Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 1. Juni 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG Inkasso, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Mai 2022 (EK220021)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nach- folgend: Vorinstanz) vom 17. Mai 2022 wurde über den Schuldner und Beschwer- deführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 7'088.45 inklusive Zinsen und Spesen der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6/9 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (überbracht) fristgerecht (vgl. act. 6/10/1 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zunächst einstweilen verweigert und der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergän- zen könne (act. 9). Der Schuldner überbrachte daraufhin innert laufender Be- schwerdefrist weitere Unterlagen (act. 12/1-3), woraufhin der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Mai 2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbeson- dere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwei- sung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit, was bei einer Tilgung erst nach Konkurseröffnung erforderlich wäre (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG), befreit (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes
jedoch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016 E. II.2). 2.2. Der Schuldner macht geltend und belegt, dass er der Gläubigerin in Raten- zahlungen, zuletzt am 12. Mai 2022, einen Betrag von insgesamt Fr. 8'289.30 überwies (act. 2 und act. 4/1-2). Damit wurde die zur Konkurseröffnung führende Forderung samt Zinsen und Kosten noch vor Konkurseröffnung getilgt. Ausser- dem erbringt der Schuldner den Nachweis, dass er am 23. Mai 2022 dem Kon- kursamt Illnau Fr. 2'000.– einbezahlte. Gemäss der Bestätigung des Konkursam- tes Illnau vom selben Datum reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursam- tes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 12/1). Schliesslich bezahlte der Schuldner auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 12/2). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben. 3.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Schuldner aufzuerle- gen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Die Gläubigerin hat das Konkursbegehren berechtigterweise gestellt, war die Forderung doch zu jenem Zeitpunkt noch nicht (vollständig) getilgt, vielmehr erfolgte die vollständige Begleichung der Ausstände erst fünf Tage vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheides (vgl. act. 4/1-2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie dieje- nigen des Konkursamtes sind demgegenüber umständehalber auf die Staatskas- se zu nehmen. Der Schuldner hat die Vorinstanz per E-Mail vom 13. Mai 2022 über die Tilgung der Forderung in Kenntnis gesetzt und um einen Rückruf gebe- ten (vgl. act. 2 S. 1 und act. 4/1). Am 16. Mai 2022 kam es gemäss Aussagen des Schuldners denn auch zu einem telefonischen Kontakt mit der Vorinstanz, anläss- lich welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Gläubigerin den Rückzug ihres Begehrens zugesichert habe. Der Schuldner führte aus, um einen Rückruf gebe- ten zu haben, falls dem nicht so sein sollte. Ein solcher sei aber nicht erfolgt (act. 2 S. 1). In den Akten der Vorinstanz findet sich keinerlei Dokumentation über diese Kontakte. Es ist daher auch nicht bekannt, ob der Schuldner darauf hinge- wiesen wurde, dass einfache E-Mails oder Telefonate keine gültigen Eingaben an
die Gerichte im Sinne von Art. 130 ZPO darstellen und nicht berücksichtigt wer- den können. Aufgrund der Angaben des Schuldners und der von ihm eingereich- ten Unterlagen erscheint es glaubhaft, dass es zu dem von ihm erwähnten Tele- fonat mit der Vorinstanz gekommen ist, weshalb dem Schuldner aus dem daraus folgenden Rechtsmittelverfahren sowie dem Konkursverfahren keine Kosten ent- stehen sollen. 3.2. Anzumerken bleibt noch Folgendes: Der Schuldner macht geltend, in seinen Zahlungen an die Gläubigerin seien auch die Gerichtskosten der Vorinstanz von Fr. 500.– enthalten (vgl. act. 2 und act. 4/1). Das lässt sich dem Schreiben der Gläubigerin vom 16. Mai 2022 aber nicht klar entnehmen (vgl. act. 4/2 = act. 6/11). Da mit dem vorliegenden Entscheid die – von der Gläubigerin bevor- schussten (vgl. act. 7) – Kosten der Vorinstanz dem Schuldner auferlegt und der Gläubigerin zurückerstattet werden, hätte der Schuldner, sofern seine Ansicht zu- treffen sollte, die Gerichtskosten der Vorinstanz doppelt bezahlt. Für eine Rück- forderung des allenfalls zu viel Bezahlten hätte er sich direkt an die Gläubigerin zu wenden. 3.3. Eine Parteientschädigung ist dem Schuldner keine zuzusprechen. Im Übri- gen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Ein- zelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Mai 2022 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamtes Illnau werden auf die Staatskasse genommen. Die von der Gläubigerin be- zogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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