Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 18. März 2022 in Sachen
A._____ Architekten AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 (EK212161)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Februar 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 812.65 zuzüglich Zins von 5 % seit 22. Mai 2021, Fr. 20.– Mahnspesen sowie Betreibungskosten von Fr. 220.10 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7/8; nachfolgend zitiert als act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (am 17. Februar 2022 überbracht) rechtzeitig (vgl. act. 7/11 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerde innert Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). Daraufhin überbrachte die Schuldnerin am 21. Februar 2022 fristgerecht (vgl. act. 7/11 sowie Art. 174 Abs. 1 SchKG) weitere Unterlagen (act. 11/1-12). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerde einstweilen aufschie- bende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 7/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nach- weisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausge- schlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2. Die Schuldnerin ist eine seit mm 2020 bestehende AG mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die ... sowie ... als General- und Totalunternehmer (act. 6). Die Be- schwerde wurde von C., Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift (vgl. act. 6), eingereicht. Er führt aus, aufgrund der Coronakrise habe er neue Perspektiven für sein Geschäft gehabt und durch die Gründung der Schuld- nerin habe er nicht nur Innenarchitektur und Szenografie, sondern auch Leistun- gen im Hochbau anbieten wollen (act. 2 S. 2). Zum Konkurs sei es gekommen, weil die Schuldnerin für die Renovation bei einer Klientin, der D. AG, auf ei- genen Namen bei der Gläubigerin Material bezogen habe, wobei abgemacht wor- den sei, dass die D._____ AG die Rechnung direkt an die Gläubigerin bezahlen würde. Der Auftrag für die D._____ AG sei durch die Schuldnerin erfüllt worden, doch habe die D._____ AG das Honorar der Schuldnerin nicht bezahlt, es seien noch über Fr. 6'000.– offen. In dieser Situation habe die Schuldnerin nicht zusätz- lich die Rechnung der Gläubigerin "vorbezahlen" wollen. Zudem habe die D._____ AG der Schuldnerin versprochen, die Rechnung an die Gläubigerin zu bezahlen. Er, C._____, sei dann für eine gewisse Zeit abwesend gewesen, da er in anderen Kantonen und im Ausland Aufträge gesucht habe und zudem an Covid erkrankt sei. Dadurch habe er unter anderem die Konkursandrohung verpasst und dann bei seiner Rückkehr feststellen müssen, dass der Konkurs eröffnet worden sei (act. 2 S. 1). Zu ihrer Schuldensituation im Allgemeinen macht die Schuldnerin keine näheren Ausführungen. 4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Daraus ergibt sich vorliegend, dass neben der zum Konkurs
führenden Betreibung Nr. 1 eine weitere Betreibung im Stadium der Konkursan- drohung über Fr. 2'806.25 sowie eine erst eingeleitete Betreibung über Fr. 9'609.75 offen sind. Zwei weitere Betreibungen über total Fr. 847.25 sind durch Zahlungen an das Betreibungsamt erloschen. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 11/11). Die Schuldnerin macht geltend, die am 24. Januar 2022 von der SVA Kan- ton Zürich eingeleitete Betreibung Nr. 2 über Fr. 9'609.75 werde zurückgezogen werden, da der Betrag nicht korrekt sei. Gemäss einer Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zürich 2 vom 17. Februar 2022 bezahlte sie dem Betreibungsamt zuhanden der SVA Kanton Zürich Fr. 123.30. Nach Ansicht der Schuldnerin han- delt es sich dabei um die Betreibungskosten, wobei das Betreibungsamt die Zah- lung als Teilzahlung entgegen nahm und nach Abzug von Gebühren von Fr. 6.10 an die SVA Kanton Zürich überwies (act. 11/12). Während es durchaus sein mag, dass die SVA Kanton Zürich die Betreibung dereinst zurückziehen wird, ist dies im vorliegenden Kontext eine blosse Parteibehauptung. Es ist folglich für das Be- schwerdeverfahren weiterhin vom Bestand der Forderung bzw. von einem Rest- bestand von Fr. 9'637.10 (Fr. 9'754.30 - Fr. 117.20) auszugehen. Mit der E._____ AG, Gläubigerin der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung