Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 23. August 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 15. März 2022 (CB220012)
Erwägungen: I. 1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 683.35 nebst Zins er- folgte am 26. Januar 2022 die Pfändungsankündigung gegenüber der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin, act. 2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Poststempel, act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Mit Beschluss vom 15. März 2022 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2022 (Poststempel) hierorts fristgerecht "AUFSICHTSBESCHWERDE nach Art. 17 ff. SchKG" (act. 8, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5 Blatt 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der folgenden (bereits vor Vorinstanz gestellten) Anträge (act. 8 S. 2): "1. URP & URB, weil ich als Nichtjuristin ohne Finanzen nicht die Möglich- keit habe, weder eine korrekte Aufsichtsbeschwerde einzureichen und zu begründen, noch ohne anwaltliche Unterstützung diese vor der Auf- sichtsbehörde juristisch zu vertreten und zu bestehen. Ebenso auch in Anbetracht der Untersuchungsmaxime müsste mir eine unentgeltlich- anwaltliche Vertretung ermöglicht werden . 2. Vollständige Überprüfung der Rechtmässigkeit, sämtlicher Handlun- gen des Stadtammann- & Betreibungsamt Uster betreffend Pfändungen zu meinen Lasten. 3. Dies wegen Unangemessenheit, Ermessensmissbrauch, Rechtsverwei- gerungen, Amtswillkür, unangebrachten und masslosen Drohungen, Nö- tigungen, Unverhältnismässigkeit, Inkompetenz und darum mehrfacher unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen durch das Stadtammann- & Be- treibungsamt Uster (Vergl. dazu die Beilagen komplett eingereicht mit meiner Beschwerde Nr.5 vom 6.Februar 2022) und in Mangel der Ge- währung des rechtlichen Gehörs zum Schutze meines Persönlichkeits- rechtes. Weil ich als mittellose Frau ohne finanzielle Möglichkeiten dem Machtgehabe und der Willkür des Amtes ohne anwaltliche Unterstützung hilflos ausgeliefert bin. 4. Es sei durch die Aufsichtsbehörde endlich Ordnung zu schaffen und da- rum folglich eine administrative Untersuchung zwingend vonnöten beim Stadtammann- und Betreibungsamt Uster. 5. Alles unter Kosten- und mit Entschädigungsfolgen für das Betreibungs- amt Uster."
2.2 In ihrer Eventualbegründung setzte sich die Vorinstanz mit den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren ausei- nander und wies darauf hin, dass es sich bei den Betreibungen der Beschwerde- gegnerin um zwei verschiedene handle (Betr. Nrn. 1 und 2, erläuterte den Ablauf des Pfändungsvollzugs gemäss Art. 89 und Art. 91 SchKG sowie das Prinzip von mehreren Pfändungsgruppen gemäss Art. 110 SchKG. Sie kam zum Schluss, dass im vorliegenden Pfändungsverfahren keine Vorschriften des SchKG verletzt worden seien. Auch käme eine administrative Untersuchung nicht in Frage. Damit wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, zufolge Unbegrün- detheit abzuweisen (act. 7 S. 4-6). 3.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Rechtsmittelschrift aus, sie reiche die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde unverändert hierorts ein. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde scheine nicht gewillt zu sein, ihre Beschwerde gegen das Betreibungsamt "anzuerkennen". Vielmehr scheine sie auf "Irreführung von mir und meiner Beschwerde bedacht zu sein". So scheine auch die Rechtsmittel- belehrung nicht ganz korrekt zu sein. Der angefochtene Entscheid sei "Opfer- Verspottung im allerhöchsten Mass" (act. 8 S. 1). 3.2 Im übrigen Umfang ist die Rechtsmittelschrift identisch mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz (act. 8 S. 3-7; vgl. auch act. 1 S. 2-6). 4.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfah- ren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Be- schwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 4.2 Mit Beschwerde kann (neben der Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung) nur die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 f. GOG und Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtmittelschrift (vgl. Ziff. II.3) nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie bemängelt zwar, dass die Vorinstanz ihre Beschwerde nicht "anerkennen" wolle (act. 8 S. 1), stellt aber weder die verspätete Beschwerdeerhebung (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1) in Frage, noch lassen ihre Ausführungen Kritik an der Eventualbegründung der Vorinstanz (vgl. vorstehend Ziff. II.2.2) erkennen. Die Einreichung der identischen, bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde- schrift genügt den vorerwähnten Anforderungen nicht. Damit kommt die Be- schwerdeführerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 4.4 Die Rüge der falschen Rechtsmittelbelehrung ist sodann unbegründet. