Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 18. März 2022 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Februar 2022 (EK210710)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Februar 2022 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 947.85 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2020, Fr. 22.90 Kostenbeteiligung KVG 3. Juni 2020 und Fr. 40.– administrative Spesen (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon [nachfolgend: Betreibungsamt]) sowie eine solche von Fr. 947.85 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2020 und Fr. 40.– administrative Spesen (Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes), mithin für eine Forderung der Gläubigerin von insge- samt Fr. 2'140.65. 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und macht den Konkurshinderungsgrund der Tilgung nach Konkurseröffnung geltend. Weiter stellte sie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung (act. 2). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-16). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen zuerkannt. Weiter wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (act. 10). Der Kostenvorschuss ist innert Frist ein- gegangen (act. 12) und die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld oder Verzicht des Gläubigers) nachweist. 2.2. Die Schuldnerin belegt mit den Abrechnungen vom 23. Februar 2022 des Betreibungsamtes die vollständige Tilgung der Konkursforderung (act. 5/1-2). Zu- dem reichte sie eine Bestätigung des Konkursamtes Wallisellen (nachfolgend: Konkursamt) vom 23. Februar 2022 ein, wonach sie einen mutmasslichen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– leistete, welcher gemäss Konkursamt ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens sowie die Gerichtskosten der
Vorinstanz für die Konkurseröffnung zu decken (act. 5/3). Damit hat die Schuldne- rin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden innert Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 2.3.1. Da die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt wurde, bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gegeben ist bzw. angenommen werden kann (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Ge- richt zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3). 2.3.2. Die Schuldnerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens C._____ Garage, mit Sitz in Zürich (act. 6). Zur Geschäftstätigkeit ihres Einzelunternehmens führte sie aus, dass diese inaktiv sei und diesbezüglich weder Forderungen noch Schul- den bestünden. Es sei ferner auch keine Aufnahme einer wirtschaftlichen Aktivität geplant.
2.3.3. Da der Konkurs über die Schuldnerin als Einzelunternehmerin eröffnet wurde und sie für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet, gibt es keine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und sol- chen des persönlichen Bedarfs. Es ist somit vorliegend insbesondere die private Finanzlage der Schuldnerin zu berücksichtigen. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähig- keit machte die Schuldnerin geltend, dass sie über ausreichend liquide Mittel ver- füge, um ihre Gläubiger bei Fälligkeit der Forderungen befriedigen zu können. Des Weiteren habe sie keine offenen Betreibungen mehr. Mit dem Steueramt Opfikon habe sie für die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2020 über- dies ein Zahlungsabkommen abschliessen können. Zu ihrer persönlichen Situati- on erklärte sie, dass sie in der elterlichen Wohnung Kost und Logis erhalte und im dritten Lehrjahr bei der D._____ gmbh arbeite. Sie erziele hiermit ein regelmässi- ges Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 1'383.60. Mit diesem Einkommen vermöge sie nebst ihrem Grundbedarf die anfallenden Krankenkas- senprämien – für welche sie noch ihren Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen werde –, ihre Kommunikationskosten sowie die Steuern zu decken. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die 21-jährige Schuldnerin zwar bis zum Abschluss ihrer Lehrausbildung noch mit einem bescheidenen Einkommen aus- zukommen habe, jedoch keine Anhaltspunkte für ernsthafte finanzielle Schwierig- keiten bestehen würden (act. 2 S. 3 f.). 2.3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Schuldnerin seit 1. Juli 2020 sieben Mal betrieben wurde, sämtliche betriebenen Forderungen aber un- terdessen bezahlt worden sind (act. 5/7). Als Nachweis ihres Einkommens reichte sie die Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2022 ein, welche das monatliche Einkommen von netto Fr. 1'383.60 bestätigen (act. 5/8-9). Hinsichtlich ihrer regelmässigen Ausgaben legte sie der Beschwerde folgende Unterlagen bei: Aufstellung ihrer Kommunikationskosten für den Monat Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 123.41 (act. 5/10), die provisorische Steuerrechnung für die direkten Bundessteuern 2021 in der Höhe von Fr. 42.35 (act. 5/13; Zahlungsnachweis act. 5/14) und das Zahlungsabkommen bezüglich der Schlussrechnung der
Staats- und Gemeindesteuern 2020, nach welchem monatliche Raten in der Höhe von Fr. 135.– ab 1. März 2022 (act. 5/17) vereinbart worden sind. Weiter reichte sie Kontoauszüge ihres Privatkontos für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 23. Februar 2022 ein (act. 5/11-12). Aus diesen wird ersichtlich, dass das Konto der Schuldnerin während der letzten acht Monate jeweils Ende eines Monats ei- nen kleinen positiven Saldo aufwies. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Schuld- nerin mit den eingereichten Urkunden und ihren Erläuterungen glaubhaft darlegen konnte, dass sie – insbesondere solange sie unentgeltliche Kost und Logis ge- niesst – mit ihrem bescheidenen Lehrlingseinkommen ihren Grundbedarf und die laufenden finanziellen Verpflichtungen zu decken vermag. Ihre Illiquidität scheint nur vorübergehender Natur gewesen zu sein und es liegen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation vor. Somit erscheint die Schuldnerin nicht auf unabsehbare Zeit illiquid und ihre Zahlungsfähigkeit erscheint wahr- scheinlicher, als die Zahlungsunfähigkeit. 2.4. Die Beschwerde der Schuldnerin ist demzufolge gutzuheissen. Das ange- fochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2022 ist aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, da sie das Verfahren durch ihr Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Februar 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 21. März 2022