Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210227-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 14. Januar 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt & Urkundsperson MLaw X._____,
gegen
BVG-Sammelstiftung B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 14. Dezember 2021 (EK210491)
Erwägungen: 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist eine GmbH, welche gemäss ihrem Handelsregistereintrag den Betrieb eines Maler- und Gipserunternehmens bezweckt (vgl. act. 6). 2. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gläubigerin; act. 3 = act. 7 [Akten- exemplar]) = act. 8/6): Forderung10'747.80CHF Zins 260.60CHF Gläubigerkosten500.00CHF Betreibungskosten206.60CHF . / . Teilzahlungen-CHF Total11'715.00CHF
Mit Valuta vom 22. Dezember 2021 hinterlegte die Schuldnerin bei der Oberge- richtskasse einen Betrag von Fr. 70'000.– (vgl. act. 5/6 und act. 11). Des Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Dübendorf zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursauf- hebung Fr. 1'200.– sichergestellt (vgl. act. 5/3). Zudem hat sie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/4). Mit Ver- fügung vom 24. Dezember 2021 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–8). Die Sache ist spruch- reif. 4. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 5. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung samt Zinsen, Inkassogebühren sowie Betreibungskosten am 22. Dezember 2021 bei der Beschwerdeinstanz hin- terlegt (vgl. act. 5/6). Die Hinterlegung erfolgte somit nach der Konkurseröffnung. Die Schuldnerin hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur allfäl- ligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren beim Konkursamt Dü- bendorf sichergestellt (vgl. act. 5/3). Damit hat die Schuldnerin den Konkursauf- hebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 6. Da die Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die Schuldnerin darüber hinaus ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 7. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön-
nen. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illi- quid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden er- lauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwie- rigkeiten seien vorübergehender Natur. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungs- fähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhalts- punkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). 8. Die Schuldnerin begründet ihre Zahlungsfähigkeit mit der Hinterlegung sämt- licher in Betreibung gesetzter Forderungen bei der Obergerichtskasse. Ferner seien in genügendem Umfang Debitoren vorhanden, welche für die Deckung der offenen Schulden von Fr. 48'735.65 ausreichen würden (act. 2 Rz. 3, 8). 9. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem ein- gereichten Betreibungsregisterauszug vom 22. Dezember 2021 (act. 5/5) ergeben sich 28 zwischen dem 31. Januar 2020 und dem 18. November 2021 eingeleitete Betreibungen. Davon wurden 16 Betreibungen durch Bezahlung erledigt. In vier Betreibungen erfolgte eine Konkursandrohung, in sechs Betreibungen eine Pfän- dung. Schliesslich wurden in zwei Betreibungen Zahlungsbefehle erlassen. Ent- gegen der unvollständigen Berechnung der Schuldnerin bestehen aktuell offene Betreibungen – die Betreibung der Beschwerdegegnerin, welche zum Konkurs führte, sowie eine Betreibungsforderung (Betreibung Nr. 1) der Stiftung C._____ im Betrag von Fr. 2'067.35 mit eingeschlossen – in der Gesamtsumme von Fr. 62'050.80.
Wie erwähnt hat die Schuldnerin einen Betrag von Fr. 70'000.– bei der Oberge- richtskasse hinterlegt. Dieser deckt sowohl die Forderung der Gläubigerin als auch alle weiteren offenen Betreibungsforderungen – jeweils einschliesslich Zin- sen und Gebühren – ab. Im Recht liegt zudem eine aktuelle Zwischenbilanz der Schuldnerin per 22. De- zember 2021 (act. 5/8). Aus dieser ergibt sich ein das kurzfristige Fremdkapital (Fr. 146'946.22) übersteigendes Umlaufvermögen (Fr. 227'163.97). Teil des Um- laufvermögens bilden Debitorenforderungen in der Höhe von Fr. 207'061.50. Zu- dem wird ein Reingewinn von Fr. 21'817.42 ausgewiesen. Die finanzielle Lage der Schuldnerin ist vor diesem Hintergrund als solide zu bezeichnen und es kann da- von ausgegangen werden, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubigerinnen der Schuldnerin bei Fälligkeit ihrer Forderungen befrie- digt werden können. Die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin sind daher so- weit glaubhaft, wie von ihr dargelegt (act. 2 Rz. 1 f.), auf eine Vernachlässigung der Buchhaltung zurückzuführen. Infolgedessen gelingt es der Schuldnerin, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der über die Schuldnerin eröffnete Konkurs aufzuheben. 10. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind ihr daher aufzu- erlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufzuheben ist. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. 11. Schliesslich ist dem zuständigen Konkursamt Anweisung betreffend die Auszahlung der bei ihm einbezahlten Geldbeträge und der Obergerichtskasse be- treffend die Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge an die Gläubigerin und das Betreibungsamt Dübendorf zu erteilen.
Antragsgemäss ist der nach Abzug der Forderung der Gläubigerin (einschliesslich Zins und Gebühren), welche direkt aus dem bei der Obergerichtskasse hinterleg- ten Betrag zu tilgen ist , resultierende Mehrbetrag von Fr. 58'285.– dem Betrei- bungsamt Dübendorf zu überweisen. Das Amt hat den Betrag für die Rechnung der betreibenden Gläubiger gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Dezem- ber 2021 (act. 5/5) – mit Ausnahme der bereits befriedigten Gläubigerin – entge- genzunehmen (vgl. Art. 12 Abs. 1 SchKG) und der Schuldnerin Abrechnung zu leisten. Dem Betreibungsamt ist entsprechende Anweisung zu erteilen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 14. Dezember 2021, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird ab- gewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 14. Januar 2022