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass gegen ihren Entscheid im Sinne von § 84 GOG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (act. 7 S. 6 f.). Dies ist zutreffend (vgl. vorstehend Ziff. I.3 und Art. 18 SchKG). 5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die von der Be- schwerdeführerin erwähnte (nicht näher erläuterte) Lohnpfändung das Folgende anzufügen: Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Es ist allerdings zu be- achten, dass bloss ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folg-
lich hat dieser die Pflicht, dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweis- mittel offenzulegen. Der massgebende Zeitpunkt für die Festlegung des Exis- tenzminimums bzw. für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist der Zeit- punkt des Pfändungsvollzugs. Stellt der Betreibungsbeamte in diesem Zeitpunkt fest, dass das Einkommen des Schuldners sein Existenzminimum nicht über- schreitet und bestehen auch sonst keine pfändbaren Aktiven, so hat er grundsätz- lich einen Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG) auszustellen (möglich ist auch eine vorsorgliche Lohnpfändung, vgl. SK SchKG-Winkler, 4. A. 2017, N 17 f. und 74 zu Art. 93 SchKG). Andernfalls wird die pfändbare Quote anhand des vom Schuldner angegebenen Einkommens unter Abzug seines Anteils am Existenz- minimum ermittelt. Pfändbar ist grundsätzlich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzminimum (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Bei Selbständigerwerbenden kann die pfändbare Quote entweder aufgrund der sog. Durchschnittsmethode be- rechnet werden, oder – wenn das Einkommen grossen Schwankungen ausge- setzt ist – indem das Betreibungsamt monatlich das Nettoeinkommen des Schuldners anhand der konkreten Zahlen bestimmt und gestützt darauf der kon- krete monatliche Überschuss gepfändet wird. Bei letzterer Methode ist der Schuldner verpflichtet, dem Betreibungsamt monatlich bezüglich seiner Bruttoein- künfte und notwendigen Auslagen Rechnung zu legen und abzurechnen (vgl. SK SchKG-Winkler, 4. A. 2017, N 69 ff. zu Art. 93 SchKG). Verändern sich während der laufenden Einkommenspfändung die massgebenden Lebensverhältnisse des Schuldners, kann beim Betreibungsamt ein entsprechendes Gesuch um Revision gestellt werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 6. Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begrün- dungslast – auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben – nicht nach. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzu- greifen (Art. 22 SchKG).
III. 1. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine zuzusprechen. 2.1 Da der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt werden, ist ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.2 Zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihr einen Anwalt zu bestellen, ist festzuhalten, dass eine mittellose Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltli- cher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, welcher so- dann im entsprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellt. Es ist nicht am Gericht, den (unentgeltlichen) Rechtsvertre- ter zu beauftragen (vgl. OGerZH PF110064 vom 25. Januar 2012, E. III.4.2). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter besonderen, hier weder behaup- teten noch vorliegenden Voraussetzungen (vgl. Art. 69 ZPO, in welchem Aus- nahmefall das Gericht auch erst dann die Vertretung bestellt, wenn die Partei auf Fristansetzung hin nicht selber einen Vertreter beauftragt) gefordert (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Der entsprechende Antrag der Be- schwerdeführerin ist somit abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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