Nr. 3 über Fr. 2'806.25 (vgl. act. 11/12), konnte die Schuldnerin am 16. Februar 2022 eine Zahlungsvereinbarung abschliessen. Demnach verpflichtete sich die Schuldnerin, die offene Schuld in sieben Raten à Fr. 469.95 zu begleichen, jeweils zahlbar anfangs Monat, erstmals per 1. März 2022. Erfüllt die Schuldnerin die Vereinbarung, wird sie nicht nur den im Betrei- bungsregisterauszug ersichtlichen Betrag, sondern auch weitere zwischenzeitlich angefallene Kosten wie Betreibungsgebühren, Zinsen und Bearbeitungsgebühren der E._____ AG zu beglichen haben (vgl. act. 4/8). Damit ist von zwei noch offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen aus- zugehen, wobei die Schuldnerin hinsichtlich der an sich dringend zu bezahlenden Betreibung im Stadium der Konkursandrohung eine Ratenzahlungsvereinbarung abschliessen konnte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin über ausrei-
chende liquide Mittel verfügt, um die noch offenen Forderungen begleichen und darüber hinaus auch ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können. 4.4. Über wesentliche Kontoguthaben auf ihrem Kontokorrentkonto bei der F._____ [Bank] Zürich verfügte die Schuldnerin per Mitte Februar 2022 nicht (act. 4/10). Mangels einer Bilanz sind ihre weiteren Vermögensverhältnisse un- klar. Die Schuldnerin reichte jedoch eine – nicht unterzeichnete – Debitorenliste per 16. Februar 2022 ein, welche für sich erst einmal eine blosse Parteibehaup- tung darstellt. Darin sind folgende Schuldner aufgeführt: D._____ AG mit Fr. 7'925.–, G._____ und H._____ mit Fr. 4'000.–, I._____ mit Fr. 3'500.–, Pizza J._____ mit Fr. 1'000.– und K._____ mit Fr. 2'350.– (act. 4/9). Hinsichtlich der D._____ AG liegt eine letzte Mahnung für die Schlussrechnung vom 31. August 2021 über den in der Debitorenliste aufgeführten Betrag vor, wobei die Schuldne- rin darauf handschriftlich anmerkte "Debitoren Rechnung noch nicht bezahlt." (act. 11/7). Der Ausstand erscheint damit glaubhaft, wobei allerdings angesichts der Ausführungen der Schuldnerin zur D._____ AG (vgl. E. 4.2) und des Datums der Mahnung fraglich ist, wie hoch die Chance auf Erhalt des Guthabens ist. Be- treffend die D._____ AG reichte die Schuldnerin im Übrigen eine weitere Rech- nung für "Extraaufwände Sonderwünsche ausserhalb Vertrag" vom 15. September 2021 über Fr. 7'075.– ein, auf welcher ebenfalls handschriftlich vermerkt ist, dass es sich um einen Ausstand mit in Bälde zu erwartender Zah- lung handle (act. 11/6). Diesbezüglich sind dieselben Vorbehalte anzubringen wie hinsichtlich des anderen Ausstandes der D._____ AG. Von den Schuldnern G._____ und H., I. und Pizza J._____ finden sich im Kontoauszug vom 9. Juli 2020 bis 15. Februar 2022 des erwähnten Kontokorrentkontos Akon- tozahlungen (vgl. act. 4/10, ab S. 11), welche das Bestehen von Projekten und damit auch die behaupteten Ausstände grundsätzlich glaubhaft machen. Für die Schuld von K._____ sind hingegen keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, so- dass es bei einer blossen Parteibehauptung bleibt und dieser Betrag einstweilen ausser Acht zu lassen ist. Weiter liegt ein unterzeichneter Vertrag vom 16. Februar 2022 mit der L._____ SA betreffend Renovation der M._____ Boutique für ein Honorar von
knapp Fr. 55'000.– bei den Akten. Die Schuldnerin ist zur Stellung einer ersten Akontorechnung über Fr. 15'000.– bei Arbeitsbeginn, welcher direkt nach der Un- terzeichnung erfolgen soll, berechtigt (act. 4/5-6). Sodann liegt ein Auftrag vom 24. August 2021 der N._____ AG für einen Werkstattumbau im Recht, dem gemäss eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 13'200.– zu erwarten ist. Der Vertrag ist zwar nicht unterzeichnet, doch merkte die Schuldnerin handschriftlich an, das Projekt laufe und es seien Zahlungen ein- gegangen (act. 11/8). Tatsächlich lassen sich dem Kontoauszug des Kontokor- rentkontos ab dem 1. September 2021 Zahlungen entnehmen, welche sich bis zum 15. Februar 2022 auf insgesamt Fr. 11'511.85 belaufen (vgl. act. 4/10, ab S. 18). Entsprechend darf vom Bestehen des Auftrages ausgegangen werden. Die Schuldnerin fügte handschriftlich an, dass die Schlussrechnung noch zu er- stellen sei. Gemäss Vertrag soll das Projekt im Januar 2021 [recte: 2022] abge- schlossen werden (vgl. act. 11/8). Dass bald die Schlussrechnung erfolgen wird, ist damit glaubhaft. Diese dürfte sich auf knapp Fr. 1'700.