Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220109-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Verfügung vom 4. Juli 2022 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Überweisung gemäss § 117 GOG
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Zivilkammer / SchKG) ein Gesuch um Überweisung ihrer dort hängigen Verfahren ans Bezirksgericht Meilen (act. 3). Die wörtliche Begründung lautet fol- gendermassen: "Infolge der massiven Rechtsverletzungen bis hin zu den EMRK's 3, 6, 8 und 14 durch B., C., D._____ und E._____ – seien sämtliche pendente Fälle ans BG Meilen zu überweisen. Sodass die EMRK's eingehalten werden und keine dreckigen Absprachen sowie Rechtsverletzungen mehr geführt werden durch das BG Horgen." Das Bezirksgericht Horgen (Untere Aufsichtsbe- hörde) sah darin ein Ausstandsbegehren und liess das Gesuch dem Obergericht des Kantons Zürich (Obere Aufsichtsbehörde) unter Beilage verschiedener Actora zur Weiteren Veranlassung zukommen (act. 2 und 4). Das Generalsekretariat des Obergerichts übermittelte das Gesuch der II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Prüfung der Zuständig- keit (an act. 2 angehefteter Übermittlungszettel). 2. Im Gesuch werden zwar Ausstandsgründe genannt; es enthält allerdings kein Ausstands-, sondern lediglich ein Überweisungsbegehren. Zuständig für die Überweisung einer Streitsache an ein anderes Bezirksgericht infolge Ausstands ist das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 117 GOG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG und § 17 Abs. 1 EG SchKG). Da die Aufsicht über die Bezirksgerichte (abgesehen des vorliegend nicht einschlägigen Falles einer Aufsichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts in SchKG-Sachen) der Verwaltungskommission obliegt, ist das Überweisungsge- such an diese weiterzuleiten (§ 11 und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; OGer ZH OP220002 vom 25. Mai 2022, Beschluss über die Konstituierung des Oberge- richts ab 1. Juli 2022). Das vorliegende Verfahren PS220109 ist deshalb der Ver- waltungskommission des Obergerichts zu überweisen und am Register der II. Zivilkammer abzuschreiben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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