Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 11. Februar 2022 in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2022 (EK211998)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 13. Januar 2022 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 963.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2021, Fr. 100.– bisherige Umtriebsspesen und Fr. 297.80 Betreibungskosten (in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9; act. 6/8 = act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 14. Januar 2022 zugestellt (act. 6/11). 2. Gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid erhob der für die Schuldnerin einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer so- wie Liquidator der Schuldnerin, C._____ (vgl. act. 4), mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Poststempel, hierorts eingegangen am 24. Januar 2022) rechtzeitig Be- schwerde bei der hiesigen Instanz. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Rechnungen inklusive Gebühren würden unverzüglich beglichen werden. Das Geschäft sei in den letzten zwei Jahren durch die Corona Situation stark beeinträchtigt worden, weshalb er Angestellte habe freistellen und entlassen müssen. Er habe daher schweren Herzens be- schlossen, die Firma auf Ende 2021 zu liquidieren. Das Sperrjahr wolle er nutzen, um alles zu bereinigen und damit keine Altlasten tragen zu müssen. Das Letzte, was er gewollt habe, sei ein Konkursverfahren (act. 2). 3.1 In der Beschwerdeschrift (act. 2) wurde kein gesetzlicher Konkurshin- derungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend gemacht. Noch vor Ein- gang der vorinstanzlichen Akten wurde die Schuldnerin mit Verfügung der Kam- mer vom 24. Januar 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Aufhe- bung der Konkurseröffnung innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vom 13. Januar 2022 einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinde- rungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mit Urkunde nachzu- weisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe, und welche Do- kumente hiefür in der Regel erforderlich seien. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen die aufschie-
bende Wirkung verweigert (act. 9). Parallel zur Zustellung der Verfügung mit Ge- richtsurkunde erfolgte gleichentags bzw. am 24. Januar 2022 eine informelle Zu- stellung mit A-Post (act. 9 S. 5). Aufgrund des drohenden Fristablaufs wurde so- dann erfolglos versucht, die Schuldnerin telefonisch zu erreichen (vgl. act. 8). Die Verfügung wurde ihr am 25. Januar 2022 zugestellt (act. 10/1). 3.2 Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist und bis heute nicht bei der Obergerichtskasse ein. Da sich die Beschwerde von vorn- herein als unbegründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden (vgl. OGerZH PS150127 vom 21. Au- gust 2015, E. 2.1 und PS200130 vom 26. Juni 2020, E. 1.4). 4. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 24. Januar 2022 ab (vgl. act. 6/11 und vorstehend Ziff. 1.). Die Schuldnerin hat in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2022 (act. 2) weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht (vgl. vorstehend Ziff. 2 und 3.1) und damit keine Einwendungen im Sinne von Art. 174 SchKG vor- gebracht, welche zu einer Aufhebung der Konkurseröffnung führen könnten. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift erfolgte nicht. Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 11. Februar 2022