Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 14. Dezember 2021 in Sachen
Kanton Waadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Office d'impôt des Districts de Nyon et de Morges,
gegen
A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 20. Oktober 2021 (EQ210163)
Erwägungen: I. 1. Mit Arrestbegehren vom 25. Juni 2021 versuchte der Kanton Waadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens (fortan Be- schwerdeführer) ein erstes Mal, ein auf A., Gesuchs- und Beschwerdegeg- ner (fortan Beschwerdegegner) bei der B. AG lautendes Konto mit Arrest belegen zu lassen für eine Forderung von Fr. 113'918.05. Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (act. 5/1a-b inkl. Beilagen act. 5/2/1-3). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), wies das Begehren mit Urteil vom 30. Juni 2021 ab. Während die Begründung der Arrestforderung als knapp genügend erachtet wurde, wurden der Arrestgrund (Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung für die Steuern 2018 vom 2. Okto- ber 2020) und der Arrestgegenstand (Bankbeziehung des Beschwerdegegners zur B._____ AG) als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert (act. 5/3; Geschäfts-Nr. EQ210104-L). 2. Mit Arrestbegehren vom 18. Oktober 2021 unternahm der Beschwerde- führer einen zweiten Versuch und beantragte bei der Vorinstanz, es seien die Guthaben des Beschwerdegegners bei der B._____ (Suisse) SA bis zur Höhe ei- ner Arrestforderung von Fr. 113'918.05 zu verarrestieren (act. 1a-b und act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-5). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Begehren nicht ein (act. 6 = act. 9). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das Arrestbe- gehren an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 10 S. 2). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-7). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 13). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht erfolgt. Insbesondere gilt, dass der Arrestschuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an-
zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorlie- genden Entscheid zu machen. II. 1. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid ist die Be- schwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGerZH PS170259 vom 18. Dezember 2017, E. 2). Unbeschränkt zulässig sind neue rechtliche Vorbringen, da das Recht von Amtes wegen anzu- wenden ist (Art. 57 ZPO). 2. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Arrestbegehren damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ein identisches Rechtsbegehren gestellt habe, welches vom Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 abgewiesen worden sei (Geschäfts-Nr. EQ210104). Das Arrestge- such vom 18. Oktober 2021 beruhe auf dem völlig identischen Sachverhalt und enthalte keine neuen Argumente oder Beweismittel. Damit liege mit dem im Ver- fahren EQ210104 ergangenen abweisenden Urteil vom 30. Juni 2021 eine abge- urteilte Sache vor. Entsprechend sei auf das neuerliche Gesuch in Anwendung von Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht einzutreten (act. 9). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in der Beschwerdeschrift. Zwar sei der Sachverhalt im zweiten Arrestbegehren sehr ähnlich, doch umfasse dieses nunmehr nicht mehr drei sondern fünf Beilagen, von denen vier neu seien. So sei die Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids für die Steuern 2018 mit der neu einge- reichten Bescheinigung vom 18. Oktober 2021 (act. 4/2) belegt worden. Mit dem neu eingereichten Kontoauszug (act. 4/3) sei weiter belegt worden, dass das Kon- to bei der B._____ (Suisse) SA auf den Beschwerdegegner laute. Und mit dem
ebenfalls neu eingereichten Handelsregisterauszug des Kantons Zürichs (act. 4/5) sei schliesslich nachgewiesen, dass entgegen den Erwägungen im vor- instanzlichen Urteil vom 30. Juni 2021 die B._____ (Suisse) SA, die B._____ (Schweiz) AG und die B._____ (Svizzera) SA ein und dieselbe juristische Person seien (act. 10). 4. Ein Arrestentscheid stellt eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar und erwächst als solche nicht in materielle Rechts- kraft. Ein Arrestbegehren kann deshalb selbst nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes neu eingereicht werden, so mit einer veränderten, um neue Tatsa- chen und Beweismittel ergänzten Begründung (BGE 138 III 382 E. 3.2.2; OGerZH PS160037 vom 31. März 2016, E. II.3 und PS140080 vom 29. April 2014, E. 2.3). Einem Arrestbegehren soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann der Einwand der res iudicata entgegen stehen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Grund für das Nichteintreten ist in einem solchen Fall dann aber weniger die Rechtskraftwirkung des älteren Entscheides, als vielmehr die Unzulässigkeit mutwilliger Prozessfüh- rung bzw. das fehlende (schützenswerte) Rechtsschutzinteresse (vgl. OGerZH PS160037 vom 31. März 2016, E. II.3.2, und PS140080 vom 29. April 2014, E. 2.3). 5.1 Welche Beilagen der Beschwerdeführer im ersten Arrestverfahren ein- gereicht hatte, lässt sich den vorinstanzlichen Akten im Verfahren EQ210104 mangels Beilagenverzeichnisses der retournierten Beilagen nicht auf Anhieb ent- nehmen, jedoch in Bezug auf zwei der drei damals eingereichten Beilagen (act. 5/2/1-3) aus den Erwägungen des Entscheids vom 30. Juni 2021 (act. 5/3) rekonstruieren. 5.2.1 Die Vorinstanz kam im ersten Arrestverfahren (Geschäft-Nr. EQ210104 = act. 5/1-5) mit Urteil vom 30. Juni 2021 zum Schluss, dass die ein- gereichte Veranlagungsverfügung für die Steuern des Jahres 2018 vom 2. Oktober 2020 gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grundsätzlich einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstelle. In-
