Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220107-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 11. Juli 2022 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juni 2022 (EK220256)
Erwägungen: 1.1. Die Schuldnerin betreibt als Einzelunternehmerin ein Hauswartungs- und ein Marketingunternehmen (act. 5/1-2). Mit Urteil vom 2. Juni 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 4'230.– nebst Betreibungskosten von CHF 146.– (act. 3). 1.2. Am 24. Juni 2022 überbrachte die Schuldnerin der Kammer am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist ihre Beschwerde gegen diesen Entscheid (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/18 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren un- beschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanz- lichen Entscheid ergangen sind. 3. Die Schuldnerin hat nachgewiesen, dass sie die Kosten des Konkursge- richts und des Konkursverfahrens sichergestellt hat (act. 4/1). In Bezug auf die Forderung selbst macht sie zwar geltend, der Beleg über die offene Summe von CHF 4'500.– liege bei (act. 2 S. 1 oben); es ist jedoch nicht ganz klar, was sie damit meint. Falls sie damit geltend macht, die offene Schuld sei getilgt oder der geschuldete Betrag zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG), so ist festzuhalten, dass ein entsprechender Nach- weis fehlt (der einzig vorhandene Beleg, der im erstinstanzlichen Verfahren einge- reicht wurde, ist – gemäss eigenen Ausführungen – gefälscht, act. 2 Mitte mit sinngemässen Verweis auf act. 6/13; vgl. auch act. 7). Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin abzu- weisen ist.
Auch mit Blick in die Zukunft hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammen- hang lediglich vor, durch den Auftrag der C._____ TV (GmbH) könne sie "ihre of- fenen Posten von ca. CHF 50'000.–" komplett begleichen (act. 2 S. 1 unten). Im Recht liegt allerdings nur ein Schreiben der C._____ TV GmbH, aus dem hervor- geht, dass die Beschwerdeführerin durch das laufende Projekt "Jackipot" bis En- de Juli 2022 eine Auszahlung von CHF 250'000.– erhalten und diese für die Schuldentilgung und dann als Investition in ihr Geschäft verwenden werde (act. 4/2 S. 1). Dies alleine genügt allerdings nicht, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen; so fehlen Belege über laufende Verpflichtungen der Schuldnerin inkl. ihre Lebenshaltungskosten (da der Konkurs über sie als Einzel- unternehmerin eröffnet wurde), aber auch über Schulden. Es fehlt weiter ein aktu- eller Auszug aus dem Betreibungsregister, der wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben würde, sowie Buchhaltungsunterlagen inkl. Kreditoren- und Debitorenlisten, Bankkontoauszüge, etc. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je- dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 12. Juli 2022