Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 21. Dezember 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. November 2021 (EK210444)
Erwägungen: 1. Am 26. November 2021 überbrachte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Schuldner) dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eine Insolvenzerklärung mit dem Ersuchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1). Seinem Antrag legte er einen Betrei- bungsregisterauszug sowie Kopien seiner Identitätskarte und des Schriftenemp- fangsscheins bei (act. 6/2-4). Mit Urteil vom 26. November 2021 wies die Vorin– stanz das Konkursbegehren wegen Rechtsmissbrauchs ab (act. 5). 2. Hiergegen erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung seines Konkursbegehrens. Er verweist auf verschiedene am 31. Dezember 2018 mit seiner Ex-Freundin abgeschlossene Verträge über den Kauf eines Kampf- sportstudios samt Einrichtung. Die dabei vereinbarten völlig überrissenen Preise hätten zu seiner finanziellen Misere geführt, aufgrund derer er alles habe schlei- fen lassen. Auf Druck seiner Ex-Freundin habe er für das Studio seinen gutbe- zahlten Job gekündigt. Inzwischen habe er aber, abgesehen von den Forderun- gen aus diesen Verträgen, alles bezahlt. Er würde auch gerne wieder 100 % ar- beiten, sehe aber momentan nicht ein, wofür. Die Einrichtung der Kampfsport- schule im Wert von Fr. 40'000.– sei immer noch eingelagert (act. 2). 3.a) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2.). b) Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung
nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bun- desgerichtes über ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann inso- fern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Aus- gleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, zu keinem Vermögensverlust zu kommen. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechts- missbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorge- sehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (zum Ganzen BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; BSK SchKG II- Brunner/Boller/Fritschi, 3. A., Art. 191 N 4 und 14 ff.). 4.a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid auf die Angaben des Schuldners in seiner Insolvenzerklärung ab, wonach er kein Vermögen habe, ein Einkommen von rund Fr. 2'500.– im Monat erziele und sich seine monatlichen Ausgaben auf Fr. 709.– und Fr. 366.– für Miete sowie Krankenkassenprämien be- laufen würden. Sodann verweist die Vorinstanz auf den Betreibungsregisteraus- zug des Schuldners, gemäss welchem in zwei Betreibungen für Forderungen aus den strittigen Verträgen Pfändungen laufen. Auch dem Gesuch des Schuldners ist zu entnehmen, dass er derzeit einer Lohnpfändung unterliegt (act. 5 und 6/1). Un- ter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Insolvenzerklärung missbräuchlich ist.
b) Der Begründung der Vorinstanz hält der Schuldner im Beschwerdever- fahren nichts Stichhaltiges entgegen. Namentlich ändert sein Einwand, er habe mit Ausnahme der umstrittenen Forderungen alles bezahlt, nichts an den fehlen- den Aktiven und der Lohnpfändung. Will er mit seinem Hinweis auf das eingela- gerte Equipment der Kampfsportschule mit einem Wert von ca. Fr. 40'000.– das Vorhandensein von Vermögenssubstrat geltend machen, so widerspricht er damit seinen Angaben in der Insolvenzerklärung, er habe keine Aktiven. Aus den tei l- weise doppelt eingereichten Rechnungen aus den Jahren 2015 bis 2018, die als unechte Noven zuzulassen sind (vgl. oben E. 3.a), kann sodann nicht geschlos- sen werden, dass diese Einrichtungsgegenstände effektiv (noch) vorhanden sind und deren Liquidation zu einem nennenswerten Erlös führen würde, der verteilt werden könnte (act. 4/4). Zwar lässt der Umstand, dass der Schuldner mit der In- solvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Zwecke verfolgt, das Begeh- ren noch nicht rechtsmissbräuchlich werden. Mit Blick auf das Wesen des Kon- kurses darf die Herbeiführung des an sich zulässigen wirtschaftlichen Vorteils je- doch nicht sein ausschliessliches Ziel sein, wie es hier der Fall zu sein scheint. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1; BSK SchKG II, a.a.O., Art. 191 N 16 +ff. ). Insbesondere der Einwand des Schuldners, er sehe im Moment nicht ein, weshalb er wieder 100 % arbeiten sollte, weckt Zweifel, ob er tatsächlich ei- nen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebt oder sich nicht eher der Inanspruchnah- me durch seine frühere Partnerin entziehen will. c) Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs zufolge bestehender Lohnpfändung und mangels verwertbarer Vermö- genswerte nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Vor die- sem Hintergrund hatte die Vorinstanz ein Bereinigungsverfahren nach Art. 333 ff. SchKG nicht weiter zu prüfen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 22. Dezember 2021