Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 14. Juni 2022 in Sachen
A._____ Ltd, Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Mai 2022 (CB220002)
Erwägungen: 1.1 In den durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) angehobenen Betreibungen gegen B._____ (Schuldner) mit den Nrn. 1 ff., Pfändung-Nr. 2, erliess das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) am 27. Januar 2022 eine Anzeige von der Pfändung einer Forderung gemäss Art. 99 SchKG an die C._____ AG betref- fend das Konto-Nr. 3. Vertragspartnerin sei die A._____ Ltd (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), der Schuldner bezeichne sich als wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 2/1-2) gegen die Anzeige der For- derungspfändung Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) ein (vgl. act. 28 E. 1.1 und OGer ZH PS220059 vom 1. April 2022, E. 1.1). 1.2 Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Be- schluss vom 25. Mai 2022 (act. 25 = act. 28 [Aktenexemplar] = act. 30) als gegen- standslos ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), trat auf das Schadenersatzbegehren über Fr. 3'000.– nicht ein (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. S. 5 E. 3), erhob keine Kosten (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. 29) rechtzeitig (vgl. act. 25 i.V.m. act. 26/3 i.V.m. act. 29 S. 1) Beschwerde mit folgenden formellen Anträgen (a.a.O., letzte Seite): 1. Punkt 3 (recte: 4) des Dispositivs, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, ist aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Uns sind als Entschädigung für Rechtsberatung und als Folge der missbräuchlichen Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Küsnacht und Einschränkung unserer Eigentumsrechte Fr. 3'000.– Entschädigung zulasten des Kantons respektive der Eidgenossenschaft zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25.5.22 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1 Die Vorinstanz verstand den Antrag der Beschwerdeführerin um Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 3'000.– sinngemäss als Staatshaftungsbegehren i.S.v. Art. 5 SchKG. Sie trat darauf im angefochtenen Beschluss mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. act. 28 Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. E. 3.2). Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine zu (vgl. act. 28 Dispositiv-Ziffer 4 i.V.m. E. 4). 3.2 Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie bringt dazu einzig vor, bei ihrem Antrag auf Parteientschädigung gehe es in keiner Weise um ein Staatshaftungsbegehren, sondern einzig um "den Ersatz unserer Rechtsauslagen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Lancierung der rechtsmissbräuchlichen Pfändung vom 10.1.22 verursacht" habe (vgl. act. 29 let zte Seite). Damit macht sie geltend, vor Vorinstanz kein Staatshaftungsbegeh- ren, sondern einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– gestellt zu haben. 3.3 Selbst wenn jedoch das Begehren der Beschwerdeführerin als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verste- hen gewesen wäre, hätte ihr die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Denn gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG dürfen Parteientschädi- gungen im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG (wie hier) nicht zugesprochen werden. Darauf hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits hingewiesen (act. 28 E. 4; vgl. bereits OGer ZH PS220059 vom 1. April 2022, E. 4). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Hauptantrag der Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4 Es ist daher auf den Eventualantrag der Beschwerde einzugehen. Mit diesem verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung aller übrigen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Beschlusses. Bezüglich "Punkt 2 des Dispositivs" (Nichteintreten auf Schadenersatz- begehren) bringt sie zwar vor, dieser "verletze Recht". Sie macht jedoch weder geltend, vor Vorinstanz überhaupt ein Schadenersatzbegehren gestellt zu haben
(vgl. oben E. 3.2), noch, die Vorinstanz sei – entgegen deren Ansicht – zur Beurteilung dieses Schadenersatzbegehrens zuständig. Insoweit ist der Eventualantrag abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der restlichen Dispositiv- Ziffern des angefochtenen Beschlusses verlangt, begründet sie diesen Antrag nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungslast nicht nach (vgl. oben E. 2). Insoweit ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeanträge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 29), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 14. Juni 2022