Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 31. Mai 2022 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ GmbH
betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 (CB220013)
Erwägungen: 1. Mit E-Mail vom 15. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 7. März 2022 zugestellte Konkursandrohung Beschwerde bei der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 2/1–2; act. 4). Mit Schrei- ben vom 16. März 2022, welches der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben erst am 1. April 2022 zugegangen sei, setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Frist von fünf Tagen an, um die Beschwerde in Papierform mit eigen- händiger Unterschrift einzureichen (§ 83 Abs.1 GOG i.V.m. Art. 32 Abs. 4 SchKG). Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwer- de Anträge zu enthalten habe. Sie drohte ihr dabei an, im Säumnisfall auf die Be- schwerde nicht einzutreten (act. 3). Mit Eingabe vom 2. April 2022 reichte die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde in Papierform sowie eigenhändig unterzeich- net ein (act. 1). Die Vorinstanz trat auf diese mit Beschluss vom 25. April 2022 mangels Antrags und Begründung nicht ein. Ebenfalls mangels Begründung trat sie auf das zusammen mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht ein (vgl. dazu auch unten, E. 3). Sie erwog dazu, dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zu den Frist- wiederherstellungsvoraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG geäussert habe (act. 5 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12; nachfolgend zitiert als act. 10). Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2022 (Datum Poststempel) innert zehntägiger Frist Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (act. 7; act. 11). 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn-
gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmitte- linstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist. Tut sie dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Be- schwerde nicht ein. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist dabei nicht anzusetzen, zumal eine ungenügende bzw. fehlende Begründung der Beschwerde kein ver- besserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG darstellt (BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer zunächst Angaben zur Fristwahrung und formgerechten Eingabe (schriftlich und unter- zeichnet) und gibt sodann an, gegen den vorinstanzlichen Beschluss Beschwerde erheben zu wollen, ohne dazu jedoch irgendwelche weiteren Ausführungen zu machen (act. 11). Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer (auch nur sinngemässen) Begründung im Sinne vorstehender Ausführungen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht, bisher keine Gelegenheit gehabt zu haben, gegen die Konkursandro- hung "einzusprechen" und für ihre Seite zu argumentieren (act. 1). Sodann bat sie
vor Vorinstanz darum, nunmehr noch Rechtsvorschlag gegen die in der Konkur- sandrohung aufgeführten Forderungen erheben zu dürfen (act. 4). Die Beschwer- deführerin ist bezüglich dieser Vorbringen auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ein- gang des Konkursbegehrens, welches die Gläubigerin frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung stellen kann (Art. 166 Abs. 1 SchKG), werden die Parteien zur Konkursverhandlung vorgeladen (Art. 168 SchKG), anlässlich welcher der Schuldnerin das rechtliche Gehör gewährt wird, indem sie dann zum Konkursbegehren der Gläubigerin Stellung nehmen kann. Die Schuldnerin kann an dieser Verhandlung die Konkurseröffnung insbesondere dadurch abwenden, indem sie mittels Urkunden beweist, dass die in der Konkurs- androhung aufgeführten Forderungen (inklusive Zinsen und Kosten) nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls getilgt wurden oder dass die Gläubi- gerin ihr seither Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Ebenso wird von der Konkurseröffnung abgesehen, wenn die Gläubigerin das Konkursbegehren wieder zurückzieht. Gegen die Konkurseröffnung können jedoch nicht mehr sol- che Einwendungen vorgebracht werden können, die im vorgängig durchlaufenen Einleitungsverfahren versäumt oder nicht erfolgreich geltend gemacht wurden. Demnach kann insbesondere auch kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden; es sei denn, die verpasste Rechtsvorschlagsfrist wird zuvor gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt. Vorbehalten bleiben jeweils die Klagen nach Art. 85 SchKG oder Art. 85a SchKG, mit welchen bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen jederzeit (bis zur Konkurseröffnung) die Aufhebung oder (vorläufige) Einstellung der Betreibung und damit auch die zumindest vorläufige Abwendung der Konkurseröffnung erreicht werden kann (zum Ganzen OGer ZH, ZR 119/2020 Nr. 30, S. 121 f.). 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: 31. Mai 2022