Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 7. Dezember 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur
betreffend Betreibungsregisterauszüge Nr. 1 und Nr. 2 usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Oktober 2021 (CB210018)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt). Letzteres stellte ihm am 22. März 2021 und am 8. Oktober 2021 Betreibungsregisterauszüge aus (act. 1 S. 1, act. 2/5 und act. 5 S. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Eingang am 18. Oktober 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Be- schwerde. Er verlangte darin, die Vorinstanz solle zu seinen Fragen betreffend die Betreibungsregisterauszüge vom 22. März 2021 und 8. Oktober 2021 sowie die Betreibungen-Nrn 3 und 4 eine Stellungahme bzw. Antworten vom Betreibungs- amt einholen (act. 1 S. 1). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz zehntä- gige Fristen an, dem Betreibungsamt zur Akteneinsendung sowie schriftlichen Vernehmlassung, und dem Staat Zürich und der Stadt Winterthur (fortan Be- schwerdegegner) zur Erstattung einer schriftlichen Beschwerdeantwort sowie Einsendung allfälliger Akten (act. 3). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes ging am 26. Oktober 2021 bei der Vorinstanz ein. Das Betreibungsamt schloss, die Beschwerde sei gegenstandslos, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuwei- sen (act. 5 S. 2). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 7 = act. 10 S. 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8 und act. 11). Unter "Anträge" führt der Beschwerdeführer folgendes auf (act. 11 S. 4 f.): "1. Der vorliegende Beschluss vom 28. Oktober 2021 sei dem Bezirksge- richt Winterthur zur Verbesserung zurückzuweisen, oder vom Oberge- richt des Kantons Zürich gleich für nichtig zu erklären.
treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verlange bezüglich verschie- dener Punkte Auskunft vom Betreibungsamt und beziehe sich dabei auf zwei Be- treibungsregisterauszüge. Diese Auszüge würden keine Verfügungen des Betrei- bungsamtes darstellen und seien daher kein Anfechtungsobjekt einer betrei- bungsrechtlichen Beschwerde. Auch die weiteren Fragestellungen zu zwei Betrei- bungen würden nicht im Zusammenhang mit Verfügungen des Amtes stehen. Der Beschwerdeführer rüge insbesondere keine formellen Mängel oder Verletzungen von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt. Ebenso wenig begründe er eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. In Bezug auf die geforderten Stellungnahmen und Klärung von Unklarheiten sei der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 25. Oktober 2021 sowie auf die Ausführungen in den Beschwerdeentscheiden der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Oktober 2019, vom 24. August 2020, vom 18. Februar 2021 sowie 15. Juli 2021 zu verweisen (act. 10 S. 2 f.). 4.2. Zum Beschwerdeantrag Ziffer 2 des Beschwerdeführers ist zunächst festzu- halten, dass die Verwertung einer Liegenschaft des Beschwerdeführers (im Be- treibungsverfahren) nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Der Beschwerdeführer verlangte von der Vorinstanz keinen (superprovisorischen) Stopp des Verkaufs seiner Liegenschaft. Er stellt den Antrag erstmals in zweiter Instanz, was nicht zulässig ist (vgl. oben Erw. 3.) und zum Nichteintreten darauf führt. 4.3. Im Beschwerdeantrag Ziffer 3 verlangt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz müsse eine abermalige, korrekte Stellungnahme "der Beschwerdegegner" einho- len. Es ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, inwiefern die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 25. Oktober 2021 nicht korrekt sein sollte und von diesem eine erneute Stellungnahme eingeholt werden müsste. In Bezug auf den Be- schwerdegegner bringt der Beschwerdeführer vor, dass diesem die Erstattung der Beschwerdeantwort innert Frist nicht möglich gewesen sei, da die Vorinstanz be-
