PS220093•Aufsichtsbeschwerde über das Friedensrichteramt Uster
PS220093Obergericht Zürich / II. Zivilkammer15.06.2022
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220093-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Juni 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufsichtsbeschwerde über das Friedensrichteramt C._____
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Mai 2022 (CB220006)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Bezirksgericht Uster als "Aufsichtsbehörde über Frie- densrichterämter", erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedens- richteramt C._____ und beantragte, dem Friedensrichteramt sei eine Ordnungs- busse aufzuerlegen (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren trat das Bezirksge- richt Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter mit Beschluss vom 13. Mai 2022 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein und be- lehrte als Rechtsmittel die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 14 = act. 17 = act. 19). Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2022 (act. 18). Das Bezirksgericht Uster erliess seinen Beschluss wie gezeigt als Aufsichts- behörde über Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Gemäss der Ge- schäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2022 ist für Aufsichtsbe- schwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG) – entgegen der Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – die Verwaltungskommission zu- ständig. Die Eingabe ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 wird samt den bei- gezogenen vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Das vorliegende Verfahren PS220093 wird am Register abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 16. Juni 2022