Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 17. Mai 2022 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend nachträglicher Rechtsvorschlag
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2022 (EB220587)
Erwägungen: 1.1. In der Betreibung Nr. 1 erhob die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz am 2. Mai 2022 einen nachträglichen Rechtsvorschlag, nachdem der Schuldnerin, die C._____ GmbH, mit Schreiben vom 7. April 2022 angezeigt wurde, dass neu die Gesuchsgegnerin die Gläubigerin der Forderung sei (act. 1 und act. 2/1). Mit Ur- teil vom 3. Mai 2022 wurde der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht bewilligt (act. 5 = act. 8 = act. 10, fortan act. 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 9; zur Rechtzeitigkeit act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Entscheid betreffend Bewilligung des nachträglichen Rechtsvor- schlags ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziffer 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, die Vorbringen der Gesuchstellerin würden sich einzig gegen den ehemaligen Gläu- biger richten. Einwendungen gegen die Gesuchsgegnerin als neue Gläubigerin
oder den Forderungsübergang an sich würden sich in der Begründung des Rechtsvorschlages keine finden. Darüber hinaus warf die Vorinstanz die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin und der Rechtzeitigkeit des Rechtsvor- schlags auf (act. 8 E. 2.3. f.). 3.2. Die Gesuchstellerin unterlässt es, sich mit den dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid betreffend Gewährung des nachträglichen Rechtsvor- schlags leiden soll. Vielmehr stellt sie sich lediglich auf den Standpunkt, sie ver- weigere die Zahlung der Schuld, solange die Gläubiger keinen Beweis vorlegen würden, der den richtigen Betrag enthalte (act. 9). Damit macht die Gesuchstelle- rin wiederum keinen Einwand gegen die Gesuchsgegnerin oder den Forderungs- übergang an sich geltend. Darüber hinaus wiederholt die Gesuchstellerin lediglich ihre Vorbringen gegen den ehemaligen Gläubiger und den hohen Verlust, den sie erlitten habe (act. 9). Dies brachte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor und ist für das Verfahren betreffend Gewährung des nachträglichen Rechtsvor- schlags irrelevant (vgl. act. 1). Auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde geügt dies nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Be- schwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gesuchstellerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind nicht zu- zusprechen; der Gesuchstellerin nicht, da sie unterliegt, der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 17. Mai 2022