Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 19. April 2022
in Sachen
2 vertreten durch A._____
gegen
Grundbuchamt C._____, Beschwerdegegner
betreffend Grundbuchanmeldung / Ausstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Januar 2022 (CB210046)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer fechten gemäss vorinstanzlicher Rechtsmittelbeleh- rung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2022 und Nachtrag vom 5. März 2022 die Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Januar 2022 an (act. 8 und act. 15). Die Vorinstanz hat darin (als untere Aufsichtsbehörde über die Grund- buchämter) über eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen das Grundbuchamt C._____ entschieden (act. 7). Gegenstand des Prozesses ist ein Ausstandsbegehren. Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand des Notars des Grundbuchamtes C._____ in einem Geschäft betreffend Grundbuchanmel- dung. 2. Im Kanton Zürich übernehmen die Notare die Führung des Grundbuches für die in ihrem Amtskreis gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 1 lit. b. Notariatsgesetz [NotG]). Untere Aufsichtsbehörde ist das Bezirksgericht (§ 33 Abs. 1 NotG). Ge- gen Verfügungen der Notariate, die sich nicht auf die Notariats- und Grundbuch- gebühren beziehen, sowie wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Amts- handlung oder wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann beim Be- zirksgericht Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 33 Abs. 2 NotG). Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht (§ 34 Abs. 1 NotG). § 84 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafprozess (GOG) ist an- wendbar (§ 34 Abs. 2 NotG). Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts befasst sich mit der in- ternen Geschäftsverteilung am Obergericht (LS 212.51). Zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Grundbuchämter ist die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 i.V.m. Ziff. 3 der Zustän- digkeiten der Verwaltungskommission gemäss S. 7 f. des Konstituierungsbe- schlusses des Obergerichts vom 1. Dezember 2021 [siehe https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20220101_K onstituierung.pdf]). Gemäss der Konstituierung des Obergerichts behandelt die II.
Zivilkammer des Obergerichts demgegenüber (nur) Aufsichtsbeschwerden in SchKG-Sachen nach Art. 17 ff. SchKG. 3. Weder das Notariatsgesetz noch die dazugehörigen Verordnungen (§ 74 ff. Notariatsverordnung; Verordnung über die Notariatsverwaltung; Kantonale Grundbuchverordnung; Verordnung über die Organisation des Obergerichts) se- hen bei verlangtem Ausstand einen Rechtsmittelweg vor, der vom gerade be- schriebenen abweicht. 4. Das Verfahren ist daher an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen und am Register der Kammer abzuschreiben. Die Verwaltungskom- mission wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 15. Februar 2022 für das obergerichtliche Verfahren bereits einen Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- geleistet haben (act. 12-14). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird der Verwaltungskommission des Obergerichtes über- wiesen und am Register der II. Zivilkammer abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an die Obergerichtskasse und durch Überweisung der Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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