Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 30. Mai 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 24. November 2021 / Arreste Nrn. 1 und 2 / Verweigerung der Freigabe von Arrestgegenständen (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschuss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2022 (CB210136)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Aufrechter- haltung der Arreste Nrn. 1 und 2, die vom Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) aufgrund von Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuer- verwaltung vom 27. August 2020 vollzogen worden waren (vgl. statt vieler OGer ZH PS200237, PS200238, PS210055, PS210060). Vor Vorinstanz war unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführe- rin gegen die Sicherstellungsverfügungen Beschwerde bzw. Rekurs an das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich erhoben hatte und dieses mit Urteil vom 25. August 2021 den sicherzustellenden Betrag zur Deckung der geschuldeten di- rekten Bundessteuern 2016-2019 von Fr. 50'000.– auf Fr. 23'000.– reduzierte (Ar- rest Nr. 1). Im Übrigen (Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012, Arrest Nr. 2) wurde der Rekurs abgewiesen (vgl. act. 34 E. 3.3 mit Verweis auf VGer ZH SR.2020.00017 und SR.2020.00018, act. 2/10 = act. 15/2/14). 1.2 Mit Schreiben vom 21. November 2021 (act. 2/2) verlangte die Beschwerde- führerin vom Betreibungsamt Zürich 7 gestützt auf das Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 (act. 2/10) die Freigabe der (in der Eingabe nicht näher bezeichneten) Arrestgegenstände in den Arresten Nrn. 1 und 2, mindestens aber die teilweise Freigabe des im Arrest Nr. 1 verarrestierten Teilbetrages von Fr. 32'400.00 im Umfang der teilweisen Gutheissung ihrer Be- schwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramtes vom 27. August 2020. Das Betreibungsamt lehnte die Freigabe der Arrestgegenstände mit Einschreiben vom 24. November 2021 (act. 2/1) ab, u.a. mit der Begründung, dass das Verwaltungsgerichtsurteil wegen des Weiterzugs an das Bundesgericht noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 1.3 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig (vgl. act. 2/1) bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Ziff. 2 SchKG). Darin wies das Bundesgericht die Beschwerden der Beschwerde- führerin ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 liess das Betreibungsamt der Vorinstanz ori- entierungshalber die Verfügung vom 5. Januar 2022 in den Arresten Nrn. 1 und 2 u.a. betreffend die Reduzierung des Arrestbeschlages im Arrest Nr. 1 im Umfang von Fr. 32'400.– zukommen (act. 28) und beantragte gestützt darauf sinngemäss die Abschreibung des Rechtsbegehrens 3 der Beschwerdeführerin (act. 27). In der erwähnten Verfügung gab das Betreibungsamt dem Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Reduzierung des Arrestbeschlages im genannten Umfang zwar statt. Es ver- fügte allerdings, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. Januar 2022 überwiesen werde. 1.7 Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 34 E. 2) entschied die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 (act. 31 = act. 34 [Aktenexemplar] = act. 36) was folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Zürich 7 angewiesen, die verarrestierten Vermögenswerte im Arrest Nr. 1 im Umfang von Fr. 32'400.00 im Sinne der Erwägungen umge- hend freizugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegen- standslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.8 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 31 i.V.m. act. 32/3 i.V.m. act. 35 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 35): "1. Das Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuhaben. 2. Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, einen neuen be- gründeten Urteil zu erfassen.