des müsse dieser auch vollstreckbar sein, was sich anhand der eingereichten Be- scheinigung vom 9. November 2020 nicht schlüssig beantworten lasse, da darin auf keine konkrete Verfügung Bezug genommen werde (act. 5/3). In der Tat ist es so, dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Arrestbe- gehren geltend machte, der Steuerbescheid des Jahres 2018 sei vollstreckbar, indem er die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Office d'impôts des districts de Nyon et Morges vom 18. Oktober 2021 einreichte. Dieser nimmt ausdrücklich Be- zug auf den den Beschwerdegegner betreffenden Steuerbescheid 2018 (act. 4/2), während im ersten Verfahren eine von der Vorinstanz diesbezüglich als ungenü- gend taxierte Bescheinigung vom 9. November 2020 eingereicht wurde (act. 5/2/2), welcher sich die Vollstreckbarkeit nicht schlüssig hat entnehmen las- sen und aus welchem Grund die Vorinstanz das Glaubhaftmachen des Arrest- grundes verneint hatte (vgl. act. 5/3 S. 3). 5.2.2 Im ersten Arrestverfahren kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, der behauptete Arrestgegenstand bzw. die Bankbeziehung des Beschwerdegeg- ners zur B._____ AG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die eingereichte Ver- mögensübersicht der C._____ vom 1. Februar 2019 (act. 5/2/3) weise zwar ein Guthaben des Beschwerdegegners bei der "B." aus, daraus sei jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um die "B. AG" handle und dies sei auch nicht substantiiert dargelegt worden. Gemäss Steuerbescheinigung 2018 verfüge der Beschwerdegegner zwar über ein US$-Konto bei der B1._____ Ltd. Diese sei ei- ne eigenständige juristische Person und nicht identisch mit der B._____ AG (act. 5/3 S. 3). Mit seinem zweiten Arrestbegehren reichte der Beschwerdeführer einen Bankauszug eines auf den Beschwerdegegner lautenden Kontos in Schweizer Währung bei der B1._____ Ltd. ein (act. 4/3), während im ersten Verfahren wie gesagt eine Vermögensübersicht der C._____ vom 1. Februar 2019 eingereicht worden war, aus welcher gemäss Vorinstanz nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um ein Guthaben bei der B._____ AG handle (act. 5/3 S. 3). Und schliess- lich wurde im zweiten Arrestverfahren der Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich der B._____ (Schweiz) AG beigebracht, welche auch unter der
Firma B._____ (Suisse) SA, B._____ (Svizzera) SA, B1._____ Ltd. figuriert, und es wurde geltend gemacht, dass es sich um dieselbe juristische Person handle (act. 2 S. 3 Ziff. 15 f. m.H. auf act. 4/5), was die Vorinstanz ohne Weiterungen mit Entscheid vom 30. Juni 2021 verneint hatte (act. 5/3 S. 3). 5.3 Der Beschwerdeführer nahm in seinem zweiten Arrestbegehren mit anderen Worten dort Nachbesserungen und Ergänzungen hinsichtlich des Sach- verhaltes und der Beweismittel vor, wo sein erstes Gesuch nach Auffassung der Vorinstanz zu wenig substantiiert und dokumentiert war. Er reichte hierzu, d.h. zur Glaubhaftigkeit des Arrestgrundes und Arrestgegenstandes die notwendigen Be- weismittel ein. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, ohne Weiteres zulässig. Die Vorinstanz hät- te daher auf das Arrestbegehren eintreten müssen. 5.4 Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü- gung vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Da die Vorinstanz das Arrestbegehren in der Sache nicht beurteilt hat und der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Entscheid durch die Beschwerdeinstanz stellt (vgl. vorstehend Ziff. I.3), ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; OGerZH PS200188 vom 21. Oktober 2020, E. 2.9). III. 1. Der Beschwerdeführer äussert sich "überrascht" über die im angefoch- tenen Entscheid festgesetzten Kosten. Wenn gemäss der Vorinstanz die beiden Arrestbegehren identisch seien, stelle sich die Frage, weshalb die Kosten im ers- ten Verfahren auf Fr. 400.– und im zweiten Verfahren auf Fr. 750.– festgesetzt worden seien und das Gericht versuche, die Beschwerdeführer von einem "Kon- kursverfahren" abzuhalten (act. 10 S. 2). Eine Beschwerde über die Höhe der Kosten lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, weshalb nicht weiter da- rauf einzugehen ist. 2. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Be- schwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah-
ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'918.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 16. Dezember 2021