– belaufen (Fr. 13'200.– - Fr. 11'511.85). Schliesslich liegt eine Offerte an O._____ vom 10. Dezember 2021 für Arbei- ten im Gesamtbetrag von Fr. 4'850.– vor, wobei Fr. 2'850.– bei Auftragsbestäti- gung fällig würden und die restlichen Fr. 2'000.– bei Vollendung des Vorprojektes 20 Arbeitstage nach Arbeitsbeginn. Die Schuldnerin schrieb von Hand, dass sie die erste Zahlung erhalten habe und die zweite pendent sei (act. 11/9). Ein Zah- lungseingang von Fr. 2'850.– ist jedoch auf dem Kontokorrentkonto nicht ersicht- lich (vgl. act. 4/10), weshalb im vorliegenden Kontext nicht vom Bestehen dieses Auftrages ausgegangen werden kann. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann die Anfrage von P._____ im Mail vom 18. Januar 2022. Die Schuldnerin geht hier zwar von einer "hochwahrscheinlichen" Zusage aus, doch ist abgesehen davon, dass dafür keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, auch unklar, um was für ein Projekt mit welcher Entschädigung es sich handeln würde (vgl. act. 11/10). Das- selbe gilt für von der Schuldnerin ohne nähere Angaben erwähnte Projekte, bei denen völlig unklar bleibt, worum es sich handelt und wie hoch die jeweiligen Ho- norare wären (vgl. act. 2 S. 2 und 3).
Zusammenfassend ist von Debitoren von total Fr. 40'200.– auszugehen (Fr. 7'925.– + Fr. 4'000.– + Fr. 3'500.– + Fr. 1'000.– + Fr. 7'075.– + Fr. 15'000.– + Fr. 1'700.–). Unter der Annahme, dass nicht alle Forderungen (vollumfänglich) einbringlich sein werden, ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Entsprechend ist in nächster Zeit mit Eingängen von rund Fr. 36'000.– zu rechnen. Glaubhaft ist im Übrigen auch, dass die Schuldnerin laufende Projekte hat, was auch für die Zu- kunft auf eine Geschäftstätigkeit schliessen lässt. 4.5. Die Schuldnerin reichte sodann die Erfolgsrechnung des Jahres 2021 sowie eine provisorische Erfolgsrechnung von Januar bis Mai 2022 ein. Es handelt sich um rudimentäre Aufstellungen in Excell-Tabellen, welche von C._____ elektro- nisch unterzeichnet sind (act. 11/2-3). Demzufolge soll die Schuldnerin im Jahr 2021 Fr. 75'000.– eingenommen haben bei Ausgaben von Fr. 16'340.–, woraus ein Gewinn von Fr. 58'660.– resultierte (act.11/2). Für die ersten fünf Monate des Jahres 2022 rechnet die Schuldnerin mit Einnahmen von Fr. 73'200.– und Ausga- ben von Fr. 9'340.–, mithin einem Gewinn von Fr. 63'860.– (act. 11/3). Im Ver- gleich zum Vorjahr erscheinen diese Einnahmen als sehr hoch; allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin mit dem Projekt der Renovation der M._____ Boutique, welches gemäss den provisorischen Zeitangaben in den frag- lichen Monaten durchgeführt werden soll, Fr. 55'000.– verdienen sollte (vgl. act. 4/5-6) und sie zudem wie gezeigt noch weitere Einnahmen haben wird. An- gesichts dessen erscheint die Zahl von Fr. 73'200.– nicht als unrealistisch. Die Ausgaben bewegen sich jedenfalls in ähnlichem Rahmen bzw. sind in den be- rücksichtigten Monaten des Jahres 2022 monatlich rund Fr. 500.– höher als im Jahr 2021, was bei mehr Arbeit durchaus einleuchtet. Wird der Kontoauszug des Kontokorrentkontos betrachtet, so ist ersichtlich, dass in den knapp 20 Monaten seit der Gründung der AG Honorareinzahlungen von rund Fr. 120'000.– erfolgten (ohne Berücksichtigung der Einzahlungen von C._____ und der Härtefallentschä- digungen), mithin durchschnittlich etwa Fr. 6'000.– monatlich (vgl. act. 4/10). Demnach sind die Einnahmen für das Jahr 2021 gemäss der "Erfolgsrechnung" jedenfalls nicht abwegig. Die Gewinne scheint sich C._____ ferner jeweils im Ver- lauf des Jahres auszuzahlen, sodass der Schuldnerin davon nichts verbleibt (vgl. act. 4/10); er scheint davon seine Lebenshaltungskosten zu decken. Im Übrigen
