Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210202-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 29. November 2021 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 9. November 2021 (EK210503)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vor- instanz) vom 9. November 2021 wurde über den Schuldner und Beschwerdefüh- rer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über Fr. 912.90 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 6/7). 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. November 2021 (Datum Poststempel: 15. November 2021) rechtzeitig Be- schwerde; er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2; act. 6/8). Mit Verfügung vom 16. November 2021 wies die Kammer den Schuldner darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hin- sichtlich der Belege zum Konkursaufhebungsgrund, die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten ergänzen könne. Der Beschwerde des Schuldners wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde dem Schuldner eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 7). Am 18. November 2021 reichte das Konkursamt Turbenthal der Kammer eine bei ihm eingegangene Eingabe des Schuldners in Kopie zu den Akten (act. 9). Die Beilagen des Schrei- bens gaben der Kammer Anlass, den Schuldner mit Brief vom selben Tag darauf hinzuweisen, dass eine Mietzinshinterlegung beim Bezirksgericht, welche nur für künftig fällig werdende Mietzinse möglich sei, die Anforderungen an die Tilgung resp. Hinterlegung der Konkursforderung im Sinne von Art. 174 SchKG nicht erfül- le (act. 10). 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-8). Mit Eingabe vom 24. November 2021 (Datum Poststempel) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 11). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: