Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. März 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 (EK220010)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2022 wurde über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegeg- nerin von Fr. 728.35 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. November 2021, Fr. 140.– administrative Kosten, Fr. 16.05 fällige Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel) Be- schwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsicht- lich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund und zur Zahlungsfähigkeit ergän- zen könne. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-13). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Be- schwerde zurück (act. 13). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen wer- den keine zugesprochen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er zufolge des Rück- zugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstand. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 1. März 2022