsparteien betrifft, sind diese als Gegenpartei aufzuführen (s. insb. OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022, E. 3.1.2. mit Verweis auf OGer ZH, PS120106 vom 3. Juli 2012, E. 3; OGer ZH, PS130123 vom 20. August 2013, E. 3.a; BSK SchKG I- C OMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 47 f.). Letzteres trifft auch vorliegend auf die betreibenden Gläubiger zu, weshalb es sich rechtfertigt, diese ins Rubrum aufzunehmen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Wie bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die Versteigerung (OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022) ausführlich dargelegt, liegt der Betreibung-Nr. 1 (Pfändung-Nr. 2) eine Darlehensforderung des Gläubi- gers B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer zugrunde. Der in der besagten Betreibung vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde durch Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung beseitigt. In der Folge hatte der Be- schwerdeführer eine Aberkennungsklage erhoben. Der Beschwerdeführer unter- lag in drei Instanzen: Die Aberkennungsklage bzw. die erhobenen Rechtsmittel beim Obergericht und Bundesgericht wurden abgewiesen, die provisorische Rechtsöffnung wurde damit definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu ausführlich
OGer ZH, RT120063 vom 3. September 2012; OGer ZH, LB170007 vom 25. Oktober 2017, E. I. und II.1.; BGer, 4A_627/2017 vom 28. Juni 2018 sowie OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022, E. 4.1.). 4.2. Die Beschwerde an die Vorinstanz stützte der Beschwerdeführer erneut da- rauf, dass ein Revisionsverfahren betreffend das Aberkennungsverfahren einge- leitet wurde, im Rahmen dessen erst endgültig über den Bestand der Schuld des Beschwerdeführers gegenüber B._____ entschieden werde (act. 1 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog, wie bereits bei der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers gegen die Steigerungsanzeige des Betreibungsamts (Geschäft-Nr. CB220008, E. 4; bestätigt in OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022, E. 5) be- schränke der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen darauf, die materiel- le Berechtigung der Forderung des Beschwerdegegners 1, welche der Betreibung zu Grunde liege, in Zweifel zu ziehen. Wie im vorangehenden Beschwerdeverfah- ren ausgeführt, sei es jedoch nicht Sache der (unteren und/oder oberen) Auf- sichtsbehörde, über die materielle Berechtigung der Forderung, welche der Be- treibung und damit auch der Pfändung zu Grunde liege, zu entscheiden. Dafür seien die (ordentlichen) Zivilgerichte zuständig, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweise und abzuweisen sei (act. 7 E. 3.). 4.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge an die Kammer im Wesent- lichen damit, er habe nicht nur die materielle Berechtigung der Forderung bestrit- ten. Fakt sei, dass vor dem Bundesgericht ein Revisionsverfahren betreffend die Forderung des Beschwerdegegners 1 hängig sei. Dessen Ausgang möge unge- wiss sein, die Auswirkungen bei Gutheissung seien jedoch massiv. Die Versteige- rung müsste rückabgewickelt werden und es entstünde eine unübersichtliche und rechtlich kaum zu lösende Rechtslage. Deshalb hätte das Verfahren bis zum Ab- schluss des Revisionsverfahrens sistiert werden müssen (act. 8 S. 3 ff.). 5. 5.1. Bereits im Entscheid der Kammer PS220091 vom 31. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es zwar an sich richtig sei, dass eine einmal durchgeführte Versteigerung sich nicht leicht wieder rückgängig machen
liesse. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die betreibungsrechtliche Be- schwerde (Art. 17 ff. SchKG) ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Insti- tut darstelle, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten solle. Im Sinne dieser Funktion hätten die mit der SchK-Beschwerde angerufenen Auf- sichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässigen Verfahrenszustand wiederherzu- stellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei demge- mäss auf Handlungen resp. Verfügungen (oder Unterlassungen) der Vollstre- ckungsorgane beschränkt. Materiellrechtliche Ansprüche oder Fragen seien im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu entscheiden. Das Beschwerdever- fahren und der Zivilprozess vor Gericht (über materiellrechtliche Streitigkeiten) seien