Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 21. Februar 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., substituiert durch MLaw Y2.,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 20. Januar 2022 (EK210493)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Januar 2022 wurde über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'918.70 nebst 5% Zins seit 19. März 2020, Fr. 20.– Mahngebühren und Fr. 146.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 5/2 = act. 7/7). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Post- stempel) rechtzeitig (act. 5/3, act. 7/8/2) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhe- bung der Konkurseröffnung, Abweisung des Konkursbegehrens und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 3. Die Schuldnerin weist nach, am 31. Januar 2022 Fr. 3'750.– und damit die Forderung der Gläubigerin inkl. Zins und Kosten bei der Obergerichtskasse hinter- legt zu haben (vgl. act. 5/6a; wobei die Forderung samt Kosten und Zinsen Fr. 3'354.– beträgt, vgl. act. 11). Weiter belegt die Schuldnerin mit einer entspre- chenden Bestätigung des Konkursamtes Höngg-Zürich vom 27. Januar 2022, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 5/7). Zudem hat die
Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 5/6b). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012, E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. Sep- tember 2018, E. 2.3.). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche den Betrieb einer Generalunternehmung bezweckt, die Facility- Service, Hauswartungen, Reinigungen aller Art sowie Reparaturen von Rollladen, Lamellen- und Sonnenstoren ausübt. Zudem übernimmt sie Trassee- und Sto- renmontagen und tätigt Kabeleinzüge. Sie ist seit dem tt.mm.2017 im Handelsre-
gister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5/4 = act. 8). Zum Grund der nun er- folgten Konkurseröffnung führt die Schuldnerin aus, dass ihr Gesellschafter und Geschäftsführer, C., die administrativen Belange der Gesellschaft jüngst aufgrund privater Schwierigkeiten vernachlässigt habe. Dass es nun zur Kon- kurseröffnung gekommen sei, sei ein einmaliger Vorfall und lasse nicht auf eine grundsätzlich nachlässige Haltung schliessen (act. 2 Rz. 9 ff.). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2022 ein (act. 5/5). Der aktuelle Betreibungsregisterauszug weist keine Verlustscheine aus, aber insgesamt 26 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 46'041.35, welche sich über den Zeitraum von rund drei Jahren angesammelt haben. Dies zeigt, dass die Schuldnerin wohl schon länger über Zahlungsschwie- rigkeiten, zumindest aber über eine schlechte Zahlungsmoral verfügt. 18 der in Betreibung gesetzten Forderungen wurden bezahlt, nach der Verwertung befrie- digt oder sind erloschen. Abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (Betrei- bung Nr. 1) sind heute damit noch sieben Betreibungen im Umfang von total Fr. 18'081.50 offen. Eine Forderung (Betreibung Nr. 2; Fr. 3'273.80) befindet sich im Anfangsstadium der Betreibung (Betreibung eingeleitet). Für vier Forderungen im Umfang von Fr. 5'033.90 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Zwei Forderungen im Umfang von Fr. 9'773.80 befinden sich im Stadium der Verwertung. 4.3.2.1 Zu den Forderungen, für welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, führt die Schuldnerin Folgendes aus: Hinsichtlich der beiden Forderungen der 'D. AG' von Fr. 1'595.85 (Betreibung Nr. 3) und Fr. 1'588.85 (Betreibung Nr. 4) sei sie der Ansicht, diese aufgrund einer rechtmässig erfolgten Kündigung der Dienstleis- tungen nicht zu schulden; selbiges gelte auch für die Forderungen der 'E._____ AG' von Fr. 926.40 (Betreibung Nr. 5). Sowohl die 'E._____ AG', die 'D._____ AG' wie auch die "F._____' – wobei diese Forderung von Fr. 922.80 (Betreibung Nr. 6') ebenfalls bestritten sei – hätten ihre Forderungen denn auch nicht mehr weiterverfolgt, weshalb diese Einträge vernachlässigt werden könnten (act. 2 Rz. 18 3. Spiegelstrich). Dies erscheint einstweilen glaubhaft, zumal zwei der Be-
