Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210160-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 1. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Akteneinsicht
Erwägungen: 1. Am 29. Juli 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Ober- gericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, eine Eingabe betreffend "Rechtsver- weigerung wegen Amtsmissbrauchs/Begünstigung/Aushändigung sämtlicher Ak- ten" ein. Darin beantragte sie Einsicht in sämtliche Akten des Bezirksgerichts Horgen aus dem Jahr 2016, gemäss welchen einem Gläubiger über Fr. 22'000.– zugesprochen worden sei. Weiter führte sie aus, sie sei von Februar 2016 bis Au- gust 2017 von der Schweiz abgemeldet gewesen. Während ihrer Abwesenheit seien Betreibungsverfahren durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 habe sie dem Bezirksgericht Horgen eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt, um ihr die Akten auszuhändigen. Das Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Erst im Mai 2021 sei sie darüber informiert worden, dass das Betreibungsamt Wädenswil im Jahr 2016 ein Betreibungsverfahren durchgeführt und einen Ver- lustschein in der Höhe von Fr. 15'176.– ausgestellt habe (vgl. act. 2). 2. Wegen Rechtsverweigerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Die Eingabe wurde daher am 30. August 2021 an die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übermittelt und das vorliegende Verfahren angelegt. Mit Verfügung vom 2. September 2021 wurde dem Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Auf- sichtsbehörde Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (act. 3). Am 9. September 2021 reichte dieses eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 5 und act. 6/1-3), welche der Beschwerdeführerin am 18. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 8). In seiner Vernehmlassung führte das Bezirksgericht Horgen aus, mit Schreiben vom 14. Juli 2021 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass es im Jahr 2016 einzig ein Verfahren gegeben habe, und es sei ihr der entsprechende Ab- schreibungsbeschluss zugestellt worden. Weiter sei die Beschwerdeführerin da- rauf hingewiesen worden, dass sie auf telefonische Voranmeldung hin Einsicht in
die Akten nehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (zur Post gegeben am 4. August 2021) mitgeteilt, dass sie keine Aktenein- sicht brauche. Weitere Akteneinsichtsbegehren habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Selbstverständlich könne sie auf Voranmeldung jederzeit Einsicht in alle sie betreffenden Akten haben (act. 5). Als Beilage reichte das Bezirksgericht die genannten Schreiben ein (act. 6/1-3). Damit kann dem Bezirksgericht bzw. der unteren Aufsichtsbehörde keine Rechts- verweigerung vorgeworfen werden. Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei diesem telefonisch zu melden, um einen Termin für die Akten- einsicht zu vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt und ist abzuweisen. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und das Bezirksgericht Horgen, untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 4. Oktober 2021