Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
B._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2021 (EK211342)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vor- instanz) vom 24. September 2021 wurde über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubi- gerin; act. 3 = act. 7 = act. 8/11): CHF 7'397.15 nebst Zins zu 5 % seit 04.06.2021 CHF 500.00 Umtriebsentschädigungen CHF 136.30 Zinsen CHF 160.60 Betreibungskosten 1.2. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- rauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 7, S. 2 Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 28. September 2021 zuge- stellt (act. 8/14). Die Beschwerdefrist lief am Freitag, 8. Oktober 2021, ab. Mit ih- rer Eingabe vom selben Tag (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin somit rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2021. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit dem heutigen Entscheid wird der letztere Antrag der Schuldnerin obsolet, er ist abzuschreiben. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht werden (BGE 136 III 294, BGE 139 III 491).
2.2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträg- lichen Tilgung des geschuldeten Betrages in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Tilgung der Schuld während der Rechtsmittelfrist muss einschliess- lich Zinsen und Kosten erfolgen, dazu gehört auch, dass die Kosten des Konkurs- richters und die Kosten des Konkursamtes vor Ablauf der Beschwerdefrist sicher- gestellt werden (vgl. statt vieler: KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 10). 2.3.1. Die Schuldnerin belegt, mit Zahlung vom 7. Oktober 2021 beim Kon- kursamt Riesbach-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 2'200.00 sichergestellt zu haben (act. 5/32). Zudem hat sie am 6. Oktober 2021 die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 5/33 und act. 10). Zur Konkursforderung macht die Schuldnerin gel- tend, am 13. September 2021 Fr. 5'000.00 und am 27. September 2021 Fr. 2'750.00 zuhanden der Gläubigerin bezahlt zu haben. Der Gesamtausstand habe jedoch Fr. 8'317.05 betragen, weshalb sie der Gläubigerin am 29. September 2021 nochmals Fr. 567.05 direkt bezahlt habe (act. 2 S. 10 Rz. 21). 2.3.2. Es ist belegt resp. durch ein entsprechendes Schreiben der Gläubigerin an die Vorinstanz zusätzlich bestätigt, dass die Schuldnerin am 13. September 2021 und damit vor der Konkurseröffnung Fr. 5'000.00 an die Gläubigerin geleis- tet hat (act. 5/28 und act. 8/8). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 24. September 2021 war noch ein Betrag von Fr. 3'300.15 offen (act. 11). Ge- mäss vorgelegter Einzahlungsquittung leistete die Schuldnerin am 29. September 2021 einen weiteren Betrag von Fr. 567.05 direkt an die Gläubigerin (act. 5/30). Der dritte, von der Schuldnerin eingereichte Beleg weist zwar eine Kontobelas- tung am 27. September 2021 über Fr. 2'750.00 aus, welcher Betrag zur Tilgung der noch offenen Konkursforderung ausgereicht hätte. Jedoch erfolgte die Zah- lung gemäss Buchungsdetails an das Betreibungsamt Zürich 8, ohne dass ein Zahlungszweck aufgeführt wäre. Dem Beleg kann nicht einmal entnommen wer- den, welchem Konto die Zahlung belastet wurde, geschweige denn, dass die Zah- lung die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung resp. Betreibung be-
traf und der Gläubigerin zugutekommen sollte. Solches ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Beleg zur Zahlung vom 13. September 2021, im Gegen- teil leistete die Schuldnerin damals sowie auch am 29. September 2021 direkt an die Gläubigerin (act. 5/29). Ob bzw. welcher Betreibung der Schuldnerin das Be- treibungsamt den Betrag angerechnet hat, bleibt unbelegt. Bezeichnet ein Schuldner bei Bezahlung die Forderung nicht und ergibt sich auch nicht von selbst, welcher Betreibung die Zahlung zu verbuchen ist (aufgrund der Höhe, des zeitlichen Kontextes etc.), kann das Betreibungsamt nach pflichtgemässem Er- messen entscheiden, das heisst der Betrag ist zur Schonung des Schuldners in der Regel auf die am weitesten fortgeschrittene(n) Betreibung(en) anzurechnen (KUKO SchKG-Möckli, a.a.O., Art. 12 N 10). Daraus lässt sich allerdings ebenfalls nichts zugunsten der Schuldnerin schliessen, lagen doch gemäss dem vorliegen- den Betreibungsregisterauszug vom 28. September 2021 im Zeitpunkt der Zah- lung über Fr. 2'750.00 am 27. September 2021 zumindest noch zwei weitere offe- ne Betreibungen (die Nr. 1 über Fr. 673.20 und Nr. 2 über Fr. 1'380.15) vor, wel- che sich im Stadium der Konkursandrohung befanden (act. 5/20; vgl. auch act. 2 S. 8 f. Rz. 15 und 17 sowie act. 5/22-24). Der eingereichte Beleg der Zahlung über Fr. 2'750.00 an das Betreibungsamt Zürich 8 genügt daher dem nach Art. 174 Abs. 2 ZPO geforderten Urkundenbeweis zur Tilgung der (Rest-)Schuld nicht. Abschliessend zu bemerken ist, dass auch kein Raum besteht, um den von der Schuldnerin innert Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse einbezahlten Be- trag von Fr. 5'500.00 (teilweise) zur Tilgung der Konkursforderung heranzuziehen (act. 10), leistete die anwaltlich vertretene Schuldnerin diesen doch ausdrücklich zuhanden der noch offenen Betreibungen-Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 der SVA Zürich resp. der Eidgenössischen Steuerverwaltung (act. 2 S. 9 ff. Rz. 18, 20, 22 und 24-25). 2.4. Nach dem Gesagten muss daher festgehalten werden, dass innerhalb der Beschwerdefrist der urkundliche Nachweis für die Tilgung der Schuld inklusive Zinsen und Kosten nicht erbracht wurde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Sprüchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 5'500.00 dem Konkursamt Riesbach-Zürich zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 15. Oktober 2021