treibungen bereits im Juni 2020 eingeleitet und der Rechtsvorschlag bis heute nicht beseitigt worden ist. Zudem ist zu Gunsten der Schuldnerin darauf hinzuwei- sen, dass sich aus ihrem Betreibungsregisterauszug nicht ergibt, dass sie syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt, sondern einen grossen Teil der betriebenen Forderungen bezahlt hat. Entsprechend sind die vier genannten Betreibungen vorliegend nicht zu berücksichtigen. 4.3.2.2 Zu den Betreibungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) von total Fr. 13'047.60 (Betreibungen Nrn. 7 und 8, jeweils im Stadi- um "Verwertung", sowie Nr. 2, Stadium "Betreibung eingeleitet") führt die Schuld- nerin aus, mit der SVA eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen zu ha- ben. Per Stand Ende 2021 seien von den im Betreibungsregisterauszug aufge- führten Schulden bereits Fr. 1'995.40 getilgt gewesen, womit noch ein Saldo von Fr. 11'052.20 zu Gunsten der SVA resultiere (act. 2 Rz. 19 f.). Dass seitens der SVA per Ende Dezember 2021 offene Forderungen von Fr. 11'052.20 bestanden (wobei die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Forderungen berücksichtigt sind), ist durch die Schuldnerin belegt (vgl. Abrechnung der SVA, act. 5/8). Dass indes mit der SVA eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden wäre, ergibt sich nirgends. Vielmehr wurde der Schuldnerin offenbar durch das Betrei- bungsamt der Aufschub der Verwertung in Anwendung von Art. 123 SchKG be- züglich der Betreibung Nr. 7 bei Leistung von Ratenzahlungen gewährt (vgl. "Auf- schubsbewilligung" in act. 5/8). Ob die Schuldnerin in der Folge tatsächlich die verlangten Raten gegenüber dem Betreibungsamt bezahlt hat (namentlich die am 23.12.21 und am 23.01.22 fälligen Raten à Fr. 500.–), ist von ihr nicht behauptet und nicht belegt, weshalb auch unklar ist, ob der Aufschub nach wie vor Bestand hat. So oder anders sind bezüglich der SVA jedenfalls noch Fr. 11'052.20 an of- fenen Forderungen zu berücksichtigen. 4.3.3 Damit ergeben sich noch offene Betreibungsforderungen von insgesamt Fr. 11'052.20. Zu erwähnen ist bereits hier, dass die Betreibungen fast aus- schliesslich für öffentlich-rechtliche Forderungen (SVA, SUVA, Schweiz. Eidge- nossenschaft, Staat bzw. Kanton Zürich) erfolgten, welche zusammen insgesamt
17 der 26 im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Betreibungen ausmachen (act. 5/5; vgl. dazu noch nachfolgend E. 4.6). 4.3.4 Neben diesen offenen Betreibungsforderungen deklariert die Schuldnerin sodann noch offene Schulden von ursprünglich Fr. 2'744.40 gegenüber der SUVA, wobei sie belegt, mit der SUVA eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Lauf- zeit bis Juni 2022 getroffen zu haben (act. 5/9). Dass sie die ersten zwei Raten getilgt habe, ist behauptet, aber nicht belegt. Zu Gunsten und aufgrund der Be- mühungen der Schuldnerin, eine solche Ratenzahlungsvereinbarung zu erwirken, ist aber im Sinne einer wohlwollenden Prüfung davon auszugehen, dass die ers- ten beiden Raten auch tatsächlich – wie handschriftlich auf act. 5/9 vermerkt – ge- tilgt sind. Damit bleibt eine Schuld gegenüber der SUVA von Fr. 1'834.40 zu be- rücksichtigen, womit sich insgesamt bekannte Schulden der Schuldnerin von Fr. 12'886.60 ergeben. Angaben bezüglich allfälliger weiterer Kreditoren macht die Schuldnerin nicht. Der ihr offenbar in Form eines Kontokorrentkredites zuge- sprochene Covid-19-Kredit (dazu nachfolgend) hat noch eine Laufzeit von fünf Jahren und ist daher hier nicht bei den relevanten Schulden zu berücksichtigen. 