Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 13. Juni 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Betreibung Nr. 1 / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2022 (CB220059)
Erwägungen: 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 11. April 2022 in der Betreibung Nr. 1 betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 18'162.70 zzgl. 3% Zins seit dem 28. August 2020. Als Forde- rungsgrund ist auf dem Zahlungsbefehl "rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 – Prosequierung des Arrestes Nr. 2" aufgeführt (act. 6/2). Gegen diesen Zahlungsbefehl gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (in der Sache) die Betrei- bung Nr. 1 für nichtig zu erklären sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Be- treibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 6/1). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Be- treibungsamt und dem Beschwerdegegner Frist zur Vernehmlassung bzw. Stel- lungnahme an und wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv Ziffer 3 in act. 3 = act. 5 = act. 6/5, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.3 Gegen diese Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/3) und stellt das folgende Rechtsbegehren: "Dispositiv 3 des Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 sei aufzuhe- ben und aufschiebende Wirkung sei zu erteilen bzw. die untere kanto- nale Aufsichtsbehörde sei gerichtlich anzuweisen, aufschiebende Wir- kung zu erteilen." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung
verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-N ORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.). 2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1 Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung kann von der Behörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, oder von deren Präsidenten, angeordnet werden (Art. 36 SchKG). Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen, wenn ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die Beschwerde nicht als offensichtlich halt- los erscheint (vgl. KUKO SchKG-D IETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 36 N 2a). Der Entscheid wird nach Ermessen getroffen, wobei der Ausnahmecharakter der auf- schiebenden Wirkung gegenüber der gesetzlichen Regel über die sofortige Voll- streckbarkeit zu bedenken ist (vgl. K REN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. Aufl. 2016, SchKG 36 N 3). Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehrungen zu treffen sind wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (vgl. BSK SchKG EB-S TAEHELIN, Art. 36 ad N a).
3.2.1 Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin in der Sache als auch als Begründung für ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesent- lichen geltend, dass ihr keine rechtkräftige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 in Bezug auf Arrest Nr. 2 bekannt oder ihr zugestellt bzw. vom Beschwerdegegner erteilt worden sei. Entsprechend sei die nun angehobene Be- treibung offensichtlich rechtswidrig und hätte vom Betreibungsamt umgehend ab- gewiesen werden müssen (act. 6/1). 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche die Anord- nung der aufschiebenden Wirkung – welche ohnehin Ausnahmecharakter habe – erfordern würden. Erst recht nicht, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich mate- riell-rechtliche Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorbringe, für deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde ohnehin nicht zuständig sei (act. 5). 3.3 Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde an die Kammer (im We- sentlichen) vor, die Beschwerdegegnerin habe eine Betreibung auf Zahlung zur Prosequierung des Arrestes Nr. 2 eingereicht und sich dabei rechtswidrig auf eine Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 gestützt. Diese Betreibung sei of- fensichtlich schikanös und rechtsmissbräuchlich und diene nur dem Zweck, ihr Vermögen rechtsmissbräuchlich weiterhin vorläufig zu pfänden und sie zu belästi- gen. Die Beschwerdeführerin macht sodann weitere Ausführungen zu von ihr an- hängig gemachten Verfahren im Zusammenhang mit den Arresten Nrn. 3 u. 4 (act. 2). 3.4 Mit diesen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin weitestgehend ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (vgl. E. 3.2.1). Auf die Be- gründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mehrheitlich materiell- rechtliche Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderungen vorbrin- ge, wofür die Vorinstanz nicht zuständig sei, geht die Beschwerdeführerin mit die- ser Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein. Entsprechend legt sie auch nicht dar, welche ihrer vor Vorinstanz vorgetragenen Einwendungen eben gerade nicht materiell-rechtlicher Natur seien bzw. inwiefern dem Betreibungsamt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem angefochte- nen Zahlungsbefehl vorzuwerfen wäre und gestützt worauf bzw. aus welchen
Gründen sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was die Beschwerdeführerin aus den von ihr erwähn- ten weiteren hängigen Verfahren für die vorliegende Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ableiten will. Ihre Beschwerde genügt damit den Anfor- derungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. hiervor E. 2.2). Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführerin wurde bereits angedroht, dass ihr bei fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid Ge- bühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsge- mäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. 4.2 Parteientschädigungen sind in diesem Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 7 und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 14. Juni 2022