reits am 28. Oktober 2021 einen Beschluss gefällt habe. Er führt sodann die "kor- rekte Anschrift" des Steueramtes auf (vgl. act. 11 S. 3). Der Beschwerdegegner erhielt die vorinstanzliche Fristansetzung am 22. Oktober 2021 (act. 4). Damit wä- re ihm die Frist für die Beschwerdeantwort bis zum 1. November 2021 gelaufen. Dem Beschwerdeführer ist folglich insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz den Beschluss vom 28. Oktober 2021 vor Ablauf der dem Beschwerdegegner gesetz- ten Frist fällte. Zum einen ist jedoch nicht bekannt, ob der Beschwerdegegner noch eine Beschwerdeantwort einreichen wollte und zufolge verfrühtem Entscheid der Vorinstanz nicht konnte. Zum anderen stellt das Nichtabwarten der angesetz- ten Frist zur Beschwerdeantwort eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners dar, worauf sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde nicht berufen kann. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern er durch das Vorgehen der Vorinstanz in seinen eigenen rechtlich geschützten Inte- ressen beschwert wäre. Auch auf den Beschwerdeantrag Ziffer 3 ist nicht einzu- treten. 4.4.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer geltend, auf seine (vor Vorinstanz) aufgeworfenen Fragen immer noch keine für ihn befriedigenden Antworten erhalten zu haben. Einen möglichen Grund dafür sieht er in einem angeblich laufenden Strafverfahren gegen die Be- treibungsbeamten B._____ und C._____ (act. 11 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt pauschale Rügen vor, wie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vo- rinstanz und die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch diese sowie das Betreibungsamt. Er habe "in dieser Sache schon X-Beschwerden er- hoben", welche immer unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs "unter den Teppich gekehrt" worden seien (act. 11 S. 2 und 5). In seiner Beschwerde an die Vorinstanz habe er "x-Mal" auf die Betrügereien des Betreibungsamtes hingewie- sen. In allen verwiesenen Beschwerden (recte: Beschwerdeverfahren) seien kei- ne rechtsgültigen Urteile vorhanden. Der Beschwerdeführer rügt einen vorinstanz- lichen Verschrieb ("Rechtsverzeigung" statt "Rechtsverzögerung") und macht wei- ter Ausführungen dazu, dass "dieser" falsche Betreibungsregisterauszug ihn in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit einschränke. Die Betreibungsregister- auszüge vom 22. März 2021 und 8. Oktober 2021 würden keine Verfügungen des
Betreibungsamtes und daher keine Anfechtungsobjekte darstellen, für ihn seien sie aber sogar Urkundenfälschungen bzw. Falschbeurkundungen. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer Vorgänge in den Betreibungen-Nrn. 3 sowie 4 und verlangt den Beizug der dazu sicher vorhandenen Polizeirapporte (act. 11 S. 3 f.). 4.4.2. All diese vorgenannten Ausführungen des Beschwerdeführers stellen nicht nur neue Vorbringen und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende Noven dar. Sie lassen zudem eine (auch von einem Laien zu erwartende) minimale Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen vermissen. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde an die Kammer insbesondere nicht auf, dass er vor Vorinstanz eine konkrete Verfügung des Betreibungsamtes angefochten hätte. Insofern genügt die Eingabe des Be- schwerdeführers an die Kammer den Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung nicht (vgl. oben Erw. 3.). 4.5. Nach dem Gesagten besteht damit kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder eine Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Be- schlusses vom 28. Oktober 2021 (Beschwerdeantrag Ziffer 1). Vielmehr ist aus den genannten Gründen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzu- treten. 5. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwer- deführer ist bekannt, was Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Be- schwerde sein kann. Er wurde zudem bereits in früheren Entscheiden auf die An- forderungen an eine Rechtsmitteleingabe an das Obergericht hingewiesen und er drang mit den früheren (und in der vorliegenden Beschwerde zum Teil wiederhol- ten) Argumenten in den Aufsichtsbeschwerden nicht durch (vgl. OGer ZH PS210037 vom 19. März 2021 E. 3. sowie 4.2. und OGer ZH PS210091 vom 14. Juni 2021 E. 2.2., 3. sowie 4.3.1.-4.3.2.). Dennoch führt der Beschwerdeführer wiederum eine formell völlig unzureichende und auch in der Sache unberechtigte Beschwerde betreffend ähnliche Anliegen. Der Beschwerdeführer handelt mut-
und böswillig. Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ihm zunächst (und hier- mit) anzudrohen, dass er im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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