4.4 Zu ihren Aktiven macht die Schuldnerin geltend, über einen Covid-19-Kredit von Fr. 10'000.– zu verfügen, welcher durch die Postfinance in Form einer Konto- korrent-Limite von Fr. 10'000.– mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2027 gewährt wor- den sei. Da sich der aktuelle Saldo auf dem betreffenden Kontokorrentkonto auf minus Fr. 5'328.95 belaufe, betrage der aktuell verfügbare Betrag noch Fr. 4'671.05 (act. 2 Rz. 23 u. act. 5/10). Zum Beleg reicht die Schuldnerin einzig ein Schreiben der 'G._____ GmbH' – welche wohl die Buchhaltung der Schuldne- rin besorgt – ein, in welcher ein H._____ die Richtigkeit der im Schreiben ge- machten und mit dem eben Dargelegten übereinstimmenden Angaben bestätigt. Zwar ist nicht nachvollziehbar und nicht dargetan, weshalb die Schuldnerin weder eine Bestätigung der Postfinance über die Gewährung des angeblichen Kredits noch einen aktuellen Kontoauszug des betreffenden Postcheckkontos einreicht, welche die gemachten Angaben zweifelsfrei zu belegen vermöchten. Mit Blick auf das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens und zu Gunsten der Schuldnerin ist aber einstweilen davon auszugehen, dass sie aufgrund des Kre-
dits über flüssige Mittel von Fr. 4'671.05 verfügt. Zusätzlich macht die Schuldnerin geltend, über kurzfristig realisierbare Debi- toren für bereits ausgeführte Arbeiten von Fr. 10'224.65 zu verfügen. Sie reicht eine Aufstellung ein, welche zwei Debitoren, Fr. 2'003.20 der 'I._____ GmbH' un- ter dem Datum des 21. Januars 2022 und Fr. 2'319.35 der 'J._____ AG' unter dem Datum des 12. November 2021 aufführt (act. 5/11, vgl. auch act. 5/14). So- dann reicht sie einen Arbeitsrapport der 'K._____ AG' für Arbeiten vom 2. November 2021 bis 4. Januar 2022 ein, demgemäss sie dort Arbeiten zu einem Wert von Fr. 2'600.– geleistet hat (act. 5/12). Sodann reicht sie Auftragsbestäti- gungen der Internetplattform 'L._____.ch' ein, gemäss denen sie einen Auftrag unbekannten Datums für Fr. 1'746.– ausgeführt habe, sodann am 21. Dezember 2021 einen solchen für Fr. 400.–, am 22. Dezember 2021 einen solchen für Fr. 620.70 und am 23. Dezember 2021 einen solchen für Fr. 535.71 (act. 5/13). Diese Debitoren sind vorliegend – abgesehen vom undatierten Auftrag – glaub- haft gemacht und zu berücksichtigen. Dies ergibt einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 8'478.65. Einstweilen ist damit von kurz- und mittelfristig verfügbaren Aktiven der Schuldnerin von Fr. 13'149.70 (Bankguthaben und Debitoren) auszugehen. 4.5 Die Aktiven von Fr. 13'149.70 stehen den genannten Passiven von Fr. 11'052.20 gegenüber. 4.6 Kritisch anzumerken ist, dass sich die Schuldnerin zu ihrer allgemeinen Si- tuation und ihrem Geschäftsgang nicht bzw. nur sehr rudimentär äussert. So legt sie beispielsweise nicht dar, in welcher Höhe und für was ihr monatlich laufende Fixausgaben anfallen. Dass es solche zweifelsfrei gibt, ergibt sich bereits aus den von ihr eingereichten Erfolgsrechnungen der Jahre 2018–2021 (vgl. act. 5/13, dort genannt ist sowohl div. Personal- als auch Betriebsaufwand). Ebenso wenig wie zu den monatlich anfallenden Kosten äussert sich die Schuldnerin zu den durch- schnittlichen monatlichen Einnahmen. Schwierig gestaltet sich unter diesen Um- ständen die Beurteilung der allgemeinen Lebensfähigkeit der Schuldnerin. Kritisch ist diesbezüglich insbesondere anzumerken, dass die Schuldnerin zwar geltend macht, in den Jahren 2019–2021 je einen Gewinn erwirtschaftet zu haben, was
