Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 7. April 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Februar 2021 (CB200032)
Erwägungen: 1. Gegen die Beschwerdeführerin sind mehrere Betreibungen verschiedener Gläubiger beim Betreibungsamt Wädenswil hängig, unter anderem die Betreibun- gen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3. In diesem Zusammenhang kam es zu Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen sowie dem Obergericht des Kantons Zürich. So wurde vor dem Bezirksgericht Horgen etwa das Rechtsöffnungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. EB200212 durchgeführt, wobei das Bezirksgericht Horgen definitive Rechtsöffnung erteilte; die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. März 2021 im Verfahren RT210043 abgewiesen. Weiter leitete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen ein Beschwerdeverfahren über das Betreibungsamt Wädenswil ein (Geschäfts-Nr. CB200032), wobei die Beschwerdeführerin unterlag und hernach an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gelangte (Geschäfts-Nr. PS210035), welche auf ihre Be- schwerde mit Beschluss vom 12. März 2021 nicht eintrat. Ferner wurden am Obergericht des Kantons Zürich weitere Verfahren durchgeführt, so etwa ein Be- schwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung (Geschäfts-Nr. PS210160), ein Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung (Geschäfts-Nr. PP210052) sowie ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. VB210012); sie alle wurden mit Entscheid abgeschlossen. 2. Ab November 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin wiederholt schrift- lich an die II. Zivilkammer, wobei jeweils kein Bezug zu einem vorinstanzlichen Entscheid oder einem am Obergericht hängigen Verfahren erkennbar war. Darauf wurde sie mehrfach hingewiesen, zuletzt mit Schreiben vom 22. März 2022. Mit Eingabe vom 2. April 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer, wobei sie sich auf das genannte Schreiben und auf die Verfahren RZ210043 der I. Zivilkammer sowie das Verfahren CB200032 des Be- zirksgerichts Horgen bezog und diesbezüglich Anträge stellte (act. 2). Die Einga- be ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. 3. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei den genannten Ver- fahren handelt es sich zum einen um ein abgeschlossenes zweitinstanzliches
Verfahren, wobei gegen den fraglichen Entscheid keine erneute Beschwerde an eine andere Kammer des Obergerichts erhoben werden kann. Zum anderen han- delt es sich um ein erstinstanzliches Verfahren, dessen Endentscheid bereits bei der Kammer angefochten worden war, wobei das fragliche zweitinstanzliche Ver- fahren ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen wurde. Eine erneute diesbezügliche Beschwerde an das Obergericht ist nicht zulässig, vielmehr wäre in Bezug auf den Entscheid im Verfahren PS210035 ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zu erheben gewesen. Im Übrigen sind wie gezeigt auch sonst bei der II. Zivilkammer keine laufenden Verfahren mehr hängig, wurden doch alle Verfahren abgeschlos- sen. 4. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfah- ren keine Aufwendungen entstanden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 14. April 2022