Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 23. Februar 2022 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2022 (CB210149)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wies das Betreibungsamt Zü- rich 4 den von A._____ (Betreibungsschuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) gleichentags erhobenen Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... als verspätet zurück (act. 2/2). 2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführe- rin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben zu haben, wurde ihre Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen vorerwähnte Ver- fügung vom 14. Dezember 2021 entgegengenommen (act. 3 S. 2). Die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich wies sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch mit Beschluss vom 10. Januar 2022 ab (act. 3 = act. 6). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 7; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3). Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde diese der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Kammer vom 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 132 ZPO zurückgeschickt und es wurde ihr eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die genannte Eingabe inhaltlich unverändert und mit der Originalunterschrift versehen erneut einzureichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe vom 24. Januar 2022 als nicht erfolgt gelte (act. 10). Die Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 1. Februar 2002 zugestellt (act. 11). Die fünftägige Frist lief am Montag, 7. Februar 2022, ab (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Innert Frist und bis heute wurde der Mangel nicht verbessert.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 24. Februar 2022