Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220061-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PS220062-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 12. April 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 28. März 2022 (CB220026 und CB220027)
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. März 2022 ans Betreibungsamt Zürich 1 und reichte umfangreiche Unterlagen betreffend den "Fall B." ein. Das Betreibungsamt leitete daraus ab, dass die Beschwerdeführerin gegen die "C." eine Betreibung einleiten möchte. Zur Verbesserung der Schuldnerbe- zeichnung und der Angabe des Forderungsgrundes wies das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2022 zurück (Tagebuch Nr. 1, act. 2/1 und 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 10. März 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). Darin hält sie fest, sie reiche gegen den Stadtammann Beschwerde ein, da dieser unfähig sei, sie in ihrer Schreibart verstehen zu können. Im Übrigen be- richtete sie vor allem über den "Fall B.". Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ein Verfahren unter der Geschäfts-Nr. CB220026-L. Mit Eingabe vom 15. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin wiede- rum an die Vorinstanz und berichtete erneut hauptsächlich über den "Fall B.", woraufhin die Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. CB220027-L ein Ver- fahren eröffnete (vgl. act. 1 in Geschäfts-Nr. PS220062-O). 1.3. Sowohl im Verfahren Nr. CB220026-L als auch im Verfahren Nr. CB220027-L trat die Vorinstanz je mit Zirkulationsbeschlüssen vom 28. März 2022 – mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung – nicht auf die Eingaben ein. Die zahlreichen Eingaben und eingereichten Unterla- gen veranlassten die Vorinstanz auch nicht dazu, von Amtes wegen einzuschrei- ten (act. 3 = act. 7; act. 3 = act. 8 in Geschäfts-Nr. PS220062-O).
1.4. Mit Eingabe vom 30. März 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an die Kammer. Darin nimmt sie auf beide Zirkulationsbe- schlüsse vom 28. März 2022 der Geschäfts-Nr. CB220026-L und Geschäfts- Nr. CB220027-L Bezug (act. 8; für das letztere Geschäft legte die Kammer das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS220062 an, das jedoch wieder mit dem vorlie- genden Verfahren vereinigt wurde). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben samt Beilagen ein (act. 9 – 17). 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–5 der Geschäfts-Nr. CB220026-L sowie act. 1-6 der Geschäfts-Nr. CB220027-L). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 12. April 2022