Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210228-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 12. Januar 2022 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. Dezember 2021 (EK210393)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eröffnete mit Urteil vom 7. Dezember 2021 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 6). Mit Be- schwerde vom 20. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, im Wesentlichen mit der Begründung, sie werde bis Ende Januar 2022 die gesamte Konkursforderung tilgen oder diese in Raten be- zahlen können (act. 2). Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes machte die Beschwerdeführerin somit nicht geltend und sie reichte auch keine entspre- chenden Urkunden zum Nachweis ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde der Beschwerde deshalb die aufschiebende Wirkung einstweilen verwei- gert und die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises eines Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne (act. 9). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 teilte die Beschwerdeführerin innert Frist sinngemäss mit, dass sie zur Begleichung der Konkursforderung und zum Einreichen weiterer Dokumente einen Monat Zeit brauche (act. 11). Den Kostenvorschuss leistete die Beschwer- deführerin bis heute nicht. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO indes verzichtet werden. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht er- streckt werden. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 zur Abholung gemeldet (act. 7/8/1) und gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auf Grund des durch die vorherige Zustellung der Vorladung (vgl. act. 7/6) entstandenen Prozessrechtsverhältnisses als am 15. Dezember 2021 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 27. Dezember 2021 (Art. 142 ZPO) und verlängerte sich wegen der Betreibungsferien bis zum 5. Januar 2022 (Art. 56 und Art. 63 SchKG). Innert dieser Frist hat die Beschwer- deführerin den Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes nicht erbracht. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit. 4. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande ge- kommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3 und 5). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 13. Januar 2022