streng auseinanderzuhalten (vgl. OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022, E. 5.1. mit Verweis auf F RANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 4, 24 ff., 45 und 101; A MONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 1 ff.; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 1, 7 und 9 ff.). Anfechtungsobjekt der vorliegenden SchK-Beschwerde des Beschwerdefüh- rers ist die Mitteilung über den Steigerungszuschlag. Er bemängelt – erneut – , dass das Verfahren trotz angeblichem Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung fortgeführt wird, und damit im Grunde genommen nicht ein unrecht- mässiges Vorgehen des Betreibungsamts in Bezug auf die Mitteilung an sich. Die Frage des Bestandes der Forderung kann jedoch – wie erwähnt – gerade nicht zum Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemacht werden. Was die Sistierung des Verfahrens durch das Betreibungsamt infolge des eingeleiteten Revisionsverfahrens betrifft, so wurde der Beschwerdeführer bereits im letzten Entscheid der Kammer darauf hingewiesen, dass Art. 331 Abs. 2 ZPO Grundlage für sichernde resp. aufschiebende Massnahmen in einem hängigen Revisionsverfahren bieten könnte. Diese müssten jedoch vom für die Revision zuständigen Gericht im Zivilprozess – und folglich gerade nicht von der Aufsichts-
behörde – angeordnet werden. Das Bundesgericht hat ein Gesuch betreffend vor- sorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 331 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf ein vor Obergericht hängiges Verfahren einstweilen abgewiesen (act. 3/4 S. 3). Der Be- schwerdeführer behauptet weder, in der Zwischenzeit ein solches Gesuch erneut beim Bundesgericht gestellt noch eine Aufschiebung der Vollstreckung erreicht zu haben. Es ist daher den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2018, mit welchem die Abweisung der Aber- kennungsklage des Beschwerdeführers in Bezug auf die Darlehensforderung ge- genüber B._____ über Euro 1.5 Millionen letztinstanzlich bestätigt wurde (BGer 4A_627/2017), nach wie vor rechtskräftig sowie vollstreckbar ist und die Vollstre- ckungsorgane sowie Aufsichtsbehörden bindet. Bei der gegenwärtigen (materiell- rechtlichen) Sachlage ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – folglich erneut nicht ersichtlich, dass das Fortschreiten der Verwertung unzulässig wäre. 5.2. Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Bezug auf die Auflage von Kosten wegen Mutwilligkeit durch die Vorinstanz geltend, es sei unbestritten, dass er für die Vorinstanz zu einem Mehraufwand führe, doch könne ihm deshalb kein böswilliges oder mutwilliges Verhalten zugeschrieben werden, dies sei rechtswid- rig (act. 8 Rz 3.3.). Diese Rüge geht fehl, hat doch die Vorinstanz Mutwilligkeit nicht deshalb bejaht, weil die Aufsichtsbeschwerde Mehraufwand generiert, son- dern weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum wiederholten Mal mit denselben untauglichen Argumenten Beschwerde erhebt, obwohl er bereits in früheren Verfahren über das Wesen der SchK-Beschwerde aufgeklärt worden war (act. 7 E. 4.). Unter solchen Umständen Kosten aufzuerlegen, obwohl das SchK- Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, liegt im richterlichen Ermessen der Vorinstanz und ist nicht zu beanstanden. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt und diese folglich vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Auch wenn es durchaus im gerichtli- chen Ermessen läge, im vorliegenden Fall Kosten aufzuerlegen (E. 5.2. vorste- hend) wird im Beschwerdeverfahren auf Kostenauflage verzichtet. Parteientschä- digungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Die formellen Beschwerdeanträge, es sei dem Betreibungs- und Gemeinde- ammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon superprovisorisch, eventualiter vor- sorglich, zu verbieten, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens Herrn D., geb. tt.07.1954, von G. AG, wohnhaft H.-weg ..., I., den Papier-Inhaberschuldbriefs, per nom. Fr. 2'100'000.00, dat. 30. Oktober 2012, Beleg Nr. 5 Pfandstelle, lastend auf den Grundstücken (Gesamtpfand) in der Gemeinde E., Kataster Nrn. 6 und 7, Grund- buchamt F., auszuhändigen, werden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- und Gemeindeammann- amt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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