reichte die Schuldnerin auch die – im selben Stil wie diejenigen der Jahre 2021 und 2022 gehaltenen – Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 ein (vgl. act. 11/4-5). Da sich diese auf die Zeit vor der Gründung der Schuldnerin bezie- hen, sind sie im vorliegenden Kontext nicht direkt relevant. Immerhin vermitteln sie den Eindruck, dass C._____ seine zuvor als Einzelunternehmung ausgeübte Geschäftstätigkeit mit der Gründung der Schuldnerin auf diese übertragen hat, wobei die Pandemie zu einem Einbruch geführt zu haben scheint (vgl. act. 11/4-5; Honorareinnahmen von rund Fr. 176'000.– und Ausgaben von Fr. 120'000.– im Jahr 2019). Es darf angenommen werden, dass dies zusammen mit Schwierigkei- ten im administrativen Bereich der Schuldnerin zu den Betreibungen und finanzi- ellen Engpässen der Schuldnerin geführt hat. 4.6. Nach dem Gesagten kann bei grosszügiger Betrachtung trotz knapper An- gaben davon ausgegangen werden, die Schuldnerin vermöge in den kommenden Monaten ihre laufenden Ausgaben zu decken und sogar einen monatlichen Ge- winn von über Fr. 10'000.– zu erwirtschaften. Damit sollte es ihr auch ohne Weite- res möglich sein, die sieben Raten à Fr. 469.95 an die E._____ AG und die For- derung der SVA Kanton Zürich von noch Fr. 9'637.10 in absehbarer Zeit zu be- zahlen. Dasselbe würde für allfällige weitere, im vorliegenden Verfahren nicht be- kannte Kreditoren gelten, zumal angesichts der Höhe der schuldnerischen Aus- gaben nicht davon auszugehen ist, dass Kreditoren in grosser Höhe ausstehen. Insofern bestehen durchaus Aussichten auf eine Besserung der Situation der Schuldnerin, selbst wenn über die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten in der Vergangenheit nur Mutmassungen angestellt werden können. Negativ er- scheint zwar, dass auch Kleinstbeträge über wenige hundert Franken betrieben werden mussten und die Schuldnerin über die dringendst zu bezahlende Forde- rung der E._____ AG eine Ratenzahlungsvereinbarung schliessen musste. Ande- rerseits erhob die Schuldnerin nicht systematisch Rechtsvorschlag und erscheint bemüht, ihre Ausstände zu regeln und ihre Gläubiger zu befriedigen. Ihre Zah- lungsschwierigkeiten scheinen, da davon ausgegangen werden kann, dass sie in Kürze alle betriebenen Schulden, die überdies keine grosse Höhe erreichen, wird abtragen und in absehbarer Zukunft ihre Verbindlichkeiten wird decken können, vorübergehender Natur zu sein. Es entsteht anhand der Ausführungen der
Schuldnerin und den eingereichten Unterlagen eher der Eindruck einer unzu- reichend Buchführung und vernachlässigten Administration als einer dauerhaften Illiquidität. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist damit einstweilen wahr- scheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Entsprechend ist die Beschwerde gutzu- heissen. 4.7. Es ist jedoch nicht zu verhehlen, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Insbesondere fällt auch auf, dass die Schuldnerin immer wieder Beträge an C._____ ausbezahlt und auch von diesem überwiesen erhält. Ebenso gehen aus dem Auszug des Kontokorrentkontos diverse Ausgaben zu privaten Zwecken her- vor (vgl. act. 4/10). Es entsteht der Eindruck, dass die Finanzen der Schuldnerin und diejenigen von C._____ nicht getrennt werden. Dies geht nicht an. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine AG und damit um eine juristische Person, die von der natürlichen Person C._____ abzugrenzen ist. Als AG hat die Schuldnerin die für sie geltenden Vorschriften nach Art. 620 ff. OR zu befolgen, ebenso wie die ihrem Umsatz entsprechenden Buchhaltungsvorschriften nach Art. 957 ff. OR. Eine Vermischung von privaten Angelegenheiten ihres Mitgliedes des Verwal- tungsrates C._____ mit Belangen der Schuldnerin erschwert nicht nur die Prüfung der Liquidität, sondern weckt auch Zweifel an der Seriosität und Professionalität der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre Tätigkeiten und vor allem ihre Buchhaltung von derjenigen C.s zu trennen hat. C. hat es im Übrigen zu unterlassen, das Kontokorrentkonto der Schuldnerin als sein Privatkonto zu benutzen. Im Fall einer neuerlichen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen. 5. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzu- erlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädi- gungen sind mangels Umtrieben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den für die Forderung hinterlegten Betrag von Fr. 1'081.15 der Gläubigerin auszubezahlen. 5. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 21. März 2022