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 2.2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, die "Verfügungen vom 3. November 2021 des Bundesgerichtes" und die "Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Bezug auf BGE 145 III 30 ff" seien im angefochtenen Entscheid "gar nicht erwähnt" (vgl. act. 35 S. 2). Damit verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht und ihren Anspruch (jener der Beschwerdefüh- rerin) auf rechtliches Gehör (a.a.O. S. 3). 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss vielmehr so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen bzw. sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 143 III 65 ff., E. 5.2). 2.2.3 Die Vorinstanz führte aus, das Bundesgericht habe mit diesen Verfügun- gen vom 3. November 2021 alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt und damit der Beschwerde gegen das Verwaltungsgerichtsurteil die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 34 S. 6 f. E. 3.3). Damit ging die Vorinstanz (im Rahmen einer Eventualbegründung) sogar noch auf die (unbehelfliche) Rechtsansicht der Be- schwerdeführerin ein, wonach es für den Lauf der Prosequierungsfrist auf die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsgerichtsurteils ankomme, obschon sie bereits erwogen hatte, dass es auf die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsurteils nicht an- komme (sondern auf die Rechtskraft der Sicherstellungsverfügungen) (a.a.O.). Worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht er- kennen will, erschliesst sich somit nicht. Eine solche Verletzung ergibt sich jeden- falls nicht daraus, dass die Vorinstanz ihre (zwar auf einen vermeintlich einschlä-
gigen Bundesgerichtsentscheid gestützte, aber unbehelfliche) Rechtsansicht nicht schützte (vgl. dazu sogleich E. 3). Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwer- deführerin auf rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor. 3. Materielles 3.1 Es ist einzig die Rechtsfrage umstritten, ab wann im vorliegenden Fall die Frist zur Prosequierung der Arreste Nr. 1 und 2 läuft bzw. ob sie überhaupt bereits zu laufen begonnen hat. Während die Vorinstanz erwog, diese Frist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil im Zeitpunkt der Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin keine rechtskräftigen Sicherstellungsverfügungen vorgelegen hätten (vgl. act. 34 E. 3.3), bringt die Beschwerdeführerin (wiederholt) ihre – bereits vor Vorin- stanz vorgetragene (vgl. oben E. 2.2.2) – Rechtsansicht vor, wonach diese Frist ab Vollstreckbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtes vom 25. August 2021 gelau- fen sei. Zur Begründung ihrer Ansicht verweist sie – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 1 Rz. 12 ff.) – auf BGE 145 III 30 ff. (vgl. act. 35 S. 2). Daraus scheint sie ablei- ten zu wollen, dass der Beschwerdegegnerin die Prosequierungsfrist unbenutzt ab- gelaufen sei und die (Steuer-)Arreste dahingefallen seien. 3.2 Dass das Verwaltungsgerichtsurteil "seit 25. August 2021 vollstreckbar" sei, hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 35 S. 2) – nicht ausgeführt. Vielmehr hielt die Vorinstanz fest, die Prosequierungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil im Zeitpunkt der Beschwerden der Be- schwerdeführerin keine rechtskräftigen Sicherstellungsverfügungen vorgelegen hät- ten. Im Übrigen hielt sie fest, dass es – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin – zum einen auf die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsgerichtsurteils nicht an- komme und dieses zum anderen infolge des (im Zeitpunkt der Beschwerden hän- gigen) Verfahrens vor Bundesgericht in Bezug auf die Freigabe aller verarrestierten Vermögenswerte ohnehin noch nicht vollstreckbar gewesen sei. Das Bundesgericht habe mit Verfügungen vom 3. November 2021 unbestritten und aktenkundig alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt und der Beschwerde gegen das Verwaltungs- gerichtsurteil die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 34 E. 3.3). Mit anderen Worten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits erläutert, dass selbst wenn deren Rechtsansicht zutreffen würde – was nicht der Fall sei – die Prosequie-
rungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese Begründung übergeht die prozesserfahrene Beschwerdeführerin, wobei sie aus der Verfügung des Bundes- gerichts vom 3. November 2021 die falschen Schlüsse zu ziehen scheint. In der besagten Verfügung wurde im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 25. August 2021 festgehalten, bis zum Entscheid über das Ge- such (um aufschiebende Wirkung der Beschwerde) hätten alle Vollziehungsvorkeh- rungen zu unterbleiben. Diese Anordnung bezog sich auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 25. August 2021 und nicht auf die Sicherstellungsverfügungen und die Arrestbefehle vom 27. August 2020. Damit hatte die besagte Verfügung des Bundesgerichts keine Auswirkungen auf den Lauf der Prosequierungsfrist. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem von ihr erwähnten Bundesgerichtsentscheid BGE 145 III 30 ff. zu ihren Gunsten ab- leiten will. Denn dieser hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, die in Art. 279 Abs. 4 SchKG vorgesehene Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Betreibung auf Prosequierung des Arrestes fange ab demjenigen Tag zu laufen an, an dem der Gläubiger über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge bzw. das Leistungsur- teil vollstreckbar werde (vgl. BGE 145 III 30 ff., E. 7.3.3.2). In seinem Urteil vom 25. August 2021 überprüfte das Verwaltungsgericht die Sicherstellungsverfügun- gen der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2020 und äusserte sich einzig zu den Voraussetzungen des Steuerarrestes (vgl. act. 2/10 E. 5). Dieses Urteil stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel bzw. kein Leistungsurteil dar. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 4.2 Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 35), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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