Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 23. September 2021 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. August 2021 (EK211198)
Erwägungen: 1. Der Schuldner ist Inhaber des seit dem 8. März 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C." (vgl. act. 6). Mit Ur- teil vom 24. August 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der B. Versicherungen AG von Fr. 4'571.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2020, Fr. 149.40 weite- re Zinsen, Fr. 660.– Mahngebühren und Fr. 174.60 Betreibungskosten (vgl. act. 3). Mit E-Mail vom 14. September 2021 erhob der Schuldner beim Oberge- richt Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (vgl. act. 2). 2. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischen Eingaben muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wer- den (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2021 enthält indes keine solche elektronische Signatur (vgl. act. 2). Die Eingabe gilt daher nicht als erfolgt, wobei die Ansetzung einer Nach- frist nach Art. 132 ZPO nicht in Frage kommt, weil der Mangel nicht auf einem Irr- tum oder einem Versehen beruht. Ist keine Beschwerde vorhanden, so fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, sondern das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben ist. 3. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren allenfalls dann aufgehoben wer- den, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und wenn er durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubiger- verzicht) nachweist. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer aber weder zum Konkurshinderungsgrund noch zur Zahlungsfähigkeit. 4. Umständehalber ist auf Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Fluntern-Zürich, ferner an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 24. September 2021