Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210180-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Gewerbeverband Schweiz, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. September 2021 (EK210242)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt ... Zudem erbringt sie Dienstleistungen im .... 1.2. Mit Urteil vom 27. September 2021, 9.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin (act. 7/9 = act. 3 = act. 6). Die Konkursforderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) setzt sich wie folgt zusammen (act. 7/3): CHF 550.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.11.2020 CHF 200.00 Rechtsöffnungskosten CHF 175.20 Betreibungskosten CHF 948.35 Total (inkl. Zins) 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. September 2021 wandte sich die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel) an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie legt den Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2020 in der Betreibung-Nr. 1, die Rechnung Nr. 2 des Gläubigers vom 3. Juli 2020 sowie einen elektronischen Zahlungsauftrag zur Überweisung von Fr. 885.20 am 6. September 2021 an das Betreibungsamt Hinwil bei (act. 4/2-4). Die Schuldnerin ersucht um Gewährung einer Fristerstreckung zur "Einreichung der Stellungnah- me" bis zum 31. Oktober 2021. Wegen nicht vollständig verfügbarer Unterlagen und nicht vorhandener rechtlicher Unterstützung sei eine fristgerechte Einrei- chung leider nicht möglich gewesen (act. 2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be-
schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- rauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 6 S. 2, Dispositiv-Ziffer 6). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 28. September 2021 zuge- stellt (act. 4/1 = act. 7/10). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am Freitag, 8. Oktober 2021, ab. Die gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksge- richts Hinwil vom 27. September 2021 gerichtete Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erfolgte damit rechtzeitig. 3.2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abge- sehen (vgl. KuKo SchKG-Diggelmann, 2. A. 2014, Art. 174 N 7 und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin jedoch überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In je- dem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausge- schlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 321 N 5). Der Schuldnerin kann aus diesem Grunde keine weitere Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde und Belegeinreichung gewährt werden. Das Fristerstreckungsgesuch der Schuldnerin ist folglich abzuweisen. Anzufügen ist,
dass im Vorbringen, die Unterlagen seien noch nicht vollständig verfügbar gewe- sen und es habe keine rechtliche Unterstützung bestanden, auch kein Wiederher- stellungsgrund nach Art. 148 ZPO erkannt werden kann. 3.3. Die Schuldnerin hat in ihrer innert Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe weder einen Konkurshinderungsgrund behauptet noch einen solchen urkundlich nachgewiesen. Sie reichte zwar einen vom Privatkonto ihres Verwaltungsrates bei der Zürcher Kantonalbank getätigten, elektronischen Zahlungsauftrag betreffend die Überweisung von Fr. 885.20 an das Betreibungsamt Hinwil ein. Als Ausfüh- rungsdatum ist der 6. September 2021 aufgeführt. Gemäss ausdrücklichem Ver- merk auf dem Beleg ist der Zahlungsauftrag jedoch keine Ausführungsbestäti- gung. Der Beleg reicht damit zur Glaubhaftmachung der Zahlung resp. Tilgung der Konkursforderung nicht aus. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A. 2014, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderun- gen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. Die Verfahrenskosten wer- den vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und Beschwerde- gegner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Grüningen ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 14. Oktober 2021