sie durch Einreichen der entsprechenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen unter- mauert (act. 5/13), aber trotzdem offenbar auf einen Covid-19-Kredit angewiesen war und diesen auch bereits zu mehr als der Hälfte aufgebraucht hat. Mit Blick auf die Bilanz 2021 wirft zudem Fragen auf, dass das mit Abstand werthaltigste Akti- vum eine unter den kurzfristigen Forderungen als "KK C._____ " aufgeführte Posi- tion mit dem Wert von rund Fr. 82'000.– ist. Dazu, was es damit auf sich hat, äus- sert sich die Schuldnerin nicht. Ebenfalls einen schalen Nachgeschmack hinter- lässt sodann, dass die Schuldnerin sich trotz erwirtschafteter Gewinne regelmäs- sig – insbesondere für öffentlich-rechtliche Forderungen (SVA, SUVA, Steuern) – betreiben liess, unter anderem vielleicht auch deshalb, weil ihr bekannt ist, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, ihr aus derartigen Forderungen somit keine unmit- telbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung droht. Dies spricht nicht für ei- ne positive Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin und ist negativ zu werten (dazu KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 14). Immerhin ist aber doch zu Gunsten der Schuldnerin festzuhalten, dass sie die vergangenen Jahre offen- bar in der Lage war, ihr Geschäft zu betreiben und insbesondere die laufenden, für den Geschäftsgang elementaren Ausgaben wie Löhne, Fahrzeugmiete etc. stets zu begleichen, wurde sie doch für solche Forderungen nicht betrieben. 4.7 Entscheidend ist hier letztlich, wie viele betreibungsrechtliche Forderungen aktuell noch offen sind und wie liquid die Schuldnerin heute ist. Diesbezüglich ist auf das oben Dargetane zu verweisen. So reichen die kurzfristig verfügbaren flüs- sigen Mittel, die dringendsten und unmittelbar fälligen Forderungen zu begleichen. Weiter ist zu Gunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie aus dem lau- fenden Geschäftsgang – wie dies bisher offenbar die letzten Jahre (mit den ge- nannten Einschränkungen) der Fall war – die laufenden Kosten wird begleichen können. Dass die Auftragslage der Schuldnerin zumindest als intakt angesehen werden kann, zeigen die von ihr eingereichten Unterlagen u.a. zu den Debitoren, und es ist im Sinne einer wohlwollenden Prüfung und mit Blick darauf, dass es sich um die erste Konkurseröffnung gegen die Schuldnerin handelt, einstweilen davon auszugehen, dass dies weiterhin so sein wird. Die Schuldnerin wird aber
im Auge behalten müssen, dass sie auf lange Sicht den Covid-19-Kredit wird zu- rückbezahlen müssen. 4.8. Gesamthaft betrachtet ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein auszuschliessen. Es darf angenommen werden, dass sie sowohl ihre bestehenden als auch die künftig entstehenden Verbindlichkeiten mit den laufenden Einnahmen und dem vorhandenen Guthaben wird decken können; damit scheint ihre Zahlungsfähigkeit jedenfalls heute bei grosszügiger Betrach- tung wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Indes ist die Schuldnerin da- rauf hinzuweisen, dass es sich – insbesondere mit Blick auf die teilweise sehr dürftigen Angaben und die sich stellenden Fragen – um einen Grenzfall handelt. Im Falle einer neuerlichen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen. 4.9 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den für die Forderung der Gläubige- rin (Betreibung Nr. 1) hinterlegten Betrag von Fr. 3'750.– in der Höhe von Fr. 3'354.– der Gläubigerin und den verbleibenden Betrag der Schuldnerin auszu- bezahlen. 6. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzu- erlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädi- gungen sind mangels Umtrieben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Januar 2022 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom für die Forderung der Gläubi- gerin hinterlegten Betrag Fr. 3'354.– der Gläubigerin und den Rest der Schuldnerin auszubezahlen. 5. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kos- ten allfällig verbleibender Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je ge- gen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 22. Februar 2022